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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung Berufliche Gymnasien

Vollzitat: Schulordnung Berufliche Gymnasien vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Berufliche Gymnasien – BGySO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Staatsministeriums für Kultus sowie des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Aktualisierung berufsbezogener Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Vom 31. Juli 2024

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

1Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Beruflichen Gymnasien im Freistaat Sachsen in den Fachrichtungen

1.
Agrarwissenschaft,
2.
Biotechnologie,
3.
Ernährungswissenschaft,
4.
Gesundheit und Sozialwesen,
5.
Informations- und Kommunikationstechnologie,
6.
Technikwissenschaft mit den Schwerpunkten
a)
Bautechnik,
b)
Elektrotechnik,
c)
Maschinenbautechnik,
d)
Gestaltungs- und Medientechnik sowie
7.
Wirtschaftswissenschaft.

2Auf anerkannte Ersatzschulen, die als Berufliches Gymnasium geführt werden, finden die §§ 2 bis 6, die §§ 9, 10, 12 und 14 sowie Teil 1 Abschnitt 5, Teil 2 Abschnitt 1, 2 bis 4 und 6 sowie Teil 3 entsprechende Anwendung.

§ 2
Aufbau und Bildungsziel

(1) 1Das Berufliche Gymnasium umfasst die gymnasiale Oberstufe. 2Diese gliedert sich, beginnend mit der Klassenstufe 11, in eine einjährige Einführungsphase und in eine zweijährige Qualifikationsphase. 3Die Qualifikationsphase umfasst die Jahrgangsstufen 12 und 13.

(2) Das Fächerangebot enthält allgemeinbildende und berufsbezogene Unterrichtsfächer.

(3) 1In Klassenstufe 11 legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest, ob die Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der Stundentafel Praktika in geeigneten Einrichtungen absolvieren können oder im Klassenverband an einem Projekt der Schule teilnehmen. 2Einrichtungen sind in der Regel als Praktikumsort geeignet, wenn das Praktikum einen inhaltlichen Bezug zum fachrichtungsbezogenen Fach aufweist. 3Über die Eignung der Einrichtung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Das Berufliche Gymnasium endet mit der Abiturprüfung und der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

§ 3
Unterrichtsinhalte und -organisation

(1) Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln.

(2) 1In der Klassenstufe 11 wird in der Regel im Klassenverband unterrichtet. 2Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgt in Grund- und Leistungskursen. 3Diese dauern jeweils ein Kurshalbjahr.

(3) Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann in klassenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden.

Abschnitt 2
Aufnahme

§ 4
Aufnahmevoraussetzungen

(1) 1Voraussetzung für die Aufnahme in die Klassenstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger mittlerer Schulabschluss, wenn im jeweiligen Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und in einem der Fachrichtung zugeordneten Fach mindestens zweimal die Note „gut“ erteilt wurde und im Übrigen die aus den Noten aller Fächer gebildete Durchschnittsnote mindestens 2,5 ist. 2Dabei wird das Fach Biologie den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Biotechnologie sowie Gesundheit und Sozialwesen, das Fach Chemie der Fachrichtung Ernährungswissenschaft, das Fach Informatik den Fachrichtungen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Wirtschaftswissenschaft und das Fach Physik der Fachrichtung Technikwissenschaft zugeordnet.

(2) Im Fall einer bereits erfolgreich absolvierten beruflichen Ausbildung von mindestens zweijähriger Dauer sind Aufnahmevoraussetzung

1.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger mittlerer Schulabschluss und
2.
eine aus allen Zeugnisnoten des Abschlusszeugnisses der Berufs- oder der Berufsfachschule gebildete Durchschnittsnote von mindestens 2,5.

(3) Schülerinnen und Schüler des allgemeinbildenden Gymnasiums erfüllen die Aufnahmevoraussetzungen, wenn sie mit der Versetzungsentscheidung von der Klassenstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbildenden Gymnasiums an das Berufliche Gymnasium wechseln.

(4) Ist eine im Ausland erworbene schulische Qualifikation von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig mit dem Realschulabschluss oder dem mittleren Schulabschluss anerkannt worden, sind die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, wenn die aus allen Noten dieser Qualifikation gebildete Durchschnittsnote mindestens 2,5 beträgt.

(5) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Notenanforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, deren Durchschnittsnote aller Fächer jedoch besser als 3,0 ist, können aufgenommen werden, wenn ihre Eignung in einem fachlich orientierten Eignungsgespräch festgestellt wird. 2Gegenstand dieses in der Regel mindestens 20-minütigen Gesprächs sind Fachinhalte aus dem gemäß Absatz 1 Satz 2 der jeweiligen Fachrichtung zugeordneten Unterrichtsfach. 3In diesem Gespräch soll die Bewerberin oder der Bewerber ein deutlich über die allgemeinen Anforderungen hinausgehendes Verständnis der maßgeblichen Fachinhalte nachweisen. 4Das Eignungsgespräch wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter gemeinsam mit einem Fachlehrer für das fachrichtungsbestimmende Leistungskursfach durchgeführt. 5Über das Eignungsgespräch ist ein Protokoll zu erstellen. 6Die Entscheidung über die Aufnahme muss einstimmig sein.

(6) 1Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen bei Schuljahresbeginn der Klassenstufe 11 das 18. Lebensjahr und bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Bewerberinnen und Bewerber, die das Höchstalter gemäß Satz 1 bereits überschritten haben, können aufgenommen werden, wenn sie nachweisen, dass sie

1.
auf Grund einer längeren Krankheit oder aus anderen von ihnen nicht zu vertretenden Umständen den Aufnahmeantrag nicht eher stellen konnten,
2.
vor dem Aufnahmeantrag ein freiwilliges soziales, pädagogisches oder ökologisches Jahr abgeleistet haben,
3.
auf Grund eines Bundesfreiwilligendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes den Antrag nicht eher stellen konnten oder
4.
zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen sich mindestens sechs und höchstens zwölf Monate im Ausland aufgehalten haben.

3Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(7) In das Berufliche Gymnasium werden nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die beginnend ab Klassenstufe 5 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 im Fach Englisch unterrichtet worden sind.

§ 5
Versagungsgründe

In das Berufliche Gymnasium wird nicht aufgenommen, wer bereits einmal nicht zur Abiturprüfung zugelassen wurde oder bereits einmal erfolglos an der Abiturprüfung teilgenommen hat.

§ 6
Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 4 Absatz 4 erfüllen, können die Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife in der zweiten Fremdsprache durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ersetzen.

(2) 1Die schriftliche Feststellungsprüfung wird vor der Aufnahmeentscheidung von dem jeweiligen Beruflichen Gymnasium durchgeführt und dauert 180 Minuten. 2Geprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache auf dem Niveau des Realschulabschlusses. 3Die Bewertung richtet sich nach dem für die Textproduktion in der zweiten Fremdsprache geltenden Bewertungsmaßstab. 4§ 24 gilt entsprechend.

(3) 1Die schriftliche Prüfungsleistung wird von zwei von der Schulaufsichtsbehörde ausgewählten Personen gemeinschaftlich korrigiert. 2Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens eine mit der Korrektur beauftragte Person über die erforderliche Sprachkompetenz in der jeweiligen Herkunftssprache und die andere Person mindestens über die Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung für die zu ersetzende zweite Fremdsprache verfügt. 3Können sich beide Personen im Rahmen der Korrektur nicht auf eine Note einigen, bestimmt eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft die Note innerhalb der Bewertungen beider Korrekturen.

(4) Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit keiner schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden ist.

§ 7
Aufnahmeverfahren

(1) 1Der Aufnahmeantrag ist bis zum 31. März von der Bewerberin, dem Bewerber und bei Minderjährigen von den Eltern an das Berufliche Schulzentrum zu richten, zu dem das Berufliche Gymnasium gehört. 2Aufnahmeanträge, die verspätet eingehen, werden im Auswahlverfahren erst berücksichtigt, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen worden sind.

(2) In dem Aufnahmeantrag ist anzugeben:

1.
die Fachrichtung des Beruflichen Gymnasiums mit dem bevorzugten Schwerpunkt,
2.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber
a)
bereits ein Berufliches Gymnasium besucht hat,
b)
schon einmal zur Abiturprüfung zugelassen wurde oder
c)
an der Abiturprüfung teilgenommen hat, nebst Angabe des dabei erzielten Ergebnisses.

