Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium im Schuljahr 2018/2019
Vom 14. Februar 2018
I.
Grundlegendes
Die Vorbereitung und Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 des allgemeinbildenden Gymnasiums erfolgt auf der Grundlage von § 27 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die besondere Leistungsfeststellung wird jeweils in der ersten und zweiten Unterrichtsstunde geschrieben.
Grundlage der Aufgabenstellungen sind die Inhalte des jeweiligen Lehrplans des Gymnasiums bis einschließlich der Klassenstufe 10 sowie der Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz für den Mittleren Schulabschluss im Fach Deutsch, im Fach Mathematik und für die erste Fremdsprache (Englisch/Französisch) vom 4. Dezember 2003.
II.
Fächerspezifische Hinweise
1. Alle Fächer
Handelt es sich bei den für die einzelnen Fächer angegebenen Hilfsmitteln um Wörterbücher, sind jeweils nichtelektronische und elektronische Wörterbücher zugelassen, sofern sie geschlossene Systeme ohne Möglichkeit der Speichererweiterung sind. Eventuell vorhandene Speicher müssen gesperrt oder gelöscht werden. Internetfähige Hilfsmittel sind ausgeschlossen. Teilnehmer, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, können zusätzlich in allen Fächern ein zweisprachiges nichtelektronisches Wörterbuch (Deutsch-Herkunftssprache/Herkunftssprache-Deutsch) verwenden.
2. Fach Deutsch
- a)
- Struktur der Arbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei Aufgaben zur Bearbeitung aus. Zur Auswahl der Aufgaben und der damit verbundenen Texte wird eine Einlesezeit von 20 Minuten zusätzlich zur Arbeitszeit gewährt.
Die Aufgabenarten können sein: - –
- Textanalyse,
- –
- Textinterpretation.
- Grundlage kann sein:
- –
- ein literarischer Text (Lyrik),
- –
- ein pragmatischer Text.
- b)
-
Zugelassene Hilfsmittel
Zugelassenes Hilfsmittel ist:
ein Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung. - c)
-
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien. Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung.
3. Fach Sorbisch
- a)
- Struktur der Arbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei Aufgaben zur Bearbeitung aus. Zur Auswahl der Aufgaben und der damit verbundenen Texte wird eine Einlesezeit von 20 Minuten zusätzlich zur Arbeitszeit gewährt.
Die Aufgabenarten können sein: - –
- Textanalyse,
- –
- Textinterpretation (Lyrik).
- Grundlage kann sein:
- –
- ein literarischer Text,
- –
- ein pragmatischer Text.
- b)
-
Zugelassene Hilfsmittel
Zugelassene Hilfsmittel sind: - –
- Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung,
- –
- Obersorbisch-Deutsches Wörterbuch und
- –
- Deutsch-Obersorbisches Wörterbuch.
- c)
-
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien. Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung.
4. Fach Englisch
- a)
- Struktur der Arbeit
Die Aufgabe umfasst folgende Bereiche: - –
- Hörverstehen,
- –
- Leseverstehen und
- –
- schriftliche Textproduktion/Schreiben. Der Anteil der Textproduktion umfasst mindestens die Hälfte der Arbeitszeit.
- b)
- Zugelassene Hilfsmittel
Zugelassene Hilfsmittel sind: - –
- Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung,
- –
- zweisprachiges Wörterbuch Deutsch-Englisch/Englisch-Deutsch und
- –
- einsprachiges Wörterbuch Englisch.
- c)
- Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Vergabe von Bewertungseinheiten erfolgt auf der Grundlage der vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien.
Der Anteil der schriftlichen Textproduktion geht mindestens zur Hälfte in die Gesamtbewertung ein. Die sprachliche und inhaltliche Leistung der Textproduktion wird als Ganzes bewertet.
5. Fach Mathematik
- a)
- Struktur der Arbeit
Jeder Schüler hat die Teile A und B zu bearbeiten.
Teil A:
Mehrere Aufgaben geringerer Komplexität zu grundlegenden mathematischen Sachverhalten, darunter auch Aufgaben mit Auswahlcharakter.
Arbeitszeitanteil: 25 Minuten
Teil B:
Aufgaben mit höherem Komplexitätsgrad zu grundlegenden mathematischen Sachverhalten und deren Anwendung, darunter eine Aufgabe, die verschiedene mathematische Teilgebiete vernetzt.
Arbeitszeitanteil: 65 Minuten - b)
- Zugelassene Hilfsmittel
Zugelassene Hilfsmittel in Teil A und Teil B sind: - –
- Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung und
- –
- Zeichengeräte.
- Zugelassene Hilfsmittel nur in Teil B sind:
- –
- Tabellen- und Formelsammlung und
- –
- grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System.
- c)
- Mögliche Inhalte sind alle Lernziele und Lerninhalte des Lehrplans Gymnasium Mathematik bis Klassenstufe 10 mit folgenden Ausnahmen:
- –
- aus dem Lernbereich 4 (Funktionale Zusammenhänge) in Klassenstufe 10
- –
- Übertragen des Wissens zu speziellen Funktionen auf Verknüpfungen und Verkettungen von Funktionen
- –
- Verknüpfung der Funktionen y = sin x und y = cos x zu y = tan x
- –
- Kennen einer Systematisierung von reellen Funktionen
- –
- Beherrschen charakteristischer Eigenschaften und des Verlaufs der Graphen der Funktionen
y = x, y = x², y = √x, y = 1/x, y = In x, y = ex, y = sin x
ohne Verwendung von Hilfsmitteln - –
- Einblick gewinnen in die Parameterdarstellung von Kurven am Beispiel der Darstellung des Kreises
- –
- Kennen von Zahlenfolgen als spezielle Funktionen
- –
- explizite und rekursive Bildungsvorschriften
- –
- Schranke, Grenzwert
- –
- Lernbereich 5 (Vernetzung: Zinsrechnung) in Klassenstufe 10
- d)
- Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Vergabe von Bewertungseinheiten erfolgt auf der Grundlage der vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien.
III.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium im Schuljahr 2017/18 vom25. Mai 2017 (MBl. SMK S. 164), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Oktober 2017 (MBl. SMK S. 426) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), außer Kraft.
Dresden, den 14. Februar 2018
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz