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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung vom 7. Juni 2017 (SächsABl. S. 857)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung

Vom 7. Juni 2017

I.

Die Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung vom 20. August 2009 (SächsABl. S. 1467), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348), wird wie folgt geändert:

Nummer 4.4.5 wird wie folgt geändert:

1.
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die teilweise Ersetzung des kommunalen Eigenanteils der im Förderprogramm Nachhaltige Stadtentwicklung nach der Richtlinie Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020 geförderten Einzelmaßnahmen ist zulässig, wenn auch die Voraussetzungen nach der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung für die Zuwendung insoweit vorliegen.“
2.
Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Gemeinde muss dabei einen Eigenanteil von zehn Prozent selbst tragen.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

Dresden, den 7. Juni 2017

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 26, S. 857
    Fsn-Nr.: 5532

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2017

    Fassung gültig bis: 15. August 2018