(3) 1Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:

1.
eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das den Realschulabschluss oder den mittleren Schulabschluss nachweist,
2.
im Fall einer vorher bereits erfolgreich absolvierten Berufsausbildung das Abschlusszeugnis der Berufsschule oder der Berufsfachschule,
3.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf und
4.
in den Fällen des § 4 Absatz 6 Satz 2 eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen der dort genannten Gründe.

2Liegt das Zeugnis nach Satz 1 Nummer 1 noch nicht vor, ist eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses vorzulegen und die beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, unverzüglich nachzureichen.

(4) 1Bei der Anmeldung werden folgende Angaben von den Bewerberinnen und Bewerbern verarbeitet:

1.
Familienname,
2.
Vorname,
3.
Geburtsdatum,
4.
Geburtsort,
5.
Geschlecht,
6.
Anschrift,
7.
Telefonnummer und Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist,
8.
Staatsangehörigkeit,
9.
Religionszugehörigkeit,
10.
Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, soweit diese in geeigneter Form nachgewiesen und für die Ausbildung von Bedeutung ist, sowie
11.
Datum der Ersteinschulung und Angaben zum zeitlichen Umfang des während der Schullaufbahn absolvierten Unterrichts in der jeweiligen Fremdsprache.

2Bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern werden zusätzlich jeweils der Familien- und Vorname, die Telefonnummern sowie die Anschrift der Eltern verarbeitet.

(5) 1Für die Verarbeitung der Daten nach Absatz 4 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung der Bewerberin, des Bewerbers oder bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern vorliegen. 2Widerspricht eine berechtigte Person der Nutzung freiwilliger Angaben, insbesondere der Verwendung einer E-Mail-Adresse, sind diese Angaben von dem Beruflichen Gymnasium unverzüglich zu löschen.

§ 8
Auswahlverfahren

(1) Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber in das von ihnen gewünschte Berufliche Gymnasium aufgenommen werden, findet ein Auswahlverfahren statt.

(2) 1Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1.
80 Prozent an die Bewerberinnen und Bewerber mit Realschulabschluss oder mit einem gleichwertigen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule,
2.
10 Prozent an die Bewerberinnen und Bewerber, die in die Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbilden Gymnasiums versetzt wurden, sowie
3.
10 Prozent an die Gruppe der Bewerberinnen und Bewerber mit Berufsabschluss.

2Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze stehen den anderen Gruppen im jeweiligen Quotenverhältnis zusätzlich zur Verfügung.

(3) 1Innerhalb der Bewerbergruppen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des jeweiligen Abschluss- oder Versetzungszeugnisses zu vergeben. 2Für die Bewerbergruppe gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule oder der Berufsfachschule maßgeblich. 3Im letzten Rang entscheidet bei gleicher Durchschnittsnote das Los.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die in vorausgegangenen Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten pro Wartejahr eine Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um 0,25 Notenpunkte.

§ 9
Aufnahmeentscheidung

(1) 1Die Aufnahmeentscheidung sowie sonstige in diesem Zusammenhang vorgesehene Entscheidungen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Die Aufnahmeentscheidung ist der Bewerberin, dem Bewerber und bei Minderjährigen den Eltern in einem schriftlichen Bescheid spätestens bis zum 15. Mai des Jahres bekannt zu geben. 3Wird die Aufnahmeentscheidung von der berechtigten Person nicht innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist schriftlich bestätigt, verfällt der Anspruch auf Aufnahme.

(2) 1Liegt das die Aufnahmevoraussetzungen nachweisende Abschluss- oder Versetzungszeugnis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht vor, erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter Widerrufsvorbehalt, bis das Zeugnis gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegt. 2Die Aufnahmeentscheidung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn zu Schuljahresbeginn

1.
die fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt wurden,
2.
durch das nachgereichte Zeugnis gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden oder
3.
eine Klassenbildung nicht möglich ist, weil hierfür die Mindestschülerzahl nicht erreicht wurde.

Abschnitt 3
Fortgang und Ende des Schulverhältnisses

§ 10
Verweildauer

1Die Verweildauer am Beruflichen Gymnasium beträgt drei Jahre. 2Sie kann überschritten werden

1.
bei Wiederholung der Klassenstufe 11 gemäß § 33 Absatz 1,
2.
bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 12, der Jahrgangsstufe 13 oder der Kurshalbjahre 12/II und 13/I gemäß § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie
3.
auf Antrag in besonderen Härtefällen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

§ 11
Beurlaubung

(1) 1Nach der Klassenstufe 11 oder der Jahrgangsstufe 12 können Schülerinnen und Schüler beantragen, für die Dauer eines Schuljahres beurlaubt zu werden, um während der Beurlaubung eine Schule im Ausland zu besuchen. 2Bei Minderjährigen stellen die Eltern den Antrag. 3Die Entscheidung über die Beurlaubung trifft die Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die Beurlaubung setzt voraus, dass die der Beurlaubung vorangegangene Klassenstufe 11 oder die Jahrgangsstufe 12 nicht wiederholt werden muss.

(3) 1Es kann nach der Jahrgangsstufe 12 nur beurlaubt werden, wer nach der Rückkehr die Ausbildung unmittelbar in der Jahrgangsstufe 13 desselben Beruflichen Gymnasiums fortsetzen kann. 2Durch die Beurlaubung besteht kein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kursangebotes.

(4) Ein Auslandsaufenthalt wird auf die Verweildauer nicht angerechnet.

§ 12
Schulwechsel

(1) Ein Wechsel an ein anderes Berufliches Gymnasium ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

(2) 1Nach der Klassenstufe 11 ist ein Schulwechsel nur an ein Berufliches Gymnasium mit gleicher Fachrichtung möglich. 2Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 12 und 13 müssen zusätzlich die Bestätigung des aufnehmenden Beruflichen Gymnasiums vorlegen, dass sie dort die belegpflichtigen Kurse nach dem Schulwechsel fortsetzen und einbringen können.

§ 13
Beendigung des Schulverhältnisses

1Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife oder mit der Aushändigung des Abgangszeugnisses. 2Das Schulverhältnis endet auch

1.
auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Schülerin, des Schülers und bei Minderjährigen auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Eltern,
2.
auf Grund eines schriftlichen Bescheids der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Ausschluss von der Schule nach den Bestimmungen über die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen des Sächsischen Schulgesetzes,
3.
bei erneuter Nichtversetzung in der Klassenstufe 11 nach vorangegangener Wiederholung,
4.
bei einer aufeinanderfolgenden Wiederholung von jeweils der Klassenstufe 11 und der Jahrgangsstufe 12,
5.
bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung, wenn zuvor die Jahrgangsstufe 12, die Jahrgangsstufe 13 oder die Kurshalbjahre 12/II und 13/I wiederholt worden sind,
6.
bei wiederholter Nichtzulassung zur Abiturprüfung,
7.
bei wiederholtem Nichtbestehen der Abiturprüfung.

Abschnitt 4
Fremdsprachen

§ 14
Fremdsprachenunterricht

(1) Der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife setzt voraus, dass die Schülerinnen und Schüler einen mehrjährigen Pflichtunterricht in zwei Fremdsprachen besucht haben.

(2) 1Erste Fremdsprache ist Englisch. 2Für diese Fremdsprache ist ein mindestens sechsjähriger Unterricht nachzuweisen. 3In der Klassenstufe 11 ist die Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch verpflichtend.

(3) Die Voraussetzung für die zweite Fremdsprache ist erfüllt, wenn

1.
in dieser Fremdsprache ein durchgehender Unterricht ab der Klassenstufe 7 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 nachgewiesen wird und im Abschlusszeugnis der Klassenstufe 10 hierfür keine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt wurde (Niveau A) oder
2.
die Fremdsprache ab der Klassenstufe 11 neu begonnen und bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt wird (Niveau B).

(4) Eine in der Sekundarstufe I begonnene zweite Fremdsprache kann in den Jahrgangsstufen 12 und 13 fortgeführt werden, wenn ab der Klassenstufe 11 der Unterricht in dieser Fremdsprache besucht wird.

§ 15
Zuweisung zum Unterricht
in der zweiten Fremdsprache

Die Schulleiterin oder der Schulleiter weist zu Beginn der Klassenstufe 11 das Sprachniveau A oder B auf der Grundlage der jeweiligen Vorkenntnisse der Schülerin oder des Schülers zu.

