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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst

Vollzitat: Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 616)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst – SächsAPOStF)

Vom 31. Juli 2023

Auf Grund des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 9 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), von denen § 30 Satz 1 und Satz 2 Nummer 9 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) und § 30 Satz 2 Nummer 8 durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Geltungsbereich und Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst des Freistaates Sachsen.

§ 2
Ziel und Grundsätze der Ausbildung

(1) 1Ziel des Vorbereitungsdienstes ist der Erwerb der Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst. 2Die Befähigung wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und den erfolgreichen Abschluss der Laufbahnprüfung erworben.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben einer oder eines Bediensteten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst erforderlich sind. 2Die Fähigkeiten zu problemorientiertem und methodischem Denken und Handeln sowie zur selbstständigen Wissenserweiterung sollen geweckt und gefördert werden. 3In der Ausbildung ist die Informationstechnologie einzubeziehen, die den späteren Tätigkeitsbereich berührt.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu ergänzen.

§ 3
Studiengang

(1) Zum Erwerb der Laufbahnbefähigung wird an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum im Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung der Studiengang Staatsfinanzverwaltung eingerichtet.

(2) Der Studiengang beginnt aller zwei Jahre zum 1. September, erstmalig am 1. September 2023.

§ 4
Zugang zur Laufbahnausbildung

Zur Laufbahnausbildung ist zugelassen, wer

1.
ein Auswahlverfahren nach § 5 erfolgreich durchlaufen hat,
2.
die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt und
3.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung ins Beamtenverhältnis erfüllt.

§ 5
Auswahlverfahren

(1) Das Staatsministerium der Finanzen setzt für jeden Einstellungsjahrgang eine Obergrenze der Studienplätze fest.

(2) 1Die Studienplätze werden in einem zentralen Auswahlverfahren vergeben. 2Durch das Auswahlverfahren soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber für das Studium und die Laufbahnbefähigung geeignet sind.

(3) Für die Durchführung des zentralen Auswahlverfahrens wird bei der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum ein Auswahlausschuss gebildet.

(4) Die Auswahlentscheidung trifft das Landesamt für Steuern und Finanzen als Einstellungsbehörde.

§ 6
Rechtsstellung der Studentinnen und Studenten, Einstellungsbehörde

(1) 1Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. 2Wer zur Laufbahnausbildung zugelassen wird, führt die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“.

(2) Einstellungsbehörde ist das Landesamt für Steuern und Finanzen.

§ 7
Leitung der Ausbildung und Ausbildungsbehörden

(1) 1Das Landesamt für Steuern und Finanzen lenkt die Gesamtausbildung. 2Es ist für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten verantwortlich und stimmt die Gesamtausbildung mit der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum ab. 3Es weist die Anwärterinnen und Anwärter der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum für die einzelnen Fachstudien und den Ausbildungsbehörden für die einzelnen Ausbildungsabschnitte zu. 4Es kann den Besuch zusätzlicher Lehrgänge oder Veranstaltungen, die der Ausbildung dienen, anordnen.

(2) Für die Fachstudien ist die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum verantwortlich.

(3) Ausbildungsbehörden sind

1.
das Staatsministerium der Finanzen,
2.
das Landesamt für Steuern und Finanzen,
3.
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement,
4.
die Wahlausbildungsstelle.

§ 8
Ausbildungsverantwortliche

(1) 1Beim Landesamt für Steuern und Finanzen ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter zu benennen. 2Sie oder er koordiniert die Gesamtausbildung und stellt den Einsatzplan auf.

(2) Bei jeder Ausbildungsbehörde ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlicher zu benennen.

(3) 1Die oder der Ausbildungsverantwortliche bestimmt, welchen Bediensteten (Ausbilderinnen und Ausbildern) die Anwärterinnen und Anwärter zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden. 2Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter in ihrem Bereich verantwortlich und überprüfen die Beschäftigungsnachweise.

(4) 1Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. 2Ausbildungsverantwortliche sowie Ausbilderinnen und Ausbilder sollen ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich gefördert werden. 3Sie sollen von den übrigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden.

§ 9
Vorgesetzte

Vorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter im Sinne § 2 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes sind

1.
während der Fachstudien die Rektorin oder der Rektor und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereiches Steuer- und Staatsfinanzverwaltung der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum sowie für ihre Lehrveranstaltungen die Lehrkräfte,
2.
während der berufspraktischen Studienzeiten die Leitung der Ausbildungsbehörde, die oder der Ausbildungsverantwortliche, die Ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrkräfte.

