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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 28.06.2017 bis 31.12.2019

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln zur Verbesserung der touristischen Schifffahrt

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln zur Verbesserung der touristischen Schifffahrt vom 28. Juni 2017 (SächsABl. S. 986), die durch die Richtlinie vom 12. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 20) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Gewährung von Fördermitteln zur Verbesserung der touristischen Schifffahrt
(RL Schiff)

Vom 28. Juni 2017

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Diese Richtlinie dient der Förderung der Fahrgastschifffahrt auf Gewässern nach § 1 Absatz 1 der Sächsischen Schifffahrtsverordnung vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 459) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf dem sächsischen Abschnitt der Bundeswasserstraße Elbe.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für den unter Nummer 1 genannten Zweck Zuwendungen nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254) geändert worden sind, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, und nach dieser Richtlinie.
3.
Im Übrigen erfolgen Zuwendungen nach dieser Richtlinie nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und deren Nachfolgeregelungen, in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Förderfähigkeit, Art, Umfang und Höhe der Zuwendung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vor der Bewilligung von Zuwendungen für einzelne Vorhaben ist die Beihilfekonformität von der Bewilligungsbehörde zu prüfen und sicherzustellen.

II.
Einzelheiten der Förderung

1.      Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Umrüstung, die Ersatz- oder Neubeschaffung von Fahrgastschiffen und Fähren, soweit diese nicht förderfähig sind gemäß der RL-ÖPNV vom 24. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 135), die durch Artikel 14 der Verwaltungsvorschrift vom 2. März 2012 (SächsABl. S. 291) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400), in der jeweils geltenden Fassung.

Nicht förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind:

Planungs- und Projektierungsleistungen,
Ausgaben für Abnahmen oder Genehmigungen,
investitionsvorbereitende Maßnahmen (Studien),
Aufwendungen für den Betrieb der Infrastruktur (insbesondere Betriebsausgaben),
Eigenleistungen.

Nicht förderfähig sind Vorhaben, die gemäß der Richtlinie über Zuwendungen für Binnenschifffahrtsunternehmen zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen (Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen) vom 21. Juli 2015 (BAnz AT 29.07.2015 B2) oder der Sächsischen Denkmalschutzförderungsverordnung vom 18. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 85, 259), die durch Artikel 22 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden können.

2.      Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Kommunen, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse, Vereine und Unternehmen erhalten, soweit sie Eigentümer der unter Nummer 1 genannten Fahrgastschiffe und Fähren sind oder werden.

Der Zuwendungsempfänger weist das Eigentum an dem Fahrgastschiff durch Vorlage eines Auszugs aus dem Binnenschiffsregister nach, wenn das Fahrgastschiff nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 oder § 10 Absatz 2 Nummer 2 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen wurde oder eingetragen werden muss. Im Übrigen erfolgt der Eigentumsnachweis durch Vorlage des Kaufvertrages oder in anderer geeigneter Weise.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1.
Der Antragsteller muss darstellen, dass das Vorhaben der Verbesserung oder Aufrechterhaltung der Fahrgastschifffahrt im Freistaat Sachsen dient.
3.2
Die Umrüstung, die Ersatz- oder Neubeschaffung von Fahrgastschiffen und Fähren auf Gewässern nach § 1 Absatz 1 der Sächsischen Schifffahrtsverordnung sind zuwendungsfähig, wenn das geförderte Fahrgastschiff gemäß der Bestimmungen der Sächsischen Schifffahrtsverordnung zugelassen werden kann. Die Umrüstung, die Ersatz- oder Neubeschaffung von Fahrgastschiffen auf dem sächsischen Abschnitt der Bundeswasserstraße Elbe sind zuwendungsfähig, wenn das geförderte Fahrgastschiff mit den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übereinstimmt.
3.3
Die Vorhaben sind nur zuwendungsfähig, wenn die Fahrgastschiffe oder Fähren auf oder an Gewässern nach § 1 Absatz 1 der Sächsischen Schifffahrtsverordnung oder dem sächsischen Abschnitt der Bundeswasserstraße Elbe eingesetzt werden und dort verbleiben. Bei Einsatz dieser Fahrgastschiffe über die Landesgrenze des Freistaates Sachsen hinweg muss die Fahrstrecke überwiegend im Freistaat Sachsen liegen.
3.4
Der Antragsteller muss nachweisen, dass Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt werden und das Vorhaben den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weit reichend entspricht.
3.5
Der Antragsteller hat anzugeben, ob und in welcher Höhe er für die beantragte Maßnahme bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten hat. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.
3.6
Das Vorhaben darf noch nicht begonnen sein.
3.7
Zuwendungsvoraussetzung ist außerdem, dass für das geplante Vorhaben die Gesamtfinanzierung, insbesondere die Bereitstellung der Eigenmittel für das Vorhaben, gewährleistet ist.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung nach Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 23 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Zuwendung wird ausschließlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, grundsätzlich mit einem Höchstbetrag nach einem bestimmten Vomhundertsatz. Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlungspflichtiger Zuschuss.
4.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.3
Die Zuwendung erfolgt als De-minimis-Beihilfe. Danach darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.
4.4
Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind grundsätzlich die für das Vorhaben als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
 
