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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Staatsministeriums für Kultus sowie des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Aktualisierung berufsbezogener Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Vollzitat: Verordnung des Staatsministeriums für Kultus sowie des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Aktualisierung berufsbezogener Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783)

Verordnung
des Staatsministeriums für Kultus
sowie des Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Aktualisierung berufsbezogener Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Vom 31. Juli 2024

Es verordnen auf Grund

des § 34 Absatz 5 Satz 3 sowie des § 62 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c, Nummer 4, Nummer 6 bis 8 erster und zweiter Halbsatz, Nummer 9 und Nummer 11 sowie Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), von denen § 62 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c, Nummer 4, Nummer 6 bis 8 erster und zweiter Halbsatz sowie Nummer 9 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, sowie des § 20 Nummer 1, 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), von denen Nummer 4 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, das Staatsministerium für Kultus,
des § 62 Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus, und
des § 13 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes vom 15. März 2023 (SächsGVBl. S. 85) das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Berufliche Gymnasien – BGySO)

Artikel 2
Änderung der Schulordnung Berufsschule

Die Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174)“ durch die Wörter „Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 217)“ und die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009)“ durch die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12)“ ersetzt.
2.
§ 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die zuvor die Oberschule besucht haben, oder“.
3.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der mittlere Schulabschluss wird Schülerinnen und Schülern, die noch keinen Realschulabschluss erworben haben, mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss zuerkannt. Voraussetzungen hierfür sind
1.
das Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer ausgewiesenen Durchschnittsnote von mindestens 3,0 auf der Grundlage eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses, eines Hauptschulabschlusses oder eines diesem gemäß § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 3 gleichwertigen Abschlusses,
2.
der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und
3.
nachgewiesene Fremdsprachenkenntnisse nach einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache1.
Die Durchschnittsnote gemäß Satz 2 Nummer 1 wird als arithmetisches Mittel aus allen Zeugnisnoten gebildet. Sie wird mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung angegeben.“

Artikel 3
Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Die Schulordnung Berufsfachschule vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Betriebspraktikum und praktische Ausbildung“.
b)
Die Angabe zu Teil 1 Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Abweichende Regelungen für die praktische Ausbildung auf Grund der COVID-19-Pandemie“.
c)
Die Angaben zu den §§ 41 bis 43 werden wie folgt gefasst:
„§ 41
Prüfungslernfelder der Schulfremdenprüfung
§ 42
Prüfungsergebnisse, Zeugnisnoten und Bestehen der Schulfremdenprüfung
§ 43
Teilwiederholung und Wiederholung der Schulfremdenprüfung“.
d)
Die Angabe zur § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Schulfremdenprüfung“.
e)
Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55
Praktische Ausbildung“.
f)
Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59
Praktische Prüfung und Prüfungsnote“.
g)
Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Schulfremdenprüfung“.
h)
Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64
Leistungsnachweise während der praktischen Ausbildung“.
i)
Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69
Zeugnisnote für die praktische Ausbildung“.
j)
Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70
Schulfremdenprüfung“.
k)
Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75
Praktische Ausbildung“.
2.
In § 2 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „berufspraktische“ durch das Wort „praktische“ ersetzt.
3.
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
in dem Bildungsgang bereits zweimal
a)
in derselben Klassenstufe nicht versetzt worden ist,
b)
zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde oder
c)
ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen hat oder“.
4.
In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146)“ ersetzt.
5.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nicht mehr Berufsschulpflichtige können auf der Grundlage eines erweiterten Bildungsangebotes aufgenommen werden, wenn dieses durchgeführt werden soll
1.
im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Weiterbildung,
2.
im Auftrag eines Renten- oder Unfallversicherungsträgers im Rahmen der beruflichen Rehabilitation,
3.
im Rahmen der Förderung der schulischen und beruflichen Bildung ehemaliger Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder
4.
im Auftrag eines anderen Bildungsträgers.“
6.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „berufspraktische“ durch das Wort „praktische“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 45, 103 oder 105“ durch die Wörter „§ 45,104 oder 106“ ersetzt.
7.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Betriebspraktikum und praktische Ausbildung“.
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „berufspraktische“ durch das Wort „praktische“ ersetzt.
c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die praktische Ausbildung ist nach Maßgabe der Stundentafel an verschiedenen geeigneten Praxiseinrichtungen durchzuführen.“
d)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Schülerin oder der Schüler wird während der praktischen Ausbildung von einer Fachkraft der Praxiseinrichtung angeleitet und ausgebildet.“
e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „berufspraktischen“ durch das Wort „praktischen“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird das Wort „berufspraktische“ durch das Wort „praktische“ ersetzt.
cc)
Satz 5 wird aufgehoben.
f)
Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Die Betriebspraktika werden nach Maßgabe der Stundentafel durchgeführt. Sie finden in der Regel vollumfänglich in Ausbildungsbetrieben statt oder können, soweit die notwendigen sächlichen Voraussetzungen dafür vorhanden sind, in zeitlich begrenztem Umfang auch an der Berufsfachschule absolviert werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Für die Betriebspraktika gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach vorheriger Festlegung seitens der Schulleiterin oder des Schulleiters die Einschätzung der Schülerleistung während des Betriebspraktikums entfällt.“
8.
In § 12 werden die Absätze 5 bis 7 durch folgende Absätze 5 und 6 ersetzt:
„(5) Während der praktischen Ausbildung schätzt die Fachkraft der jeweiligen Praxiseinrichtung schriftlich die Leistungen der Schülerin oder des Schülers ein. Auf der Grundlage dieser Einschätzungen und der Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 bildet die fachlich begleitende Lehrkraft im Benehmen mit der Fachkraft der Praxiseinrichtung eine Note gemäß Absatz 3.
(6) Auf die Betriebspraktika findet Absatz 5 keine Anwendung. Das Betriebspraktikum wird nicht benotet.“
9.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 14
Nachteilsausgleich
(1) Ist der Nachweis der Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Vergleich zu den Mitschülerinnen und Mitschülern ohne Beeinträchtigung erschwert, sind die besonderen Belange dieser Schülerin oder dieses Schülers während der Ausbildung und während des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen. Eine chronische Erkrankung ist eine über einen Zeitraum von 6 Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung.
(2) Die Berufsfachschule legt während der Ausbildung geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die besonderen Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die allgemein geltenden Leistungsanforderungen nicht verändern.
(3) Für das Prüfungsverfahren soll der Antrag auf Nachteilsausgleich von der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres und spätestens drei Monate vor Beginn der ersten Prüfung gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich nach Eintritt der Beeinträchtigung zu stellen. Dabei sind auch die antragsbegründenden Umstände gegenüber der Berufsfachschule nachzuweisen. Diese leitet die Nachweise unverzüglich an die zuständige Prüfungsbehörde weiter. Während des Prüfungsverfahrens legt die zuständige Prüfungsbehörde die Maßnahmen gemäß Absatz 2 fest.“
10.
In § 16 Absatz 1 wird das Wort „dritten“ durch das Wort „anderen“ und das Wort „dritte“ durch das Wort „andere“ ersetzt.
11.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „in allen Lernfeldern“ die Wörter „und der praktischen Ausbildung“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.
die Jahresnote für die praktische Ausbildung schlechter als ausreichend ist.“
12.
In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kann die Teilnahme an der praktischen Ausbildung oder am Betriebspraktikum im Umfang von mindestens 80 Prozent der hierfür in der Stundentafel vorgesehenen Gesamtstundenzahl nicht nachgewiesen werden, können diese Fehlzeiten unmittelbar nach Abschluss der Klassenstufe oder unmittelbar im Anschluss an die Regelausbildungszeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters nachgeholt werden.“
13.
Die Überschrift von Teil 1 Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 6
Abweichende Regelungen für die praktische Ausbildung auf Grund der COVID-19-Pandemie“.
14.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „berufspraktische“ durch das Wort „praktische“ ersetzt und die Wörter „Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938)“ werden durch die Wörter „Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359)“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „berufspraktischen“ durch das Wort „praktischen“ ersetzt.
15.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In der Abschlussprüfung findet § 13 entsprechende Anwendung.“
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
16.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
die Lehrkräfte, die in den Prüfungslernfeldern der Abschlussprüfung unterrichtet oder die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung fachlich begleitet haben.“
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503)“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876)“ und die Wörter „Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)“ ersetzt.
17.
§ 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung Fachausschüsse und bestimmt für diese jeweils das vorsitzende Mitglied, die weiteren Mitglieder sowie deren Vertretungen. Ein Fachausschuss besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.“
18.
§ 28 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragt zwei, dem Prüfungsausschuss angehörende Lehrkräfte, mit der Erst- und Zweitkorrektur der jeweiligen Aufsichtsarbeit.
(3) Können sich die beiden mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragten Lehrkräfte nach Abschluss ihrer Korrekturen nicht auf eine Prüfungsnote einigen, legt im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses eine weitere dem Prüfungsausschuss angehörende Fachlehrkraft die Prüfungsnote im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Prüfungsnoten fest.“
19.
§ 31 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
20.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten für die Bildung der Zeugnisnote für die praktische Ausbildung entsprechend.“
b)
Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung nicht schlechter als ausreichend ist und die praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der jeweils in der Stundentafel vorgesehenen Gesamtstunden absolviert wurde.“
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „berufspraktische“ durch das Wort „praktische“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „berufspraktische“ durch das Wort „praktische“ ersetzt.
21.
In § 33 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „erst zum Ende des Schuljahres“ durch die Wörter „zum nächstmöglichen Prüfungstermin“ ersetzt.
22.
In § 34 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Die Entscheidung“ die Wörter „über den Prüfungsabbruch“ eingefügt.
23.
§ 35 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die in der Klassenstufe vor der Wiederholung erteilten Noten verfallen.“
b)
Der neue Satz 42 wird Absatz 5.
24.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „unterrichtet wurde,“ die Wörter „sowie die Note für die praktische Ausbildung“ eingefügt.
b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie enthalten Jahresnoten für jedes Lernfeld der Stundentafel sowie die Jahresnote für die praktische Ausbildung und werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.“
c)
In Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie enthalten Gesamtnoten für jedes Lernfeld, das bis zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet wurde, und die Note für die praktische Ausbildung.“
25.
§ 37 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 37
Mittlerer Schulabschluss
(1) Der mittlere Schulabschluss wird Schülerinnen und Schüler, die noch keinen Realschulabschluss erworben haben, auf der Grundlage eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses, eines Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses zuerkannt, wenn das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 aufweist und ein Fremdsprachenunterricht von mindestens 5 Jahren oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen3 nachgewiesen werden.