Abschnitt 5
Grundsätze der Leistungsermittlung
und -bewertung

§ 16
Grundsätze der Leistungsermittlung, Leistungsnachweise und Bewertungsmaßstäbe

(1) Die Aufgabenstellung und die Beurteilung von schulischen Leistungen obliegen der Lehrkraft.

(2) Der Leistungsermittlung dienen

1.
Leistungsnachweise wie Klassenarbeiten in Klassenstufe 11 und Klausuren sowie eine Belegarbeit in den Jahrgangsstufen 12 und 13,
2.
sonstige Leistungsnachweise, insbesondere Kurzkontrollen, mündliche und fachpraktische Leistungen sowie
3.
komplexe Leistungsnachweise.

(3) 1Die Anzahl und die Gewichtung der Leistungsnachweise gemäß Absatz 2 Nummer 1 und 3 wird von der Fachkonferenz festgelegt. 2Dabei sollen in Abhängigkeit von der Anzahl der im Kurshalbjahr geschriebenen Klausuren in den Leistungskurs- und Grundkursfächern bei zwei Klausuren die Klausurnote jeweils zur Hälfte und soll bei einer Klausur die Klausurnote zu einem Drittel in den Bewertungsvorgang für das betreffende Kurshalbjahr einfließen. 3Diese Festlegung wird den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben. 4Es soll nicht mehr als ein komplexer Leistungsnachweis pro Schul- oder Kurshalbjahr in einem Fach erbracht werden.

(4) Die Schülerleistungen werden von der Lehrkraft regelmäßig dokumentiert.

(5) 1Klassenarbeiten und Klausuren sind schriftliche Leistungsnachweise. 2Sie werden von der Lehrkraft korrigiert zurückgegeben und mit den Schülerinnen und Schülern besprochen. 3Die Rückgabe soll innerhalb von drei Wochen seit der Leistungserhebung erfolgen.

§ 17
Klassenarbeiten

(1) 1Klassenarbeiten werden in der Regel nach Abschluss einer Unterrichtseinheit geschrieben. 2Sie sind in der Regel eine Woche vorher anzukündigen.

(2) 1Eine Klassenarbeit kann aus zentralen Aufgabenstellungen bestehen. 2Die zentralen Aufgabenstellungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde erstellt und haben das Ziel, den Lernerfolg nach Abschluss mehrerer Unterrichtseinheiten nachzuweisen. 3Klassenarbeiten mit zentralen Aufgabenstellungen dienen der Ermittlung des Ausbildungsstandes, haben eine Orientierungsfunktion für die weitere Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler und können die Notwendigkeit zusätzlicher pädagogischer Maßnahmen zur Sicherung des Ausbildungserfolgs aufzeigen.

(3) 1In jedem Schulhalbjahr sind in den Fächern mit drei oder mehr Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten und ist in den Fächern mit einer oder zwei Wochenstunden mindestens eine Klassenarbeit zu schreiben. 2Die Bearbeitungsdauer für jede Klassenarbeit beträgt in der Regel 90 Minuten.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler soll nicht mehr als drei Klassenarbeiten pro Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit pro Tag schreiben.

§ 18
Klausuren und Belegarbeit

(1) 1In jedem Leistungskurs sind in den Kurshalbjahren 12/I, 12/II und 13/I jeweils mindestens zwei Klausuren, im Kurshalbjahr 13/II mindestens eine Klausur anzufertigen. 2Klausuren sind in der Regel eine Woche vorher anzukündigen.

(2) In jedem Grundkurs ist in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II jeweils mindestens eine Klausur anzufertigen.

(3) Für die Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 und 2 gilt § 17 Absatz 4 entsprechend.

(4) Die Arbeitszeit in den Klausuren beträgt bis zu 90 Minuten und im Fach Deutsch bis zu 180 Minuten.

(5) Vor der Abiturprüfung kann in den schriftlichen Prüfungsfächern jeweils eine Klausur über die Dauer der in der Abiturprüfung vorgesehenen Bearbeitungszeit geschrieben werden.

(6) 1Als zusätzlichen schriftlichen Leistungsnachweis erstellt jede Schülerin und jeder Schüler während eines Kurshalbjahres in der Jahrgangsstufe 12 oder 13 eine Belegarbeit von höchstens zehn Seiten Umfang. 2Wurden dabei Hilfsmittel verwendet, sind diese nach Art und Umfang in der Belegarbeit anzugeben. 3Die Belegarbeit geht mit der Gewichtung einer Klausur in die Leistungsbewertung des entsprechenden Faches ein.

§ 19
Kurzkontrollen

1Kurzkontrollen sind schriftliche Leistungsnachweise von höchstens 40 Minuten Dauer zu Inhalten der gegenwärtig behandelten Lehrplaneinheit. 2Bei der zeitlichen Planung der Kurzkontrollen ist auf Klassenarbeiten und Klausuren Rücksicht zu nehmen.

§ 20
Mündliche und fachpraktische Leistungen

(1) 1Mündliche Leistungen der Schülerin oder des Schülers werden über das Schuljahr verteilt erbracht. 2Sie sind zu bewerten und die jeweilige Bewertung ist zu dokumentieren.

(2) Fachpraktische Leistungsnachweise sind insbesondere in den fachrichtungsbestimmenden Fächern, in den Fächern Kunst und Musik sowie im Zusammenhang mit Experimenten im naturwissenschaftlichen Unterricht zu erbringen.

§ 21
Komplexe Leistungsnachweise

1Komplexe Leistungsnachweise beinhalten eine Aufgabenstellung, die darauf gerichtet ist, ein Projekt selbstständig zu planen, durchzuführen und abzuschließen. 2Die Aufgabenstellung besteht in der Regel aus einer Kombination schriftlicher, mündlicher und praktischer Aufgabenteile.

§ 22
Hausaufgaben

1Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerinnen und Schüler diese ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. 2Sie werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.

§ 23
Bewertung im Fach Sport

1Im Fach Sport wird die Note für das Schul- oder Kurshalbjahr aus den im Bewertungszeitraum für den jeweiligen Lernbereich erteilten Einzelbewertungen gebildet. 2Dabei gehen die Einzelbewertungen mit der Gewichtung in das Schul- oder Kurshalbjahresergebnis ein, welche dem zeitlichen Umfang des jeweils unterrichteten Lernbereiches entspricht.

§ 24
Täuschungshandlung

(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer anderen Person oder durch die Hilfe für eine andere Person zu beeinflussen.

(2) 1Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, müssen die an der Täuschungshandlung Beteiligten das Anfertigen des Leistungsnachweises abbrechen. 2Der betreffende Leistungsnachweis ist unter Angabe des Grundes mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

§ 25
Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises

(1) 1Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler das Anfertigen eines Leistungsnachweises, wird der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewertet, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine Krankheit.

(2) 1Die Schülerin oder der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich der klassenleitenden Lehrkraft, der Tutorin oder dem Tutor (§ 30 Absatz 2) mitzuteilen. 2Diese entscheiden jeweils über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und können ein ärztliches Attest zum Nachweis der Erkrankung anfordern.

(3) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird dieser unter Angabe des Grundes mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(4) Wer durch sein Verhalten die Anfertigung eines Leistungsnachweises stört, wird von der weiteren Teilnahme hieran ausgeschlossen und der Leistungsnachweis wird unter Angabe des Grundes mit der Note „ungenügend“ bewertet.

§ 26
Nachholen schriftlicher Leistungsnachweise und Leistungsfeststellung

(1) Liegt ein wichtiger Grund für einen versäumten Leistungsnachweis vor, entscheidet die Fachlehrkraft, ob und zu welchem Termin dieser Leistungsnachweis nachzuholen ist.

(2) 1Kann die Leistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach wegen längerer Fehlzeiten nicht hinreichend beurteilt werden und liegt für die Fehlzeiten ein wichtiger Grund vor, legt die unterrichtende Lehrkraft eine schriftliche Leistungsfeststellung in diesem Fach fest. 2Der Termin für die Leistungsfeststellung ist der Schülerin, dem Schüler und bei Minderjährigen den Eltern mindestens eine Woche vorher unter Hinweis auf die thematischen Inhalte der Aufgabenstellung schriftlich anzukündigen. 3Es wird höchstens eine Leistungsfeststellung pro Fach im Schul- oder Kurshalbjahr durchgeführt.