§ 10
Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und Erholungsurlaub

(1) Die lehrveranstaltungsfreien Zeiten werden von der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum bestimmt.

(2) 1Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht ausdrücklich zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung angesetzt werden, sind sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub anzurechnen. 2Der verbleibende Erholungsurlaub darf grundsätzlich nur während der berufspraktischen Studienzeit gewährt werden.

Abschnitt 2
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 11
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst

1.
Fachstudien im Umfang von 2200 Lehrveranstaltungsstunden einschließlich Aufsichtsarbeiten in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und
2.
berufspraktische Studienzeit von 15 Monaten Dauer.

(2) 1Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. 2Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den im Grund- und Hauptstudium stattfindenden Fachstudien zu verbinden.

(3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Beginn des Vorbereitungsdienstes und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden.

(4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate; es kann geteilt werden.

(5) Die Anwärterin oder der Anwärter hat an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die ihr oder ihm zur Ausbildung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(6) Die Anwärterin oder der Anwärter legt im Vorbereitungsdienst eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung ab.

(7) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus wichtigem, nicht von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grund verlängert werden.

§ 12
Fachstudien

(1) Die Fachstudien umfassen Studienfächer in folgenden Fachgruppen:

1.
Fachgruppe Rechtswissenschaften I, untergliedert in
a)
Öffentliches Recht mit den Bereichen Staatsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Beamtenrecht, Beihilferecht, Reisekosten- und Umzugskostenrecht, Besoldungsrecht sowie Versorgungsrecht,
b)
Steuerrecht mit den Bereichen Besitz- und Verkehrssteuern, Lohnsteuerabzug, Einheitsbewertung sowie Grundsteuer,
2.
Fachgruppe Rechtswissenschaften II, untergliedert in
a)
Privatrecht mit den Bereichen Bürgerliches Recht, Liegenschaftsrecht, Liegenschaftswesen sowie Zivilprozessrecht,
b)
Arbeitsrecht mit den Bereichen Arbeitsvertrags- und Arbeitsschutzrecht, Tarifrecht, Sozialversicherungsrecht sowie Zusatzversorgungsrecht,
3.
Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften, untergliedert in
a)
Finanzwissenschaften,
b)
Haushaltsrecht,
c)
Kassenwesen,
d)
Rechnungswesen,
e)
Betriebswirtschaftslehre,
f)
Ökonomie des Verwaltungshandelns,
g)
Controlling,
h)
Verwaltungsinformatik,
4.
Fachgruppe Sozial- und Verwaltungswissenschaften, untergliedert in
a)
Einführung in die Methoden der Rechtsanwendung,
b)
Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement mit den Bereichen Zeit- und Selbstmanagement, Innovatives Denken, Umgang mit Innovationen, Probleme bewältigen,
c)
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns mit den Bereichen Kommunikation, Sachvortrag und Präsentation, Kooperation, Bürgerorientierung, Konfliktlösung.

(2) 1Außer Lehrveranstaltungen in den in Absatz 1 genannten Studienfächern können auch fächer- und fachgruppenübergreifende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. 2Außer den in Absatz 1 genannten Studienfächern können weitere Studienfächer als Wahlpflichtfächer oder Wahlfächer angeboten werden.

§ 13
Aufsichtsarbeiten und Hausarbeiten während der Fachstudien

(1) 1Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Schwerpunkt der Zwischenprüfung im Sinne von § 38 Absatz 1 mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2Im weiteren Verlauf des Grundstudiums und während des Hauptstudiums ist aus jedem Schwerpunkt des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung im Sinne von § 42 Absatz 1 mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 3Es können weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden. 4Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt mindestens 180 Minuten und im Übrigen beträgt die Bearbeitungszeit 300 Minuten. 5§ 27 Absatz 1 und 4 Satz 1, die §§ 28 und 29, § 30 Absatz 3, § 32 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie § 34 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme von § 28 anstelle des Staatsministeriums der Finanzen die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum entscheidet.

(2) 1Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema eine schriftliche Hausarbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen. 2Die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit schließt mit einer Punktzahl nach § 29 Absatz 1 bis 3 ab.