(2) An den Berufsfachschulen gemäß Teil 2 Abschnitt 2 enthält das Abschlusszeugnis eine Gesamtnote für jedes Lernfeld und für die praktische Ausbildung. Die Gesamtnote wird aus sämtlichen während der Ausbildung in dem jeweiligen Lernfeld oder in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweisen gebildet.
(3) Der Gesamtnotendurchschnitt des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule ist das arithmetische Mittel aus allen Zeugnisnoten oder, im Fall von Absatz 2, der im Zeugnis enthaltenen Gesamtnoten. Der Gesamtnotendurchschnitt ist mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung anzugeben.
(4) An den Berufsfachschulen gemäß Teil 2 Abschnitt 1 wird der mittlere Schulabschluss gemeinsam mit dem Berufsabschluss auf dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule zuerkannt. An den sonstigen Berufsfachschulen gemäß Teil 2 erfolgt die Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses auf einem gesonderten Zeugnis. Dabei sind der Berufsabschluss und die auf die Fremdsprachenkenntnisse bezogenen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 gegenüber der Berufsfachschule nachzuweisen.“
26.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Rahmen der Abschlussprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) finden § 13 Absatz 1 und 2, die §§ 14 und 22 bis 26, die §§ 28 und 29 sowie die §§ 31, 33, 34 und 35 Absatz 1 bis 3 sowie § 36 Absatz 5 und § 37 entsprechende Anwendung.“
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Abschlussprüfung“ durch das Wort „Schulfremdenprüfung“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Schulfremdenprüfung“ ersetzt.
27.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Abschlussprüfung“ durch das Wort „Schulfremdenprüfung“ ersetzt.
b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Antragsfrist endet
1.
am 15. Januar für eine Schulfremdenprüfung, die am Ende desselben Schuljahres stattfindet oder
2.
am 15. Juli für eine Schulfremdenprüfung, die am Ende des folgenden Schulhalbjahres stattfindet.“
c)
In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „berufspraktische“ durch das Wort „praktische“ ersetzt.
28.
§ 41 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 41
Prüfungslernfelder der Schulfremdenprüfung“.
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Abschlussprüfung für Schulfremde“ durch das Wort „Schulfremdenprüfung“ ersetzt.
29.
§ 42 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Prüfungsergebnisse, Zeugnisnoten und Bestehen der Schulfremdenprüfung“.
b)
In Absatz 1 wird das Wort „Abschlussprüfung“ durch das Wort „Schulfremdenprüfung“ ersetzt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Abschlussprüfung“ durch das Wort „Schulfremdenprüfung“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese ist unter folgenden Voraussetzungen bestanden:
1.
in keinem der Prüfungslernfelder gemäß § 41 Absatz 1 wurde eine schlechtere Zeugnisnote als ausreichend erteilt,
2.
in den übrigen Prüfungslernfeldern wurde höchstens einmal die Zeugnisnote mangelhaft und keinmal die Note ungenügend erteilt und
3.
die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung ist nicht schlechter als ausreichend.“
30.
§ 43 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 43
Teilwiederholung und Wiederholung der Schulfremdenprüfung
(1) Wer bei der Festsetzung der Zeugnisnoten einmal die Note ungenügend oder höchstens zweimal die Note mangelhaft und im Übrigen keine schlechtere Zeugnisnote als ausreichend erhalten hat, kann jeweils die schlechter als mit ausreichend bewertete Prüfung innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schul- oder Schulhalbjahres wiederholen. Die Teilwiederholung ist beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu beantragen.
(2) Die Schulfremdenprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Teilwiederholung nicht beantragt oder diese ohne Erfolg abgeschlossen wurde.
(3) Wer zweimal erfolglos an der Schulfremdenprüfung in demselben Bildungsgang teilgenommen hat, hat die Ausbildung endgültig nicht bestanden.“
31.
§ 50 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Schulfremdenprüfung“.
b)
In § 50 Absatz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Aufgaben aus den Prüfungslernfeldern:“
32.
§ 54 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „bis zu einem Jahr“ durch die Wörter „bis zu einer Klassenstufe“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Insbesondere sind anzurechnen Ausbildungen oder Ausbildungsteile
1.
zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger gemäß dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017(BGBl. I S. 2581) geändert worden ist,
2.
zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger gemäß dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist,
3.
zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann gemäß dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
4.
zur Staatlich geprüften Sozialassistentin oder zum Staatlich geprüften Sozialassistenten gemäß Teil 2 Unterabschnitt 4.“
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Wurde eine pflegerische und betreuende berufliche Tätigkeit in einer der Einrichtungen gemäß § 55 Absatz 1 ausgeübt, soll, sofern nicht bereits eine Anrechnung gemäß Absatz 1 erfolgt ist, diese berufliche Tätigkeit auf Antrag mit bis zu einer Klassenstufe von der Schulaufsichtsbehörde auf die Ausbildung angerechnet werden. Dazu sind nachzuweisen:
1.
innerhalb der letzten zehn Jahre eine berufliche Tätigkeit in einem Umfang, der einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht, oder
2.
eine berufliche Tätigkeit in einem Umfang, der insgesamt einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens fünf Jahren entspricht.“
33.
§ 55 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 55
Praktische Ausbildung“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die praktische Ausbildung findet statt
1.
in einer stationären Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, oder
2.
in einem Krankenhaus gemäß § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und
3.
in einer ambulanten Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.“
34.
§ 56 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird das Wort „berufspraktischen“ durch das Wort „praktischen“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Realschulabschluss oder mit einem gleichwertigen mittleren Schulabschluss kann auf ihren oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern die Ausbildung um bis zu eine Klassenstufe verkürzt werden. Diese Entscheidung ergeht auf der Grundlage eines Eignungsgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter gemeinsam mit einer im berufsbezogenen Bereich unterrichtenden Lehrkraft führt. Das Eignungsgespräch, in dem ein grundlegendes Verständnis zum pflegerischen Handeln nachzuweisen ist, orientiert sich an den Inhalten der Lernfelder aus dem berufsbezogenen Bereich der Stundentafel. Es soll 20 Minuten dauern. Die Entscheidung ergeht einstimmig. Das Eignungsgespräch ist zu protokollieren.“
35.
§ 57 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 57
Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer
1.
für die praktische Ausbildung keine schlechtere Vornote als ausreichend erhalten hat und
2.
die praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit absolviert hat oder dies bis zum Ende der Ausbildung noch erreichen kann.
(2) Die Vornote für die praktische Ausbildung wird aus den Einschätzungen und Leistungsnachweisen gemäß § 12 Absatz 5 gebildet. Dabei geht jeder während der praktischen Ausbildung erbrachte Leistungsnachweis entsprechend seiner Gewichtung in die Vornote ein, ohne dass zuvor ein arithmetisches Mittel gebildet wird. Die Jahresnote gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberücksichtigt.“
36.
§ 59 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 59
Praktische Prüfung und Prüfungsnote“.
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „berufspraktischen“ durch das Wort „praktischen“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 2 setzt sich der Fachausschuss für die praktische Prüfung aus der prüfenden und einer weiteren protokollführenden Fachlehrkraft ohne Stimmrecht zusammen. Die prüfende Fachlehrkraft soll die Schülerin oder den Schüler während der praktischen Ausbildung fachlich begleitet haben. Die Auswahl der pflegebedürftigen Personen erfolgt durch den Fachausschuss auf Vorschlag der Pflegedienstleistung und setzt das Einverständnis der betroffenen pflegebedürftigen Person voraus. Die Fachkraft der Praxiseinrichtung kann an der Prüfung teilnehmen, darf am Bewertungsvorgang jedoch nicht mitwirken.“
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung setzt sich aus der Vornote für die praktische Ausbildung und der Prüfungsnote für die praktische Prüfung zusammen. Die Vornote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Ist bei der Bildung des arithmetischen Mittels die erste Nachkommastelle mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist.“
e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „berufspraktische“ durch das Wort „praktische“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „berufspraktischen“ durch das Wort „praktischen“ ersetzt.
cc)
In Satz 5 wird das Wort „berufspraktischen“ durch das Wort „praktischen“ ersetzt.
37.
§ 60 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Schulfremdenprüfung“.
b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Schulfremdenprüfung ist bestanden, wenn ergänzend zu § 42 Absatz 2 die Zeugnisnote für die praktische Prüfung nicht schlechter als ausreichend ist.“
38.
§ 63 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung ergeht einstimmig.“
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Das Eignungsgespräch ist zu protokollieren.“
39.
§ 64 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 64
Leistungsnachweise während der praktischen Ausbildung
Während der praktischen Ausbildung ist als schriftliche Leistung jeweils ein Situationsbericht und ein Reflexionsbericht anzufertigen.“
40.
§ 68 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „berufspraktischen“ durch das Wort „praktischen“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 2 setzt sich der Fachausschuss für die praktische Prüfung aus der prüfenden Fachlehrkraft und einer weiteren protokollführenden Fachlehrkraft ohne Stimmrecht zusammen. Die prüfende Fachlehrkraft soll die Schülerin oder den Schüler in dem Teil der praktischen Ausbildung fachlich begleitet haben, der gemäß Absatz 1 Satz 3 Gegenstand der praktischen Prüfung ist. Erfolgt die praktische Prüfung im Bereich der Pflege, gilt § 59 Absatz 3 entsprechend.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „berufspraktische“ durch das Wort „praktische“ ersetzt.
41.
§ 69 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift von § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69