§ 27
Nachteilsausgleich

(1) 1Ist der Nachweis der Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Vergleich zu den Mitschülerinnen und Mitschülern ohne Beeinträchtigung erschwert, sind die besonderen Belange dieser Schülerin oder dieses Schülers während der Ausbildung und während des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen. 2Eine chronische Erkrankung ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung.

(2) Das Berufliche Gymnasium legt während der Ausbildung geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die besonderen Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die allgemein geltenden Leistungsanforderungen nicht verändern.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsfeststellung während des Prüfungsverfahrens fest. 2Für das Prüfungsverfahren soll der Antrag auf Nachteilsausgleich von der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern spätestens drei Monate vor Beginn der ersten Prüfung gestellt werden. 3Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich nach Eintritt der Beeinträchtigung zu stellen. 4Dabei sind auch die antragsbegründenden Umstände gegenüber der Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen.

§ 28
Halbjahresnote, Jahresnote und Kurshalbjahresergebnisse

(1) 1Aus den Leistungsnachweisen nach § 16 Absatz 2 ermittelt die Lehrkraft in Klassenstufe 11 die Halbjahres- und die Jahresnote. 2In den Jahrgangsstufen 12 und 13 tritt an die Stelle dieser Noten das Kurshalbjahresergebnis.

(2) 1Unterrichten in einem Fach oder in einem Kurs mehrere Lehrkräfte, wird die Halbjahresnote, die Jahresnote oder das Kurshalbjahresergebnis jeweils von den unterrichtenden Lehrkräften einvernehmlich gebildet. 2Können sich die Lehrkräfte nicht einigen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der vorgeschlagenen Noten.

Teil 2
Gymnasiale Oberstufe und Abiturprüfung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 29
Struktur und Organisation

(1) 1Die Jahrgangsstufen 12 und 13 bilden eine pädagogische Einheit. 2Der Übergang von der Jahrgangsstufe 12 in die Jahrgangsstufe 13 erfolgt ohne Versetzung.

(2) Grundkurse führen auf grundlegendem Anforderungsniveau in Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Faches ein.

(3) 1Leistungskurse vermitteln eine vertiefte Ausbildung im fachübergreifenden Zusammenhang auf erhöhtem Anforderungsniveau. 2Die fachrichtungsbestimmenden Leistungskurse beinhalten eine berufsbezogene Schwerpunktsetzung.

(4) Ein Grundkurs kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen durch ein zusätzliches Unterrichtsangebot, das dem Niveau eines Leistungskurses entspricht, als solcher geführt werden.

§ 30
Oberstufenberatung

(1) In der Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler von einer Lehrkraft der Schule bei der Fächerbelegung sowie der Kurs- und Prüfungsfächerwahl beraten (Oberstufenberaterin oder Oberstufenberater).

(2) 1Zusätzlich zur Oberstufenberatung werden die Schülerinnen und Schüler mit Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 von einer in dieser Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrkraft betreut (Tutorin oder Tutor). 2Die Tutorin oder der Tutor erfüllt die Aufgaben, die bei einem Unterricht im Klassenverband der klassenleitenden Lehrkraft obliegen. 3In Belangen der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler nimmt die Tutorin oder der Tutor mit beratender Stimme an Konferenzen teil.

Unterabschnitt 1
Klassenstufe 11, Versetzung und Wiederholung

§ 31
Versetzung

(1) In die Jahrgangsstufe 12 werden die Schülerinnen und Schüler versetzt, die in ihren Leistungen den Anforderungen entsprochen und in allen Fächern der Stundentafel mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 2 ausgleichen konnten.

(2) 1Innerhalb der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte/Gemeinschaftskunde, Physik, Chemie, Biologie und zusätzlich in der Fachrichtung

1.
Agrarwissenschaft im Fach Agrartechnik,
2.
Biotechnologie im Fach Biotechnik,
3.
Ernährungswissenschaft im Fach Ernährungslehre,
4.
Gesundheit und Sozialwesen im Fach Gesundheit und Soziales,
5.
Informations- und Kommunikationstechnologie im Fach Informatiksysteme,
6.
Technikwissenschaft im Fach Technik und
7.
Wirtschaftswissenschaft im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen

kann die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ ausgeglichen werden. 2Innerhalb der Fächer, die nicht in Satz 1 genannt werden, kann die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Fach auch außerhalb dieser Fachgruppe ausgeglichen werden. 3Ein mehrmaliger Notenausgleich mit demselben Fach ist nicht zulässig.

§ 32
Versetzungsentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Versetzung von Klassenstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 trifft die Klassenkonferenz.

(2) Im Jahreszeugnis ist die Entscheidung über die Versetzung oder die Nichtversetzung auszuweisen.

§ 33
Wiederholung der Klassenstufe 11

(1) 1Auf Antrag der Schülerin, des Schülers und bei Minderjährigen der Eltern kann die Klassenstufe 11 einmal freiwillig wiederholt werden, sofern diese nicht bereits wiederholt worden ist. 2Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. 3Die freiwillige Wiederholung gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung.

(2) Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis zu vermerken.

Unterabschnitt 2
Benotungssysteme

§ 34
Benotung in Klassenstufe 11

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden mit folgenden Noten bewertet:

1.
„sehr gut“ (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
„gut“ (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
„befriedigend“ (3), wenn eine Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
„ausreichend“ (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
„mangelhaft“ (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, und
6.
„ungenügend“ (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Anforderungen beziehen sich auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte, den Grad der selbstständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.

(3) Zeugnisse enthalten nur ganze Noten.

§ 35
Punktesystem in den Jahrgangsstufen 12 und 13

(1) Die Bewertungen der Schülerleistungen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgen auf der Grundlage von Punkten, die den Noten wie folgt zugeordnet sind:

1.
„sehr gut“ entspricht 15, 14 oder 13 Punkten,
2.
„gut“ entspricht 12, 11 oder 10 Punkten,
3.
„befriedigend“ entspricht 9, 8 oder 7 Punkten,
4.
„ausreichend“ entspricht 6, 5, oder 4 Punkten,
5.
„mangelhaft“ entspricht 3 oder 2 Punkten oder 1 Punkt und
6.
„ungenügend“ entspricht 0 Punkten.

(2) Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.

Abschnitt 2
Unterrichtsangebot

§ 36
Unterrichtsfächer und Aufgabenfelder

(1) 1Das Unterrichtsangebot gliedert sich in den Pflichtbereich und den Wahlbereich. 2In den Fächern des Pflichtbereichs wird in Leistungs- und Grundkursen, in den Fächern des Wahlbereichs ausschließlich in Grundkursen unterrichtet.

(2) Die Fächer des Pflichtbereichs, aus denen die gemäß den §§ 38 und 39 zu belegenden Kurse zu wählen sind, werden in drei Aufgabenfelder unterteilt:

1.
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I) mit den Fächern Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Literatur und Musik,
2.
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) mit den Fächern Geschichte/Gemeinschaftskunde, Gesundheit und Soziales, Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen sowie Wirtschaftslehre/Recht und
3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III) mit den Fächern Agrartechnik mit Biologie, Biologie, Biotechnik, Chemie, Ernährungslehre mit Chemie, Informatik, Informatiksysteme, Mathematik, Physik und Technik.

(3) Die Fächer Sport, Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik sind als Fächer des Pflichtbereichs keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(4) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst für alle Fachrichtungen Grundkurse nach Maßgabe der jeweils geltenden Stundentafel.

§ 37
Kursangebot

(1) Das Angebot an Leistungs- und Grundkursen richtet sich nach den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Voraussetzungen an der Schule.

(2) Das Kursangebot des Pflicht- und Wahlbereichs der jeweiligen Fachrichtung sowie die Anzahl der Wochenstunden für die einzelnen Fächer ergeben sich aus der jeweiligen Stundentafel.

(3) Nicht verbindlich zu belegende Fächer des Pflichtbereichs können als Wahlfächer belegt werden.

§ 38
Leistungskurse und Leistungskursfächer

(1) 1Die Wahl der Leistungskurse erfolgt aus zwei Fächern des Pflichtbereichs. 2Erstes Leistungskursfach ist Deutsch, Englisch oder Mathematik. 3Als zweites Leistungskursfach ist zu belegen:

1.
für die Fachrichtung Agrarwissenschaft das Fach Agrartechnik mit Biologie,
2.
für die Fachrichtung Biotechnologie das Fach Biotechnik,
3.
für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft das Fach Ernährungslehre mit Chemie,
4.
für die Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen das Fach Gesundheit und Soziales,
5.
für die Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnologie das Fach Informatiksysteme,
6.
für die Fachrichtung Technikwissenschaft das Fach Technik in einem der Schwerpunkte Bautechnik, Elektrotechnik, Maschinenbautechnik oder Gestaltungs- und Medientechnik sowie
7.
für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft das Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen.

