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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung der Neuregelungen des Schulwesens im Freistaat Sachsen in schulartübergreifenden Verordnungen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung der Neuregelungen des Schulwesens im Freistaat Sachsen in schulartübergreifenden Verordnungen vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Umsetzung der Neuregelungen des Schulwesens im Freistaat Sachsen in schulartübergreifenden Verordnungen

Vom 28. Juni 2017

Auf Grund des § 43 Absatz 7, § 44 Absatz 3, §§ 50, 56 und 63 Absatz 5 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), von denen § 43 Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 55 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) neu gefasst, § 44 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 56 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert, § 50 durch Artikel 1 Nummer 59 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert, § 56 durch Artikel 1 Nummer 66 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) neugefasst und § 63 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 74 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Elternmitwirkungsverordnung

Die Elternmitwirkungsverordnung vom 5. November 2004 (SächsGVBl. S. 592) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „SchulG“ durch die Wörter „des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird vor dem Wort „Schulgesetzes“ das Wort „Sächsischen“ eingefügt.
2.
In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
3.
In § 11 Satz 1 werden die Wörter „nicht im Klassenverband“ durch die Wörter „in Jahrgangsstufen“ ersetzt.
4.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 3 SchulG“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
5.
§ 13 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 3 SchulG“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
das Verfahren bei der Wahl für den Vertreter des Vorsitzenden des Elternrates im Kreiselternrat gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes;“.
6.
In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „§ 47 Abs. 2 Satz 3 SchulG“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
7.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 1 SchulG“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Regionalschulämter unterstützen“ durch die Wörter „Schulaufsichtsbehörde unterstützt“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „das zuständige Regionalschulamt“ durch die Wörter „die Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „Mitte“ und das Wort „jedoch“ gestrichen.
 
d)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
e)
Absatz 5 wird Absatz 4.
8.
In § 18 Absatz 3 werden die Wörter „des zuständigen Regionalschulamtes“ durch die Wörter „der Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
9.
In § 19 Satz 1 wird das Wort „schulartbezogene“ gestrichen.
10.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Die Regionalschulämter haben“ durch die Wörter „Die Schulaufsichtsbehörde hat“ und das Wort „sind“ wird durch das Wort „ist“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „das Regionalschulamt“ durch die Wörter „die Schulaufsichtsbehörde“ und das Wort „Schulnetzplan“ wird durch das Wort „Teilschulnetzplan“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 10 der Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 395), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“
11.
§ 21 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 21
Mitglieder
 
Der Landeselternrat besteht aus den gewählten Vertretern der Kreiselternräte und setzt sich für den Bereich der öffentlichen Schulen aus jeweils einem Vertreter
 
1.
der Grundschulen;
 
2.
der Förderschulen;
 
3.
der Oberschulen;
 
4.
der Gymnasien und
 
5.
der berufsbildenden Schulen
 
je Kreiselternrat und für den Bereich der Schulen in freier Trägerschaft aus einem Vertreter je Kreiselternrat zusammen. Hinzu kommt ein Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet. Jedes Mitglied des Landeselternrates hat einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall.“
12.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Kreiselternräte wählen die von ihnen zu bestimmenden Mitglieder des Landeselternrates und deren Stellvertreter spätestens bis zum Ablauf der fünfzehnten Unterrichtswoche des Schuljahres, in dem die Amtszeit des bestehenden Landeselternrates endet. Die Wahl des Vertreters der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet und dessen Stellvertreters erfolgt durch die Eltern der Schüler der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet aus ihrer Mitte, indem die Vorsitzenden der Elternräte der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet den Vertreter und seinen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten wählen; sie sind insoweit an die Entscheidung ihres jeweiligen Elternrates gebunden. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; § 6 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Elternratsvorsitzender und damit zugleich“ gestrichen.
13.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
14.
§ 28 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
das Verfahren der Wahl des Vorsitzenden, dessen Stellvertreters und der gemäß § 49 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes für den Landesbildungsrat vorzuschlagenden Vertreter;“.
15.
In § 29 Absatz 3 werden die Wörter „des Staatsministeriums für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
16.
In § 30 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Schülermitwirkungsverordnung