§ 14
Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien

(1) 1Vor der Zwischenprüfung und nach Beendigung des Grundstudiums sowie nach Beendigung des Hauptstudiums beurteilen die Lehrkräfte die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters auf der Grundlage der Durchschnittsnoten der Aufsichtsarbeiten in den einzelnen Studienabschnitten. 2Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Hausarbeit im Hauptstudium werden die Studiennoten berechnet.

(2) Im Grundstudium ist die Studiennote ein Siebtel der Summe aus

1.
dem vierfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilungen der Lehrkräfte und
2.
dem dreifachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Abschlussklausuren.

(3) Im Hauptstudium ist die Studiennote ein Siebtel der Summe aus

1.
dem fünffachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilungen der Lehrkräfte und
2.
dem zweifachen der Notenpunktzahl der schriftlichen Hausarbeit.

(4) Die Beurteilungen und die Studiennoten sind der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.

§ 15
Berufspraktische Studienzeiten

Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die praktische Ausbildung und die Teilnahme an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen.

§ 16
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung soll sich in folgende Abschnitte gliedern:

1.
beim Staatsministerium der Finanzen mindestens ein Monat,
2.
beim Landesamt für Steuern und Finanzen mindestens fünf Monate,
3.
beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement mindesten drei Monate,
4.
bei der Wahlausbildungsstelle ein Monat.

(2) 1In den einzelnen Abschnitten sind die Anwärterinnen und Anwärter anhand praktischer Fälle in Rechtsanwendung und Arbeitstechniken zu schulen. 2Sie sollen an Dienstbesprechungen teilnehmen. 3Sie sind zur selbstständigen Erledigung der Arbeiten anzuleiten. 4Aufgaben ohne Ausbildungswert dürfen ihnen nicht übertragen werden.

(3) 1Jede Ausbildungsbehörde hat alsbald nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Anwärterin oder den Anwärter abzugeben. 2Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. 3Die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit einer Punktzahl und einer Note nach § 29 Absatz 1 bis 3 zu bewerten. 4Die Beurteilung ist der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen und mit ihr oder ihm zu besprechen.

(4) 1Am Ende der berufspraktischen Studienzeit bildet das Landesamt für Steuern und Finanzen aus den einzelnen Beurteilungen der Ausbildungsbehörden eine Gesamtbeurteilung, die mit einer Punktzahl und einer Note gemäß § 29 Absatz 4 und 5 schließt. 2Die Gesamtbeurteilung ist der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

§ 17
Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen

(1) 1Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen während der berufspraktischen Studienzeiten an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teil. 2Ihnen ist dabei Gelegenheit zu geben, ihr Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anzuwenden und sich Arbeits- und Entscheidungstechniken anzueignen. 3Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen können als Blockunterricht durchgeführt werden.

(2) 1Die Lehrpläne für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen erstellt das Landesamt für Steuern und Finanzen im Einvernehmen mit der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum. 2Die Lehrpläne bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 3Die Organisation der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen obliegt dem Landesamt für Steuern und Finanzen.

§ 18
Ausbildungsplan und Beschäftigungsnachweis

(1) 1Das Landesamt für Steuern und Finanzen stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf. 2Der Ausbildungsplan ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Verfügung zu stellen.

(2) 1Der Ausbildungsplan bestimmt die zeitliche Folge der berufspraktischen Studienzeiten. 2Abweichend vom Ausbildungsplan darf die Anwärterin oder der Anwärter nur im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter eingesetzt werden.

(3) 1Die Anwärterin oder der Anwärter führt für die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten einen Beschäftigungsnachweis. 2Darin ist zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten und mit welchen Arbeiten er oder sie beschäftigt worden ist. 3Der Beschäftigungsnachweis ist der Ausbildungsleitung am Ende jedes Ausbildungsabschnitts vorzulegen. 4Der Beschäftigungsnachweis kann auch elektronisch geführt und vorgelegt werden.

§ 19
Studienplan und Lehrpläne

(1) Der Studienplan enthält

1.
die Verteilung der Lehrveranstaltungsstunden auf die Fachgruppen und die Studienfächer sowie auf die vorgesehenen fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen während der Fachstudien,
2.
die Verteilung der Lehrveranstaltungsstunden auf die einzelnen Anschnitte der Fachstudien und die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit.

(2) Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrpläne erstellt, in denen eine Gliederung der Studienfächer und vorgesehenen fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen, die Lehrinhalte und gegebenenfalls die Lernziele für die Fachstudien festgelegt werden.