(2) Insgesamt sind in den Jahrgangsstufen 12 und 13 acht Leistungskurse zu belegen.

§ 39
Grundkurse und Belegpflicht

(1) 1Folgende Grundkursfächer sind belegungspflichtig, soweit diese nicht als Leistungskursfach belegt worden sind:

1.
im Fach Deutsch die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13,
2.
in einem der Fächer Kunst, Literatur oder Musik zwei Grundkurse,
3.
im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13,
4.
im Fach Mathematik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13,
5.
in einer Naturwissenschaft die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13
a)
für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft und Biotechnologie jeweils Chemie oder Physik,
b)
für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft Biologie oder Physik und
c)
für die Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen, Informations- und Kommunikationstechnologie, Technikwissenschaft und Wirtschaftswissenschaft jeweils Biologie, Chemie oder Physik,
6.
zur Erfüllung des Pflichtbereichs in den Fremdsprachen
a)
vier Grundkurse im Fach Englisch und vier Grundkurse in der neu begonnenen Fremdsprache auf dem Niveau B oder
b)
vier Grundkurse aus einer der beiden in der Sekundarstufe I begonnenen und fortgeführten Fremdsprachen und, sofern die Voraussetzungen für die zweite Fremdsprache auf dem Niveau A erfüllt sind, insgesamt vier weitere Grundkurse
aa)
für die Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnologie in einer weiteren Naturwissenschaft oder im Fach Wirtschaftslehre/Recht,
bb)
für alle weiteren Fachrichtungen in einer Naturwissenschaft oder im Fach Informatik oder
cc)
unabhängig von der Fachrichtung in den Fächern Kunst, Literatur, Musik oder in einer Fremdsprache,
7.
zusätzlich
a)
in den Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Biotechnologie, Ernährungswissenschaft, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Technikwissenschaft die zwei Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 im Fach Wirtschaftslehre/Recht und
b)
in den Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen sowie Wirtschaftswissenschaft die zwei Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 in einem Fach des Aufgabenfeldes III,
8.
im Fach Sport die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie
9.
im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13.

2Doppelbelegungen desselben Faches sind unzulässig. 3Es sind verpflichtend mindestens 40 Kurse zu belegen.

(2) Die Belegpflicht in der Jahrgangsstufe 13 entfällt für eines der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 oder Nummer 6 genannten Fächer, wenn die Einbringung einer besonderen Lernleistung gemäß § 43 gewählt wurde, das nicht fortgeführte Grundkursfach kein Prüfungsfach ist und durch die besondere Lernleistung die Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife in der Fremdsprache nicht gefährdet ist.

(3) Erfolgt kein Unterricht im Fach Sport, sind diese Grundkurse ersatzweise durch Grundkurse in anderen Fächern zu belegen.

§ 40
Kurswahl

(1) 1Aus dem Kursangebot für die Jahrgangsstufen 12 und 13 wählen die Schülerinnen und Schüler das erste Leistungskursfach sowie die Grundkurse und bestimmen den Schwerpunkt. 2Die Leistungskurse und die Grundkurse, die Gegenstand der Abiturprüfung sind, sind während der Jahrgangsstufen 12 und 13 verpflichtend. 3In der Jahrgangsstufe 13 können mit Ausnahme der Fächer Kunst, Literatur und Musik nur solche Grundkurse gewählt werden, die bereits in Jahrgangsstufe 12 belegt wurden. 4Die Kurswahl in einem bestimmten Fach begründet keinen Anspruch auf Einrichtung dieses Kurses.

(2) 1Das erste Leistungskursfach und die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 durchgängig zu belegenden Grundkurse sind spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichts in der Klassenstufe 11 zu wählen. 2Die weiteren Grundkurse werden jeweils spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichts in der Klassenstufe 11 oder der Jahrgangsstufe 12 gewählt. 3Nach der Kurswahl legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Kurse fest.

(3) 1In begründeten Ausnahmefällen ist ein Kurswechsel oder ein Austritt aus einem Kurs innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn zulässig. 2Die Genehmigung hierfür erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Schülerin oder des Schülers.

Abschnitt 3
Gesamtqualifikation und Zulassung zur Abiturprüfung

§ 41
Einbringungspflicht und Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife setzt sich zusammen aus den Kurshalbjahresergebnissen der Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie den Prüfungsergebnissen in der Abiturprüfung.

(2) In den Jahrgangsstufen 12 und 13 bringt jede Schülerin und jeder Schüler die Kurshalbjahresergebnisse der folgenden Kurse in die Gesamtqualifikation ein:

1.
jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse der Jahrgangsstufen 12 und 13 in den fünf Abiturprüfungsfächern,
2.
soweit nicht bereits nach Nummer 1 eingebracht
a)
bezogen auf die jeweilige Fachrichtung
aa)
für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Biotechnologie, Ernährungswissenschaft, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Technikwissenschaft jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde und jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und
bb)
für die Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen sowie Wirtschaftswissenschaft jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde und jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und
b)
unabhängig von der Fachrichtung zwei Kurshalbjahresergebnisse in der zweiten Fremdsprache, sofern die Voraussetzungen für die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife mit dieser Fremdsprache auf dem Niveau B erfüllt werden,
3.
zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik und
4.
mindestens ein Kurshalbjahresergebnis in jedem sonstigen belegten Grundkursfach.

(3) 1Nach Wahl der Schülerin oder des Schülers können ergänzend zu der Verpflichtung gemäß Absatz 2 weitere Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden. 2Diese zusätzlichen Kurshalbjahresergebnisse sind spätestens zwei Schultage nach der Ausgabe der Zeugnisse für das zweite Kurshalbjahr der Jahrgangsstufe 13 einzubringen. 3Insgesamt sind 36 Kurshalbjahresergebnisse einzubringen. 4Es darf kein Kurshalbjahresergebnis mit 0 Punkten bewertet worden sein.

(4) Die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erreichte Punktzahl berechnet sich aus der Summe aller eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse, die mit dem Faktor 40 multipliziert und durch die Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse dividiert wird.

(5) 1In die Summe aller Kurshalbjahresergebnisse gehen die Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskurse jeweils doppelt und die der Grundkurse jeweils einfach ein. 2Bei der Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse werden die Leistungskurse doppelt gezählt. 3Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet. 4Ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle der Punktzahl wird aufgerundet. 5In den Jahrgangsstufen 12 und 13 sind mindestens 200 von höchstens 600 Punkten zu erbringen.

(6) 1Zur Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation werden die aus den Kurshalbjahresergebnissen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ermittelte Punktzahl und die aus den Ergebnissen der Abiturprüfung ermittelte Punktzahl addiert und gemäß der Umrechnungstabelle in Anlage 1 in die Durchschnittsnote umgerechnet. 2Insgesamt sind mindestens 300 und höchstens 900 Punkte zu erreichen.

§ 42
Wahl der Abiturprüfungsfächer

(1) 1Die Abiturprüfung besteht aus dem schriftlichen und dem mündlichen Prüfungsteil. 2Die Schülerin oder der Schüler bestimmt in der Jahrgangsstufe 13 das dritte, vierte und fünfte Abiturprüfungsfach aus dem Pflichtbereich. 3Die Wahl erfolgt schriftlich:

1.
für das Prüfungsfach P3 spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts der Jahrgangsstufe 13 und
2.
für die Prüfungsfächer P4 und P5 spätestens am Ende der ersten Schulwoche des Kurshalbjahres 13/II.

(2) 1Die Abiturprüfung findet im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 statt. 2Die Prüfungstermine und die Dauer des Abiturprüfungsverfahrens werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

(3) Aus den Fächern Deutsch, Mathematik und dem Fach, das der gewählten Fremdsprache entspricht, sind zwei Fächer verbindliche Prüfungsfächer.

(4) 1In Abhängigkeit von der Wahl des Prüfungsfaches P1 ist Deutsch und Mathematik oder anstelle von Mathematik das Fach Physik Prüfungsfach P3. 2Die Fächer Sport, Evangelische Religion, Katholische Religion, Ethik und die Fächer des Wahlbereichs können nicht Prüfungsfach P5 sein.

