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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2017 bis 10.07.2023

Sächsische Lernmittelverordnung

Vollzitat: Sächsische Lernmittelverordnung vom 19. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 371), die durch die Verordnung vom 15. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Überlassung von Lernmitteln
(Sächsische Lernmittelverordnung – SächsLernmitVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung lernmittel- und schulbuchzulassungsrechtlicher Regelungen

Vom 19. Juni 2017

§ 1
Lernmittelfreiheit

(1) Von der Lernmittelfreiheit umfasst sind

1.
Schulbücher,
2.
Atlanten,
3.
Arbeitshefte für die Hand des Schülers, die Schulbücher begleiten, ergänzen oder ersetzen,
4.
Ganzschriften und für den Schulgebrauch aufbereitete, zum Beispiel gekürzte oder kommentierte Textsammlungen,
5.
ein- und zweisprachige Wörterbücher, fremdsprachliche Grammatiken und Nachschlagewerke,
6.
Aufgabensammlungen, Gesetzessammlungen, Formelsammlungen und Tafelwerke,
7.
Fotokopien von Druckwerken nach den Nummern 1 bis 6, wenn sie ein solches Druckwerk begleiten, ergänzen oder ersetzen und nicht nach Inhalt oder Umfang vorrangig für die außerunterrichtliche Ausbildung oder die berufliche Praxis bestimmt sind, und
8.
Taschenrechner, sofern diese über eine spezifische Funktionalität verfügen, die über das für den privaten Gebrauch übliche Maß hinausgeht und deren Verwendung nach den jeweiligen Lehrplänen und Prüfungsordnungen der einzelnen Schularten verbindlich vorgeschrieben ist.

(2) Schulbücher sind Druckwerke für die Hand des Schülers, die dazu dienen, den Lehrplan eines Faches schulartbezogen in Zielen und Inhalten zu erfüllen.

§ 2
Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände

Die Lernmittelfreiheit erstreckt sich insbesondere nicht auf:

1.
Schreib-, Zeichen- und Malutensilien,
2.
Lineal, Zirkel und geometrisches Dreieck,
3.
Hefte, Hefter und Zeugnismappen,
4.
Schutzumschläge,
5.
Schulranzen, Schul- und Sporttaschen,
6.
Sport- und Schwimmbekleidung sowie
7.
Musikinstrumente, sofern sie nicht für den Unterricht auf der Grundlage der Bildungsstandards und Lehrpläne erforderlich sind.

§ 3
Gegenstände zur Berufsausübung

Zu den Gegenständen, die auch der betrieblichen Ausbildung oder der Berufsausübung dienen, gehören insbesondere Arbeits- und Schutzbekleidung sowie Werkzeuge.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 11, S. 371
    Fsn-Nr.: 710-1.76/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2017

    Fassung gültig bis: 10. Juli 2023