(3) 1Der Studienplan und die Lehrpläne für die Fachstudien werden von der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum unter Beteiligung des Landesamtes für Steuern und Finanzen aufgestellt. 2Sie bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.

Abschnitt 3
Prüfungen

Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 20
Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung

(1) Nach mindestens vier und höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen.

(2) Nach dem Hauptstudium ist der schriftliche und, nachdem die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Zulassung erteilt hat, der mündliche Teil der Laufbahnprüfung abzulegen.

§ 21
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

(1) 1Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen. 2Die Durchführung der Prüfungen obliegt dem Staatsministerium der Finanzen. 3Die Organisation der Zwischenprüfung und des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung wird der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum übertragen.

(2) Prüfungsorgane sind

1.
der Prüfungsausschuss,
2.
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
3.
die Prüferinnen und Prüfer,
4.
die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.

(3) Die Prüfungsorgane sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden sowie zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 22
Bestellung, Zusammensetzung
und Beschlussfassung der Prüfungsausschüsse

(1) 1Für die Prüfungen werden Prüfungsausschüsse gebildet. 2Das Staatsministerium der Finanzen bestellt jeweils die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung. 3Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für den Verhinderungsfall zu bestellen.

(2) 1Jedem Prüfungsausschuss müssen eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und mindestens vier Beamtinnen oder Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 angehören. 2Den Prüfungsausschüssen können auch andere Bedienstete des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die in Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten erfüllen.

(3) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. 2Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 3Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Sternverfahren fassen, wenn kein Mitglied dem widerspricht.

(5) 1Die oder der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 2Hiervon ist der Prüfungsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

§ 23
Aufgaben des Prüfungsausschusses
und seiner oder seines Vorsitzenden

(1) 1Der Prüfungsausschuss hat

1.
die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die zugelassenen Hilfsmittel festzulegen,
2.
über das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 30 Absatz 3 und nach den §§ 32 bis 34 sowie über seine Folgen zu entscheiden,
3.
bei der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren (§ 33) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
4.
sonstige ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

2Der Prüfungsausschuss kann die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nummer 2 der oder dem Vorsitzenden übertragen.

(2) 1Die oder der Vorsitzende leitet den Prüfungsausschuss und hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Prüfungsausschusses zu sorgen. 2Sie oder er entscheidet, soweit nicht andere Prüfungsorgane zuständig sind.

(3) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 24
Prüferinnen und Prüfer

(1) Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die schriftlichen Prüfungsarbeiten und wirken bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.

(2) Die Prüferinnen und Prüfer bestellt das Landesamt für Steuern und Finanzen.

(3) 1Die Prüferinnen und Prüfer müssen grundsätzlich der Laufbahngruppe 2 angehören. 2Prüferin oder Prüfer können auch andere Bedienstete des öffentlichen Dienstes sein, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

§ 25
Prüfungskommission für die mündliche Prüfung

(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden vom Landesamt für Steuern und Finanzen eine oder mehrere Prüfungskommissionen bestellt.

(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus vier Prüferinnen oder Prüfern. 2Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission muss der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 angehören. 3§ 22 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 26
Geheimhaltung

(1) Die Prüfungsaufgaben sind nach Prüfungsfächern getrennt bis zum Prüfungsbeginn geheim zu halten.

(2) Alle Verwaltungsangehörigen, die vom Inhalt der Entwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 27
Schriftliche Prüfung

(1) 1Vor der schriftlichen Prüfung ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung zu belehren. 2Sie oder er ist ferner über die Folgen einer nicht erfolgten oder verspäteten Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu belehren.

(2) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens nur die Nummer des vorher ausgelosten Arbeitsplatzes an. 2Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten verschlossen im Landesamt für Steuern und Finanzen zu verwahren.

(3) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind hintereinander in einem Prüfungsblock zu absolvieren, soweit in dieser Rechtsverordnung nichts anderes geregelt ist. 2An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden. 3Spätestens nach zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.

(4) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die schriftlichen Prüfungsarbeiten selbstständig unter ständiger Aufsicht anzufertigen. 2Die von der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum eingesetzten Aufsichtskräfte erstellen über jeden Prüfungstag eine Prüfungsniederschrift, in der Beginn und Ende der schriftlichen Prüfung, Prüfungsverstöße und sonstige Unregelmäßigkeiten protokolliert werden.

