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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung Fachschule

Vollzitat: Schulordnung Fachschule vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 638), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) geändert worden ist

§ 62a
Fachausschuss für die berufspraktische Prüfung

Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 setzt sich der Fachausschuss für die berufspraktische Prüfung aus einer prüfenden Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung fachlich begleitet hat, und einer protokollführenden Fachlehrkraft ohne Stimmrecht zusammen.8

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2023 Nr. 15, S. 638
Fsn-Nr.: 710-1.42/5

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. August 2024