Zeugnisnote für die praktische Ausbildung“.
b)
In Absatz 1 wird jeweils das Wort „berufspraktische“ durch das Wort „praktische“ ersetzt.
42.
§ 70 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 70
Schulfremdenprüfung“.
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Schulfremdenprüfung ist bestanden, wenn ergänzend zu § 42 Absatz 2 die Zeugnisnote für die praktische Prüfung nicht schlechter als ausreichend ist.“
43.
§ 73 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt findet Teil 1 mit Ausnahme von Abschnitt 9 Anwendung, soweit in den bundesrechtlich geregelten Vorschriften über die jeweilige Ausbildung und Prüfung nichts anderes geregelt ist.“
44.
§ 74 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, und § 6 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, bleiben unberührt.“
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Jahreszeugnis, das am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels an der Berufsfachschule für Pflegeberufe ausgestellt wird, enthält auch die Noten für den schriftlichen und praktischen Teil der Zwischenprüfung gemäß § 92 Absatz 3 Satz 2 und § 93 Absatz 3.“
45.
§ 75 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 75
Praktische Ausbildung“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „berufspraktische“ durch das Wort „praktische“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „berufspraktischen“ durch das Wort „praktischen“ ersetzt.
46.
In § 76 Absatz 1 Satz 1, in § 53 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie in § 65 wird das Wort „berufspraktischen“ jeweils durch das Wort „praktischen“ ersetzt.
47.
In § 78 wird die Angabe „(BGBl. I S. 274)“ durch die Angabe „(BGBl. I S. 2768)“ ersetzt und werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2295),“ die Wörter „die durch Artikel 8z6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist,“ eingefügt.
48.
In § 80 werden die Wörter „Artikel 39 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)“ durch die Wörter „Artikel 8 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148)“ ersetzt.
49.
In § 81 werden die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)“ durch die Wörter „Artikel 8z2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359)“ und die Wörter „Artikel 31 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)“ durch die Wörter „Artikel 5 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148)“ ersetzt.
50.
In § 82 werden die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)“ durch die Wörter „Artikel 8z1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)“ und die Wörter „Artikel 29 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)“ durch die Wörter „Artikel 6 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148)“ ersetzt.
51.
§ 83 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 83
Ausbildungsziel
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Medizinische Technologie dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 25 Absatz 1 des MTB-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.“
52.
In § 85 werden die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174)“ durch die Wörter „Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197)“ und die Wörter „die durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148)“ ersetzt.
53.
In § 89 werden die Wörter „Artikel 27 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)“ durch die Wörter „Artikel 7 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148)“ ersetzt.
54.
In § 90 werden die Wörter „die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist,“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist,“ ersetzt.
55.
§ 97 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 97
Ausbildungsziel
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenz dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 14 Absatz 1 des PTA-Berufegesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.“
56.
§ 100 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 100
Ausbildungsziel
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Physiotherapie dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8z3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (Artikel 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe) vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.“
57.
In § 101 werden die Wörter „Artikel 25 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)“ durch die Wörter „Artikel 11 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148)“ ersetzt.
58.
In § 102 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174)“ durch die Wörter „Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217)“ ersetzt.
59.
§ 103 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sofern für diese Berufsfachschulen keine Regelungen getroffen sind, ist die Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.“
60.
§ 108 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die sich vor dem 1. August 2024 in einer Ausbildung an einer Berufsfachschule gemäß Teil 2 Abschnitt 1 befinden oder zur Schulfremdenprüfung zugelassen wurden, gilt die Schulordnung Berufsfachschule vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) geändert worden ist, bis zum Ende ihrer Ausbildung fort, für Schulfremde jedoch längstens bis zum 31. Juli 2027. § 43 findet Anwendung.“
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 4
Änderung der Sächsischen Dolmetscherprüfungsverordnung