(5) 1Die Wahl der Prüfungsfächer P4 und P5 setzt voraus, dass mit den fünf Prüfungsfächern insgesamt die drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs abgedeckt werden und in dem gewählten Prüfungsfach insgesamt vier Grundkurse in den Jahrgangsstufen 12 und 13 belegt worden sind. 2In der Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen kann das Fach Wirtschaftslehre/Recht, Biologie, Chemie, Informatik, Kunst, Musik oder Literatur jeweils nur Prüfungsfach P5 sein. 3Mit Ausnahme des Faches Wirtschaftslehre/Recht gilt Satz 2 für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft entsprechend.

§ 43
Besondere Lernleistung

(1) 1An die Stelle der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach P5 können die Schülerinnen und Schüler wahlweise eine besondere Lernleistung einbringen, deren Umfang dem Inhalt eines Kurses von mindestens zwei Kurshalbjahren entsprechen soll. 2Bei der Wahl der Prüfungsfächer ist zu berücksichtigen, dass die übrigen Prüfungsfächer weiterhin alle drei Aufgabenfelder abdecken müssen. 3Das Einbringen einer besonderen Lernleistung muss die Schülerin oder der Schüler der Oberstufenberaterin oder dem Oberstufenberater spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts der Jahrgangsstufe 13 schriftlich mitteilen. 4Die Wahl einer Lernleistung als Ersatz für das Prüfungsfach ist unwiderruflich. 5Besondere Lernleistungen sind insbesondere:

1.
eine Jahresarbeit,
2.
die Bearbeitung einer aus einem Projekt oder Praktikum abgeleiteten Problemstellung oder
3.
die Bearbeitung einer Aufgabenstellung
a)
aus einem vom Bund oder den Ländern geförderten Leistungswettbewerb oder
b)
aus einem internationalen Leistungswettbewerb.

(2) 1Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu erbringen und in einem Kolloquium von 45 Minuten Dauer zu verteidigen. 2Eine besondere Lernleistung über Inhalte, die bereits Gegenstand von Leistungsnachweisen waren, ist unzulässig. 3Schülerinnen und Schüler der anderen Jahrgangsstufen können als Zuhörende am Kolloquium teilnehmen.

(3) 1Bei Arbeiten, an denen mehrere Prüflinge beteiligt waren, ist die individuelle Prüfungsleistung zu bewerten. 2Im Fall einer Gruppenarbeit dauert das Kolloquium 45 Minuten für jeden Prüfling.

(4) 1§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 46 Absatz 2 Satz 3 sowie § 48 Absatz 3 und 4 Satz 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Lehrkraft, die die besondere Lernleistung betreut hat, an die Stelle der Kursfachlehrkraft tritt. 2In den Fachausschuss für das Kolloquium kann in Abhängigkeit vom Thema der besonderen Lernleistung zusätzlich eine weitere Fachlehrkraft mit Stimmrecht berufen werden. 3In diesem Fall hat die protokollführende Lehrkraft kein Stimmrecht. 4Können sich die Mitglieder des Fachausschusses nicht auf eine Note einigen, legt sein vorsitzendes Mitglied im Rahmen der Notenvorschläge die Note für das Kolloquium fest.

(5) Für die Dokumentation gilt § 48 Absatz 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Erstkorrektur an die Stelle der Kursfachlehrkraft die Lehrkraft tritt, die die besondere Lernleitung betreut hat.

(6) 1Wird bei der schriftlichen Prüfungsleistung eine Täuschungshandlung festgestellt, wird die besondere Lernleistung einschließlich des Kolloquiums mit 0 Punkten bewertet. 2§ 55 gilt entsprechend.

(7) Für das Kolloquium gelten § 47 Absatz 3 und 4, § 50 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 54 und 55 entsprechend.

(8) 1Bei der Bewertung der besonderen Lernleistung zählt die schriftliche Prüfungsleistung zweifach und das Ergebnis des Kolloquiums einfach. 2Enthält die besondere Lernleistung fachpraktische Anteile, werden diese im Umfang ihres Anteils und ihrer Bedeutung an den gesamten Leistungsanforderungen der besonderen Lernleistung der schriftlichen Leistung zugeordnet und bewertet. 3Für die Ermittlung der Gesamtpunkzahl der besonderen Lernleistung gilt Anlage 2.

§ 44
Zulassung zur Abiturprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) 1Zugelassen wird, wer die Jahrgangsstufe 13 besucht und in den Jahrgangsstufen 12 und 13

1.
die erforderlichen Kurse gemäß den §§ 38 und 39 belegt und die Kurse gemäß § 41 Absatz 2 und 3 eingebracht hat sowie
2.
die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife erforderliche Mindestpunktzahl gemäß § 41 Absatz 5 Satz 5 erreicht hat oder unter Einschluss der Ergebnisse im Kurshalbjahr 13/II noch erreichen kann.

2Es dürfen höchstens acht eingebrachte Kurse mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen werden. 3Die Leistungskurse werden doppelt gezählt.

(3) Jede zugelassene Schülerin und jeder zugelassene Schüler nimmt an der Abiturprüfung teil.

(4) Die Teilnahme an der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 51 Absatz 1 und 2 ist nur möglich, wenn auf Grund der bis dahin erbrachten Leistungen die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife rechnerisch noch erreicht werden kann.

Abschnitt 4
Abiturprüfung

Unterabschnitt 1
Abiturprüfungsverfahren

§ 45
Prüfungsausschuss

(1) 1Zur Durchführung der Abiturprüfung wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Mitglieder des Prüfungsausschusses sind

1.
als vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin oder der Schulleiter eines anderen Beruflichen Gymnasiums nach Beauftragung durch die Schulaufsichtsbehörde,
2.
in Vertretung des vorsitzenden Mitglieds die Schulleiterin, der Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter,
3.
die Lehrkräfte, die in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfung unterrichtet haben.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei Bedarf weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen als Fachprüferin oder Fachprüfer in den Prüfungsausschuss berufen.

(3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
die Bildung der Fachausschüsse,
2.
die Entscheidung über eine beantragte zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 51 Absatz 2 Satz 1,
3.
die Prüfungsaufsicht,
4.
die Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sowie die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife,
5.
die Festlegung von Maßnahmen bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung sowie
6.
die Herbeiführung einer Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen, insbesondere bei einer Gefährdung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfung verantwortlich.

(5) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. 2Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung über die Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(6) Kommt ein Ausschluss von der Prüfertätigkeit gemäß den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dies der Schulaufsichtsbehörde, die über den Ausschluss entscheidet.

(7) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(8) Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss des Prüfungs- oder Fachausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss er diesen Beschluss beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

(9) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das vom vorsitzenden Mitglied und der protokollführenden Person zu unterschreiben ist.

§ 46
Fachausschüsse

(1) 1Für jedes Abiturprüfungsfach werden an den Beruflichen Gymnasien ein oder bei Bedarf mehrere Fachausschüsse gebildet. 2Der Fachausschuss entscheidet über die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung auf der Grundlage der von der Kursfachlehrkraft unterbreiteten Aufgabenvorschläge und führt die mündliche Prüfung durch.

(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Fachausschüsse. 2Es bestimmt dessen Mitglieder und die jeweiligen Vertretungen. 3Ein Fachausschuss besteht aus dem vorsitzendem Mitglied, der Fachlehrkraft und einer weiteren mit der Protokollführung beauftragten Lehrkraft. 4Die Mitglieder des Fachausschusses sollen die Lehrbefähigung für das Prüfungsfach haben. 5Die Kursfachlehrkraft soll im Prüfungsfach Unterricht erteilt haben.

(3) 1Der Fachausschuss entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Die protokollführende Lehrkraft hat das Stimmrecht außer im Fall von § 43 Absatz 4 Satz 3.

§ 47
Belehrungen und Protokoll

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrkräfte über die zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

(2) Die in den schriftlichen Prüfungen aufsichtführenden Lehrkräfte protokollieren den wesentlichen Prüfungsverlauf.

(3) 1Über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll geführt. 2Es muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, die Namen und Dienststellen der aus dienstlichem Interesse teilnehmenden Zuhörenden, die Genehmigungen und Einverständnisse gemäß § 50 Absatz 5 Satz 2, den Beginn und das Ende der Prüfung, den wesentlichen Verlauf der Prüfung und die erteilte Punktzahl enthalten. 3Die schriftlich formulierten Prüfungsaufgaben sind dem Protokoll beizufügen. 4Dieses ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen. 5Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Vor Beginn der Abiturprüfung werden die Prüflinge über die geltenden Bestimmungen belehrt. 2Die Prüflinge sind vor Beginn jeder Prüfung zu fragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. 3Die Fragestellung und die Antworten sind im Protokoll zu vermerken.