§ 28
Nachteilsausgleich

(1) 1Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern sowie diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) ist auf Antrag ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. 2Der Antrag ist beim Staatsministerium der Finanzen zur stellen. 3Die fachlichen Anforderungen dürfen durch die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht herabgesetzt werden.

(2) 1Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehindert oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Einschränkung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind. 2Bei vorübergehender körperlicher Beeinträchtigung können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden, soweit dies die Chancengleichheit nicht beeinträchtigt.

(3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind zu Beginn der Ausbildung zu stellen, spätestens jedoch vier Wochen vor Beginn der schriftlichen oder mündlichen Prüfungen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. 4Der Nachweis der Prüfungseinschränkung ist durch ein amtsärztliches oder betriebsärztliches Zeugnis zu führen. 5Aus diesem müssen Tatsachen, die die Prüfungseinschränkung belegen, hervorgehen. 6Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

§ 29
Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden bewertet bei einem erreichten Anteil der Leistungspunkte

1.
von 96 Prozent mit Sehr gut (1) und 15 Punkten für eine den Anforderungen im besonderen Maß entsprechende Leistung,
2.
von 91 Prozent mit Sehr gut (1) und 14 Punkten für eine den Anforderungen im besonderen Maß entsprechende Leistung,
3.
von 87 Prozent mit Gut (2) und 13 Punkten für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
4.
von 82 Prozent mit Gut (2) und zwölf Punkten für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
5.
von 78 Prozent mit Gut (2) und elf Punkten für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
6.
von 73 Prozent mit Befriedigend (3) und zehn Punkten für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
7.
von 68 Prozent mit Befriedigend (3) und neun Punkten für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
8.
von 64 Prozent mit Befriedigend (3) und acht Punkten für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
9.
von 59 Prozent mit Ausreichend (4) und sieben Punkten für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
10.
von 54 Prozent mit Ausreichend (4) und sechs Punkten für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
11.
von 50 Prozent mit Ausreichend (4) und fünf Punkten für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
12.
von 40 Prozent mit Mangelhaft (5) und vier Punkten für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
13.
von 30 Prozent mit Mangelhaft (5) und drei Punkten für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
14.
von 25 Prozent mit Mangelhaft (5) und zwei Punkten für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
15.
von 20 Prozent mit Ungenügend (6) und einem Punkt für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können,
16.
von weniger als 20 Prozent mit Ungenügend (6) und null Punkten für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Mit fünf Punkten darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.

(3) Bei der Bewertung von Einzelleistungen sind Zwischenpunktzahlen unzulässig.

(4) Durchschnitts-, Zulassungs- und Endnotenpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- und Abrundung zu berechnen.

(5) Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

1.
13,50 bis 15,00 Punkte entspricht sehr gut,
2.
11,00 bis 13,49 Punkte entspricht gut,
3.
8,00 bis 10,99 Punkte entspricht befriedigend,
4.
5,00 bis 7,99 Punkte entspricht ausreichend,
5.
2,00 bis 4,99 Punkte entspricht mangelhaft,
6.
0 bis 1,99 Punkte entspricht ungenügend.

§ 30
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Richtigkeit der Entscheidung, in Abhängigkeit von der Aufgabe auch die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(2) 1Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. 2Bei abweichender Bewertung sollen die Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung auf eine Punktzahl versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der Bewertung der Prüferinnen oder Prüfer.

(3) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit null Punkten zu bewerten.

§ 31
Fehlerberichtigung

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden.

(2) Prüfungszeugnisse, die auf Grund eines Fehlers unrichtig sind, sind zurückzugeben.

§ 32
Säumnis und Rücktritt

(1) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter die von ihr oder ihm zu erbringenden Prüfungsleistungen ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, so entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann oder mit Ungenügend zu bewerten ist oder ob die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.

(2) 1Beruht die Säumnis auf einem Grund, den die Anwärterin oder der Anwärter nicht zu vertreten hat, so soll die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. 2Der Hinderungsgrund ist unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. 3Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen. 4Über die Anerkennung eines privatärztlichen Gutachtens entscheidet der Prüfungsausschuss. 5Der Prüfungsausschuss entscheidet zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. 6Für die Anrechnung sind insbesondere die Zahl der bereits abgelieferten Prüfungsarbeiten sowie Dauer, Grund und Häufigkeit der Säumnis zu berücksichtigen.