Die Schülermitwirkungsverordnung vom 4. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 11) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt im Falle der Wahl eines Klassensprechers und dessen Stellvertreters nach § 51 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes auch in der Primarstufe.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird das Wort „Klassenschülersprecher“ durch das Wort „Klassensprecher“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Satz 2 SchulG“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Lehrerkonferenzen (Lehrerkonferenzverordnung – LKonfVO) vom 12. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1452), geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 353),“ durch die Wörter „Lehrerkonferenzverordnung vom 12. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1452), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird vor dem Wort „Schulgesetzes“ das Wort „Sächsischen“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „dem Regionalschulamt“ durch die Wörter „der Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „dem Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
3.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Klassenschülersprecher“ durch das Wort „Klassensprecher“ ersetzt.
4.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Klassenschülersprecher“ durch das Wort „Klassensprecher“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 wird das Wort „Klassenschülersprecher“ durch das Wort „Klassensprecher“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nicht im Klassenverband“ durch die Wörter „in Jahrgangsstufen“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 3 wird das Wort „Klassenschülersprechers“ durch die Wörter „Klassensprechers und seines Stellvertreters“ ersetzt und nach dem Wort „Jahrgangsstufensprecher“ werden die Wörter „und ihrer Stellvertreter“ eingefügt.
5.
In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 SchulG“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes“ und die Angabe „§ 43 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 5 SchulG“ wird durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
6.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 SchulG“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „das zuständige Regionalschulamt“ durch die Wörter „die Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 5 werden die Wörter „des zuständigen Regionalschulamtes“ durch die Wörter „der Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
7.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Kreisschülerrat wählt aus dem Bereich der öffentlichen Schulen mindestens zwei Vertreter und deren Stellvertreter, die nicht derselben Schulart angehören sollen, sowie einen Vertreter und dessen Stellvertreter aus dem Bereich der Schulen in freier Trägerschaft. Ein dritter Vertreter aus dem Bereich der öffentlichen Schulen ist zu wählen für Landkreise und Kreisfreie Städte mit mehr als 210 000 Einwohnern, ein vierter Vertreter für Landkreise und Kreisfreie Städte mit mehr als 270 000 Einwohnern und ein fünfter Vertreter für Landkreise und Kreisfreie Städte mit mehr als 330 000 Einwohnern. Hinzu kommt ein Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet und dessen Stellvertreter, die von den Schülern aus ihrer Mitte gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes gewählt werden, indem die Vorsitzenden der Schülerräte der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet den Vertreter und dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten wählen; sie sind insoweit an die Entscheidung ihres jeweiligen Schülerrates gebunden.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Vertreter der Schüler für den Landesbildungsrat gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 und § 63 Abs. 3 Nr. 3 SchulG“ durch die Wörter „die gemäß § 55 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes für den Landesbildungsrat vorzuschlagenden Vertreter“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 werden die Wörter „des Staatsministeriums für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
8.
In § 13 Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SchulG“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
9.
In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „beim Regionalschulamt oder beim Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „bei der Schulaufsichtsbehörde oder der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
10.
In § 16 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 56 Abs. 2 SchulG“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Schulkonferenzverordnung

Die Schulkonferenzverordnung vom 1. August 1994 (SächsGVBl. S. 1450), die durch die Verordnung vom 30. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 3 und 4 SchulG“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 3 SchulG“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 4 SchulG“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die nach § 43 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes zur Entsendung von Vertretern in die Schulkonferenz berechtigten Stellen benennen, soweit im Einzelfall erforderlich, gegenüber dem Vorsitzenden ihre Vertreter; § 8 Absatz 4 bleibt unberührt.“
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 schriftlich den Antrag stellt.“
3.
Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Schulträger kann das Stimmrecht gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes durch jederzeit widerrufliche, gegenüber dem Vorsitzenden der Schulkonferenz abzugebende Erklärung auf einen oder mehrere Vertreter im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Sächsischen Schulgesetzes übertragen. Erklärung und Widerruf bedürfen der Schriftform.“

Artikel 4
Änderung der Lehrerkonferenzverordnung

Die Lehrerkonferenzverordnung vom 12. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1452), die durch die Verordnung vom 21. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 2 SchulG“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 43 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 SchulG“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1 Satz 1 SchulG“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Werden Jahrgangsstufen nicht im Klassenverband geführt“ durch die Wörter „Wenn in Jahrgangsstufen unterrichtet wird“ ersetzt.
3.
In § 15 Satz 3 wird die Angabe „§ 44 Abs. 2 SchulG“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Landesbildungsratsverordnung

Die Landesbildungsratsverordnung vom 3. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch Artikel 12 § 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
Satz 3 wird aufgehoben.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
b)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
 
„8.
der Liga der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen für ihren Vertreter für die allgemeinen Angelegenheiten der freien Wohlfahrtspflege;“.
 
 
bb)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
 
 
cc)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst:
 
„10.
dem Dachverband der sorbischen Verbände und Vereine gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Vertreter der Sorben;“.
 
 
dd)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:
 
„11.
der Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände von Schulen in freier Trägerschaft in Sachsen für den Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft;“.
 
 
ee)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
 
„12.
der Liga der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen für den Vertreter der Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft;“.
 
 
ff)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13 und wie folgt gefasst:
 
„13.
dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für dessen Vertreter.“
 
c)
In Absatz 2 werden die Wörter „das Sächsische Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
4.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Abs. 3 SchulG“ durch die Wörter „§ 63 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
5.
In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876)“ durch die Wörter „Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist“ ersetzt.
6.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „dem Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
7.
In § 8 werden die Wörter „des Staatsministeriums für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
8.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Teilnahme der obersten Schulaufsichtsbehörde
 
Die oberste Schulaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landesbildungsrates teilzunehmen.“
9.
In § 10 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
10.
In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
11.
In § 14 werden die Wörter „des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut der Elternmitwirkungsverordnung, der Schülermitwirkungsverordnung, der Schulkonferenzverordnung, der Lehrerkonferenzverordnung und der Landesbildungsratsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2017

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 11, S. 374
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2017