§ 48
Abiturprüfungsfächer

(1) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden landeseinheitlich gestellt.

(2) 1Gegenstand der Abiturprüfung sind:

1.
das Leistungskursfach P1 schriftlich, mit einer Bearbeitungsdauer von 240 bis 300 Minuten,
2.
das Leistungskursfach P2 schriftlich, mit einer Bearbeitungsdauer von 240 bis 300 Minuten,
3.
das Grundkursfach P3 schriftlich, mit einer Bearbeitungsdauer von 180 bis 240 Minuten,
4.
das Grundkursfach P4 mündlich, mit einer Prüfungsdauer von 30 Minuten und
5.
das Grundkursfach P5 mündlich, mit einer Prüfungsdauer von 30 Minuten.

2Stehen dem Prüfling mehrere Prüfungsaufgaben zur Auswahl, verlängert sich die Bearbeitungsdauer in diesem Prüfungsfach um 15 Minuten. 3Die Bearbeitungszeit verlängert sich um weitere 15 Minuten, wenn die Prüfungsaufgabe fachpraktische Anteile enthält. 4Die Festlegungen zur Bearbeitungsdauer und zur Aufgabenauswahl in einem Prüfungsfach trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift, die den Schülern zu Beginn der Jahrgangsstufe 12 bekannt gegeben wird.

(3) 1Die Kursfachlehrkraft ist mit der Erstkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befasst. 2Die vom Prüfungsausschuss mit der Zweitkorrektur beauftragte Lehrkraft korrigiert die Prüfungsarbeit im Anschluss.

(4) 1Weichen die Korrekturergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur um bis zu 3 Punkte voneinander ab, wird die Prüfungsnote als arithmetisches Mittel aus den beiden Korrekturergebnissen gebildet. 2Ergibt dies keine volle Punktzahl, ist ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle des arithmetischen Mittels auf eine volle Punktzahl aufzurunden.

(5) 1Der Prüfungsausschuss beauftragt eine Lehrkraft mit einer Drittkorrektur der Prüfungsarbeit, wenn die Abweichung der Korrekturergebnisse aus der Erst- und Zweitkorrektur mehr als 3 Punkte beträgt oder die Prüfungsleistung im Rahmen der vorangegangenen Korrekturen einmal mit 0 Punkten bewertet worden ist. 2Die mit der Drittkorrektur befasste Lehrkraft setzt die endgültige Punktzahl im Rahmen der Bewertungen aus der Erst- und Zweitkorrektur fest.

§ 49
Abiturprüfung im Fach Englisch

(1) 1Hat der Prüfling Englisch als Leistungskurs belegt, besteht die Abiturprüfung in diesem Fach abweichend von § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil. 2Gegenstand der Prüfung ist eine Prüfungsaufgabe zur mündlichen Sprachkompetenz. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für den praktischen Prüfungsteil fest. 4Die Prüfungszeit für beide Prüfungsteile darf die Gesamtprüfungszeit gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.

(2) 1Der schriftliche Prüfungsteil dauert 240 bis 270 Minuten. 2Die §§ 45, 47 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 48 und 53 gelten entsprechend.

(3) 1Für die Durchführung des praktischen Prüfungsteils gelten die §§ 46, 47 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 50 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend. 2Der praktische Prüfungsteil wird als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüflingen durchgeführt. 3Die Prüfungsdauer beträgt bei zwei Prüflingen insgesamt 20 Minuten und bei drei Prüflingen insgesamt 25 Minuten.

(4) Nach Abschluss des praktischen Prüfungsteils bewertet der Fachausschuss die Leistung jedes Prüflings und legt hierfür die Prüfungsnote fest.

(5) 1Das Prüfungsergebnis setzt sich aus der jeweiligen Bewertung für den schriftlichen Prüfungsteil und den praktischen Prüfungsteil zusammen. 2Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil in der Regel höher zu gewichten. 3In Abhängigkeit von der Aufgabenstellung legt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, in welchem Verhältnis die Bewertungen für den schriftlichen und den praktischen Prüfungsteil in die Prüfungsnote einfließen.

§ 50
Mündlicher Abiturprüfungsteil

(1) 1Der mündliche Teil der Abiturprüfung mit den mündlichen Prüfungen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfolgt im Anschluss an den schriftlichen Abiturprüfungsteil. 2Jeder Prüfling wird in dem von ihm gewählten Fach von einem Fachausschuss geprüft.

(2) Der Prüfungsplan für die mündlichen Prüfungen wird den Prüflingen in der Regel mindestens zwei Schultage vor Beginn dieser Prüfungen bekannt gegeben.

(3) 1Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. 2Sie besteht zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüflings und einem Prüfungsgespräch. 3Die Prüfungsaufgaben für den Vortrag werden dem Prüfling schriftlich vorgelegt. 4Er kann sich auf die Prüfung 20 Minuten, bei praktischen oder experimentellen Prüfungsanteilen 30 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und seine in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen während der Prüfung benutzen.

(4) Der Fachausschuss setzt im Anschluss an die mündliche Prüfung das Prüfungsergebnis fest und teilt dies dem Prüfling unverzüglich mit.

(5) 1An der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Prüfungsergebnisses können als Zuhörende Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden und bei berechtigtem dienstlichen oder wissenschaftlichen Interesse mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses auch andere Personen teilnehmen. 2Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörenden bedarf des Einverständnisses des Prüflings.

§ 51
Zusätzliche mündliche Prüfung

(1) 1In den Abiturprüfungsfächern P1 bis P5, einschließlich der besonderen Lernleistung, finden nach Maßgabe von Absatz 2 zusätzliche mündliche Prüfungen statt. 2Wird ein Prüfling in einem Fach zusätzlich mündlich geprüft, ergibt sich das Prüfungsergebnis aus Anlage 2. 3Das Gesamtprüfungsergebnis wird aus dem Prüfungsergebnis für das jeweilige Prüfungsfach mit zweifacher Gewichtung und dem Prüfungsergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit einfacher Gewichtung gebildet.

(2) 1Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist durchzuführen, wenn die Leistung des Prüflings in einem Prüfungsfach mit 0 Punkten bewertet wurde, der Prüfungsausschuss eine zusätzliche mündliche Prüfung festlegt oder der Prüfling diese Prüfung beantragt. 2Der Prüfungsausschuss legt eine zusätzliche mündliche Prüfung dann fest, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung von dem arithmetischen Mittel der vier Kurshalbjahresergebnisse aus den Kurshalbjahren 12/1 bis 13/II um mindestens 6 Punkte abweicht.

(3) Beantragt der Prüfling eine zusätzliche mündliche Prüfung, ist dieser Antrag spätestens am zweiten Schultag nach Bekanntgabe der schriftlichen Abiturprüfungsergebnisse schriftlich und unwiderruflich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.

(4) Die Voraussetzungen für die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2 sind den Prüflingen mit der Bekanntgabe der Abiturprüfungsergebnisse mitzuteilen.

(5) § 50 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 52
Abiturprüfungsergebnis

1In der Abiturprüfung geht die Summe der Punkte aus den fünf Abiturprüfungsfächern jeweils in vierfacher Wertung in die Gesamtqualifikation ein. 2Bei nichtganzzahligen Werten in einem Prüfungsfach wird nach der Multiplikation mit dem Faktor 4 auf ein ganzzahliges Ergebnis gerundet. 3Ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle wird aufgerundet. 4Wurde eine besondere Lernleistung gemäß § 43 erbracht, tritt deren Ergebnis an die Stelle der Prüfungsleistung im Prüfungsfach P5. 5In den fünf Abiturprüfungsfächern müssen insgesamt mindestens 100 Punkte und können höchstens 300 Punkte erreicht werden. 6Dabei sind in mindestens drei Abiturprüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung zu erbringen.

§ 53
Bekanntgabe der schriftlichen Abiturprüfungsergebnisse

1Die Ergebnisse des schriftlichen Abiturprüfungsteils sind den Prüflingen spätestens drei Schultage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe erfolgt zusammen mit der Ausgabe des Zeugnisses für das Kurshalbjahr 13/II. 3Gleichzeitig endet der Unterricht der Jahrgangsstufe 13.