(3) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Anwärterin oder der Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die schriftliche oder die mündliche Prüfung als nicht begonnen.

§ 33
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von bestimmten oder allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Prüfungsleistung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) 1Der Antrag ist unverzüglich beim Staatsministerium der Finanzen stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, das mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Anordnungen nach Absatz 1 darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen ein Jahr nach Abschluss der Prüfungsleistung nicht mehr treffen.

§ 34
Ordnungsverstöße

(1) 1Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der Aufsichtsarbeiten, der schriftlichen Hausarbeit, der Abschlussklausuren oder vergleichbaren Leistungen entscheidet das Staatsministerium der Finanzen. 2In schweren Fällen kann die einzelne Arbeit mit null Punkten bewertet werden.

(2) 1Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der Zwischenprüfung oder während des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Er kann in schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit null Punkten bewerten.

(3) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die einen schweren Ordnungsverstoß begehen, können von der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereiches Steuer- und Staatsfinanzverwaltung der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden. 2Der Prüfungsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. 3Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen.

(4) 1Begeht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung einen Täuschungsversuch oder eine Täuschung oder verstößt sie oder er sonst gegen die Ordnung, so kann die Prüfungskommission sie oder ihn in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. 2Sie kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.

(5) 1Stellt sich innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses heraus, dass eine Täuschung vorgelegen hat, so kann das Staatsministerium der Finanzen die Prüfung für ungültig und als nicht bestanden erklären oder die Gesamtnote zum Nachteil der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers abändern. 2Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 35
Wiederholung von Prüfungen

(1) 1Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(2) 1Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, soll diese innerhalb von sieben Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses stattfinden. 2Der Ausbildungsablauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. 3Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

(3) 1Ist die Zwischenprüfung in der Wiederholung nicht bestanden oder aufgrund eigenen Verschuldens der Anwärterin oder des Anwärters nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 wiederholt worden, so gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Zwischenprüfung schriftlich bekanntzugeben.

(4) 1Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, soll diese innerhalb von sieben Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses stattfinden. 2Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um diesen Zeitraum.

(5) Prüfungswiederholungen zur Notenverbesserung sind nicht zulässig.

§ 36
Prüfungsakte

(1) 1Nach Abschluss der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. 3Die Einsichtnahme ist zu vermerken.

(2) Zur Prüfungsakte gehören alle Unterlagen, die für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses maßgeblich sind.

(3) 1Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und längstens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet. 2Prüfungszeugnisse der Laufbahnprüfung können bis zu 30 Jahre aufbewahrt werden. 3Sie werden anschließend vernichtet. 4Die Unterlagen können bei unterschiedlichen Stellen aufbewahrt werden.

Unterabschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 37
Ziel

1In der Zwischenprüfung soll die Anwärterin oder der Anwärter zeigen, ob sie oder er den Kenntnissen und Fähigkeiten nach geeignet erscheint, den Studiengang erfolgreich fortzusetzen. 2Die Zwischenprüfung erfolgt als schriftliche Prüfung.

§ 38
Schriftliche Prüfungsarbeiten

(1) In der Zwischenprüfung sind anzufertigen

1.
aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften I zwei schriftliche Prüfungsarbeiten,
2.
aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften II zwei schriftliche Prüfungsarbeiten,
3.
aus der Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften eine schriftliche Prüfungsarbeit.

(2) Jedes Prüfungsfach kann mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 180 Minuten.

§ 39
Ergebnis der Zwischenprüfung

(1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl der Zwischenprüfung fest.

(2) Die Endnotenpunktzahl ist die Summe aus

1.
dem zehnfachen der Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung und
2.
dem 30-fachen der Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung.

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sind,
2.
in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist und
3.
die Endnotenpunktzahl mindestens 200 beträgt.

(4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote für die Zwischenprüfung fest.

§ 40
Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung

(1) Die erreichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung und die aus der Endnotenpunktzahl gebildete Prüfungsgesamtnote werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bekanntgegeben.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Mitteilung über das Nichtbestehen.

Unterabschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 41
Ziel

(1) 1Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. 2Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) 1Geprüft werden das Verständnis des Erlernten und insbesondere im mündlichen Teil die methodische und soziale Handlungsfähigkeit. 2Unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen einzubeziehen.