Die Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung vom 4. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1214) wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c werden die Wörter „§ 4 der Sächsischen Dolmetscherprüfungsverordnung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 548), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 23) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 bis 5 der Sächsischen Dolmetscherverordnung vom 3. April 2023 (SächsGVBl. S. 233)“ ersetzt.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b)
Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich und kann an allen Prüfungsteilen und Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Es bestellt die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie deren jeweilige Stellvertretung für den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil sowie für die Erweiterungsprüfung nach § 11.
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit aller Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.“
c)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)“ und die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (SächsGVB. S. 503)“ durch die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83)“ ersetzt.
3.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Die mündliche Prüfung wird von drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Die Entscheidung ergeht bei Anwesenheit aller Fachprüferinnen und Fachprüfer mit einfacher Mehrheit.“
b)
Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 2 bis 5.
4.
§ 11 wird wie folgt geändert.
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.“

Artikel 5
Änderung der Schulordnung Fachschule

Die Schulordnung Fachschule vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 638) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 62a
Fachausschuss für die berufspraktische Prüfung“.
b)
Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69
Schulfremdenprüfung“.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146)“ durch die Wörter „Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)“ ersetzt.
b)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
c)
Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
„1.
im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Weiterbildung,“.
d)
Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.
3.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 14
Nachteilsausgleich
(1) Ist der Nachweis der Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Vergleich zu den Mitschülerinnen und Mitschülern ohne Beeinträchtigung erschwert, sind die besonderen Belange dieser Schülerin oder dieses Schülers während der Ausbildung und während des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen. Eine chronische Erkrankung ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung.
(2) Die Fachschule legt während der Ausbildung geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die besonderen Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die allgemein geltenden Leistungsanforderungen nicht verändern.“
4.
In § 24 Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)“ ersetzt.
5.
§ 25 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 25
Fachausschuss
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung Fachausschüsse und bestimmt für diese jeweils das vorsitzende Mitglied, die weiteren Mitglieder sowie deren Vertretungen.
(2) Ein Fachausschuss besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Fachausschüsse können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auch schulübergreifend gebildet werden.“
6.
In § 29 Satz 4 werden die Wörter „während der Ausbildung“ gestrichen.
7.
§ 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1, 2 und 4“ ersetzt.
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
für Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 3 § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 7.“
8.
Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
 
„§ 62a
Fachausschuss für die berufspraktische Prüfung
Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 setzt sich der Fachausschuss für die berufspraktische Prüfung aus einer prüfenden Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung fachlich begleitet hat, und einer protokollführenden Fachlehrkraft ohne Stimmrecht zusammen.“
9.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aufnahmevoraussetzungen sind
1.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
a)
der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen und nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung,
b)
der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und
aa)
ein Nachweis über eine einschlägige sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit in einem Arbeitsfeld der Heilerziehungspflege von mindestens sechs Wochen oder
bb)
eine zweijährige Berufstätigkeit oder
c)
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in einer Vollzeitbeschäftigung,
2.
der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder
3.
der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in einer von Nummer 2 abweichenden Fachrichtung oder die allgemeine Hochschulreife, wenn eine einschlägige sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit in einem Arbeitsfeld des Fachbereichs Heilerziehungspflege im Umfang von mindestens sechs Wochen nachgewiesen werden kann.“
10.
Die Überschrift von § 69 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 69
Schulfremdenprüfung“.
11.
§ 73 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aufnahmevoraussetzungen sind
1.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
a)
der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen und nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung,
b)
der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und
aa)
ein Nachweis über eine für den Bildungsgang einschlägige sozialpädagogische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen oder
bb)
eine zweijährige Berufstätigkeit oder
c)
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in einer Vollzeitbeschäftigung,
2.
der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder
3.
der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in einer von Nummer 2 abweichenden Fachrichtung oder die allgemeine Hochschulreife, wenn eine einschlägige sozialpädagogische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen nachgewiesen werden kann.“
12.
Dem § 112 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 44 findet Anwendung.“

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung Berufliche Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16, 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 31. Juli 2024

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

1
Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen; Herausgegeben vom Goethe-Institut Inter Nationes, der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (KMK), der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EKD) und dem Österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK), 2001 Europarat, Straßburg
2
Redaktionelle Anmerkung: Der Änderungsbefehl ergab bei der Ausführung nur Sinn, wenn stattdessen der bisherige letzte Satz dieses Absatzes, also der „bisherige Satz 4“ Absatz 5 wird.
3
Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen; Herausgegeben vom Goethe-Institut Inter Nationes, der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (KMK), der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EKD) und dem Österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK), 2001 Europarat, Straßburg

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 10, S. 783
    Fsn-Nr.: 710-1.105A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2024