Ausgaben für vorzeitig erbrachte Leistungen gemäß Nummer 3.6,
 
Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
 
Umsatzsteuerbeträge, die der Träger des Vorhabens als Vorsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Abzug geltend machen kann,
 
Finanzierungsausgaben,
 
Ausgaben für Verwaltung und Marketing.

5.       Zweckbindung

Für die Ersatz- und Neubeschaffung von Fahrgastschiffen und Fähren richtet sich die Dauer der Zweckbindung des geförderten Vorhabens grundsätzlich nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides aktuellen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen für den Wirtschaftszweig „Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt“, BMF-Schreiben vom 15. Juni 1992 – IV A7 – S 1551 – 71/92.

Bei Umrüstungen von Fahrgastschiffen und Fähren beträgt die Dauer der Zweckbindung des geförderten Vorhabens grundsätzlich 10 Jahre.

6.
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
 
a)
ausführliche Beschreibung und Begründung des Vorhabens,
 
b)
Planungsunterlagen,
 
c)
detaillierte Kostenaufstellungen,
 
d)
Finanzierungsplan, aus dem der Finanzierungsanteil des Antragstellers und die gesicherte Gesamtfinanzierung (einschließlich Folgekosten) erkennbar sind sowie eine Bestätigung der das Vorhaben begleitenden Bank des Antragstellers über die gesicherte Gesamtfinanzierung,
 
e)
für Gewässer nach § 1 Absatz 1 der Sächsischen Schifffahrtsverordnung eine Bestätigung über die Zulassungsfähigkeit des zur Förderung beantragten Fahrgastschiffes zum Verkehr durch die zuständige Schifffahrtsbehörde,
 
f)
für den sächsischen Abschnitt der Bundeswasserstraße Elbe eine Bestätigung über die Zulassungsfähigkeit des zur Förderung beantragten Fahrgastschiffes zum Verkehr durch die Stelle, die die endgültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilen wird.
 
Für den Antrag ist der Vordruck der Bewilligungsbehörde zu verwenden.
Die Bewilligungsbehörde kann weitergehende Unterlagen, die zur Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten oder generell zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind, beim Antragsteller nachfordern.
6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
Die Bewilligungsbehörde legt fest, welche fachlichen Stellen zu beteiligen sind. Dazu zählen insbesondere die Schifffahrtsbehörde beziehungsweise die Stelle, die die endgültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilen wird.
Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid. Die Bewilligungsbehörde setzt auch die etwa erforderlichen zusätzlichen technischen Nebenbestimmungen fest. Spätestens mit dem Zuwendungsbescheid übersendet die Bewilligungsbehörde eine Ausfertigung des geprüften Antrages einschließlich der dazugehörigen Unterlagen an den Zuwendungsempfänger.
Soweit Vorhaben nicht gefördert werden können, teilt dies die Bewilligungsbehörde unverzüglich dem Antragsteller unter Darlegung der Gründe mit.
6.3
Auszahlung der Zuwendungen
Der Antrag auf Auszahlung der Zuwendungsmittel ist nach Muster 3 zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen, soweit keine abweichenden Festlegungen in den fachspezifischen Regelungen getroffen wurden. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Bewilligte Mittel, die mangels Voraussetzungen nicht im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, sind mit Muster 1b zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung neu zu beantragen.
Die Auszahlung der Zuwendungen wird nach Prüfung des Auszahlungsantrages durch die Bewilligungsbehörde veranlasst.
Die Bewilligungsbehörde unterrichtet den Antragsteller über die Auszahlung der Zuwendung.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der Bewilligungsbehörde. Das Kontrollverfahren erstreckt sich insbesondere auf die Überprüfung der Einhaltung der in der Antragstellung formulierten Ziele, auf Art und Umfang des Vorhabens sowie den zweck- und zeitgerechten Einsatz der Mittel. Dabei ist auch die Fahrtauglichkeitsbescheinigung anzufordern.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

III.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 28. Juni 2017 in Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2017

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 29, S. 986
    Fsn-Nr.: 5535-V17.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Juni 2017

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019