§ 42
Schriftliche Prüfungsarbeiten

(1) Im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind anzufertigen

1.
aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften I zwei schriftliche Prüfungsaufgaben,
2.
aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften II zwei schriftliche Prüfungsarbeiten,
3.
aus der Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften eine schriftliche Prüfungsarbeit.

(2) Jedes Prüfungsfach kann mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden.

(3) Die Prüfungszeit beträgt jeweils 300 Minuten.

§ 43
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zugelassen, wenn

1.
mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sind,
2.
im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und die Zulassungspunktzahl mindestens 170 beträgt.

(2) Die Zulassungspunktzahl ist die Summe aus

1.
dem siebenfachen der Studiennote für das Grundstudium,
2.
dem achtfachen der Studiennote für das Hauptstudium,
3.
dem fünffachen der Notenpunktzahl für die Leistungen in den berufspraktischen Studienzeiten sowie
4.
dem 14-fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung.

(3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. 2Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten,
2.
die Beurteilung der Leistungen im Grundstudium,
3.
die Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium und
4.
das Beurteilungsblatt für die schriftlichen Laufbahnprüfungen.

(4) 1Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich bekanntzugeben.

§ 44
Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Studienfächer des § 12 Absatz 1 erstrecken. 2In der mündlichen Prüfung werden vier Prüfungsgebiete aus mindestens drei Fachgruppen geprüft. 3Die Prüfungsgebiete bestehen jeweils aus einem oder mehreren Studienfächern derselben Fachgruppe.

(2) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. 2Sie oder er achtet darauf, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) 1In der mündlichen Prüfung sollen Gruppen von nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern geprüft werden. 2Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in der Regel 45 bis 60 Minuten.

(4) 1Die Leistungen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers werden von der Prüfungskommission bewertet. 2Für jedes Prüfungsgebiet wird eine Punktzahl gemäß § 29 Absatz 1 bis 3 vergeben. 3Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission den Ausschlag. 5Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken.

(5) 1Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Niederschrift über die mündliche Prüfung zu fertigen. 2Diese ist Bestandteil der Prüfungsakte.

(6) § 28 gilt entsprechend.

§ 45
Ergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Nach Ende der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl fest und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung.

(2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist die Summe aus

1.
dem fünffachen der Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten,
2.
dem siebenfachen der Studiennote für das Grundstudium,
3.
dem achtfachen der Studiennote für das Hauptstudium,
4.
dem 14-fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und
5.
dem sechsfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter

1.
den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestanden hat und
2.
eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.

(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote der Laufbahnprüfung fest.

§ 46
Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung

(1) Die erreichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung und die aus der Endnotenpunktzahl gebildete Prüfungsgesamtnote werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bekanntgegeben.

(2) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis. 2Das Zeugnis enthält die Endnotenpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich bekanntzugeben.

§ 47
Platzziffer

(1) 1Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer, die oder der die Laufbahnprüfung bestanden hat, ist eine Platzziffer festzusetzen. 2Die Platzziffer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Endnotenpunktzahlen. 3Bei gleicher Endnotenpunktzahl erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer mit der besseren Durchschnittspunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung die niedrigere Platzziffer. 4Bei gleicher Durchschnittspunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. 5Wird die gleiche Platzziffer mehrfach erteilt, erhält die nächstfolgende Prüfungsteilnehmerin oder der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) 1Bei der Mitteilung der erreichten Platzziffer wird angegeben, wie viele Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich der Laufbahnprüfung unterzogen haben und wie viele die Laufbahnprüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer vergeben, ist auch deren Zahl anzugeben.

Abschnitt 4
Aufstiegsverfahren

§ 48
Einführungszeit und Aufstiegsprüfung

(1) 1Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst werden drei Jahre in die Aufgaben der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst eingeführt. 2Sie besuchen als Einführung die Lehrveranstaltungen der Fachstudien an der Hochschule Meißen und nehmen an den berufspraktischen Studienzeiten mit dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teil.

(2) Für den Aufstieg zugelassene Beamtinnen und Beamte gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Ausnahme des § 6 entsprechend.

(3) Sie haben die Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung abzulegen.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 49
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst vom 7. August 2017 (SächsGVBl. S. 415) außer Kraft.

Dresden, den 31. Juli 2023

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 15, S. 616
    Fsn-Nr.: 245-x.20/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. August 2023