§ 54
Prüfungsversäumnis und Nachprüfungen

(1) 1Versäumt ein Prüfling die Abiturprüfung, einen Prüfungsteil oder eine Prüfung aus wichtigem Grund, kann er die entsprechende Prüfung jeweils am Nachprüfungstermin nachholen. 2Wird auch dieser Nachprüfungstermin aus wichtigem Grund versäumt, kann die Abiturprüfung im folgenden Jahr nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 nachgeholt werden. 3Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 wird nicht auf die Verweildauer angerechnet.

(2) 1Stellt der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern einen Härtefall fest, kann der Prüfling die entsprechende Prüfung ohne eine vollständige Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 an einem weiteren Nachprüftermin ablegen. 2Von einem Härtefall ist auszugehen, wenn außergewöhnliche Umstände den Prüfling in besonderer und leistungsmindernder Weise während des Prüfungszeitraums belasten. 3Die den Härtefall begründenden Umstände sind unverzüglich nach deren Eintritt und zusammen mit der Antragstellung gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

(3) 1Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses durch Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 2Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine Krankheit. 3Erkrankungen, welche die Teilnahme an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen. 4Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage einer Bestätigung des jugendärztlichen Dienstes oder eine amtsärztliche Bestätigung verlangen.

(4) 1Hat sich der Prüfling in Kenntnis von Umständen, die ein Versäumnis rechtfertigen würden, der Abiturprüfung, einem Prüfungsteil oder einer Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. 2Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. 3Letztere liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Prüffähigkeit nicht unverzüglich hat abklären lassen.

(5) 1Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis nicht vor, ist die versäumte Prüfung jeweils mit 0 Punkten zu bewerten.

(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abiturprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

§ 55
Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße

(1) 1Während der Abiturprüfung gilt § 24 entsprechend. 2Wird während einer Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung versucht, begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der aufsichtführenden Lehrkraft zu protokollieren.

(2) 1Im Fall einer Täuschungshandlung ist für die an der Täuschungshandlung Beteiligten eine noch nicht beendete Prüfung abzubrechen und die Prüfungsleistung jeweils mit 0 Punkten zu bewerten. 2Besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und praktischen Prüfungsteil, ist die Prüfung in diesem Prüfungsfach insgesamt mit 0 Punkten zu bewerten.

(3) 1Über den Abbruch einer Prüfung entscheidet bei einer schriftlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bei einer mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses. 2Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung kann der jeweils beteiligte Prüfling die Prüfung bis zu einer Entscheidung des Prüfungsausschusses fortsetzen.

(4) In schweren Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde den Prüfling von der Abiturprüfung ausschließen.

(5) 1Behindert ein Prüfling eine Prüfung so, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist für diesen Prüfling die Prüfung abzubrechen. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(6) 1Stellt sich nach Aushändigen des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufheben und das Abiturzeugnis des jeweils beteiligten Prüflings einziehen. 2§ 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(7) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abiturprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

§ 56
Gesamtqualifikation und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

(1) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung die Prüfungsergebnisse und die Gesamtqualifikation fest und entscheidet über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn

1.
die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erreichte Punktzahl gemäß § 41 Absatz 5 Satz 5 erreicht wurde,
2.
die eingebrachten Kurse den Anforderungen gemäß § 44 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechen sowie
3.
in der Abiturprüfung die Voraussetzungen gemäß § 52 erfüllt sind und dabei kein Prüfungsfach einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 51 Absatz 2 mit 0 Punkten bewertet worden ist.

(3) Wird die allgemeine Hochschulreife dem Prüfling nicht zuerkannt, ist ihm dies unter Angabe der Gründe unverzüglich in einem schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

Unterabschnitt 2
Wiederholung in den Jahrgangsstufen 12 und 13

§ 57
Wiederholung in den Jahrgangsstufen 12 und 13

(1) 1Sofern nicht bereits die Klassenstufe 11 wiederholt wurde, ist die einmalige Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 möglich, wenn die Wiederholung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter beantragt wurde. 2Der Antrag auf Wiederholung ist von der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern zu stellen. 3Steht bereits am Ende der Jahrgangsstufe 12 fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abiturprüfung nicht erfüllt werden können, ist die Jahrgangsstufe 12 zu wiederholen, sofern diese nicht bereits wiederholt worden ist.

(2) Steht am Ende des Kurshalbjahres 13/I fest oder ist zu erwarten, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 44 Absatz 2 nicht erfüllt werden können, sollen die Kurshalbjahre 12/II und 13/I einmal wiederholt werden, sofern nicht bereits die Klassenstufe 11 oder die Jahrgangsstufe 12 wiederholt worden ist.

(3) Ist eine Wiederholung ausgeschlossen und steht am Ende des Kurshalbjahres 13/I fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 44 Absatz 2 nicht erfüllt werden, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

(4) Bei einer erstmaligen Nichtzulassung zur Abiturprüfung kann die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe 13 wiederholen, sofern kein Fall des Absatzes 3 vorliegt.

(5) Wer zweimal zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde, hat die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 58
Kurswahl bei der Wiederholung und Leistungsfeststellung

(1) 1Bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 wählen die Schülerinnen und Schüler das erste Leistungskursfach und die Grundkurse neu. 2Wird das Kurshalbjahr 12/II wiederholt, sind nur die Grundkurse neu zu wählen. 3Es besteht kein Anspruch darauf, dass die neu zu wählenden Kurse der bisherigen Kurswahl entsprechen.

(2) Es werden nur die im Rahmen der Wiederholung erzielten Kurshalbjahresergebnisse für die Gesamtqualifikation berücksichtigt.

(3) 1Können Kurse, die für die Zulassung zur Abiturprüfung erforderlich sind, nicht belegt werden, hat sich die Schülerin oder der Schüler in diesem Kurs ohne den Besuch von Unterrichtsveranstaltungen am Ende des Kurshalbjahres einer Leistungsfeststellung zu unterziehen. 2Die Leistungsfeststellung umfasst den Unterrichtsstoff eines Kurshalbjahres und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 3Der schriftliche Teil kann in Abhängigkeit vom jeweiligen Kursfach auch praktische Aufgabenanteile enthalten. 4Die Bearbeitungsdauer für den schriftlichen Teil beträgt bei einem Grundkursfach 90 Minuten und bei einem Leistungskursfach 120 Minuten. 5Der mündliche Teil dauert jeweils 20 Minuten, nachdem sich die Schülerin oder der Schüler hierauf unter Aufsicht 15 Minuten vorbereiten konnte. 6Die in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen dürfen während des mündlichen Teils verwendet werden. 7Der mündliche Teil darf in der Aufgabenstellung keine Inhalte umfassen, die bereits Gegenstand des schriftlichen Teils waren.

(4) 1Die Leistungsfeststellung erfolgt im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters. 2Dabei wird der schriftliche Teil von einer Lehrkraft, die den Schüler während der Vorbereitung fachlich betreut und angeleitet hat, korrigiert und bewertet. 3Der mündliche Teil wird von der betreuenden Lehrkraft und einer weiteren Fachlehrkraft durchgeführt und bewertet. 4Das Ergebnis der Leistungsfeststellung ist das arithmetische Mittel aus der Punktzahl für den schriftlichen und den mündlichen Teil, wobei die Punktzahl für den schriftlichen Teil doppelt gewichtet wird. 5Können sich die beiden Fachlehrkräfte nicht auf eine Punktzahl für den mündlichen Teil einigen, wird das arithmetische Mittel aus den von ihnen vorgeschlagenen Punktzahlen gebildet. 6Ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle dieses Mittels wird aufgerundet, wenn die Punktzahl für den schriftlichen Teil höher ist als das arithmetische Mittel nach Satz 5. 7Die Gesamtnote der Leistungsfeststellung wird als Kurshalbjahresergebnis übernommen.

Abschnitt 5
Schulfremdenprüfung

§ 59
Allgemeines

(1) Wer die allgemeine Hochschulreife erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Gymnasiums gewesen zu sein, kann die Abiturprüfung am Beruflichen Gymnasium außerordentlich als Schulfremde oder Schulfremder ablegen.

(2) 1Für die Abiturprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) gelten § 27 Absatz 1 und 3, § 35 sowie Teil 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52. 2§ 48 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Prüfungsfächer P1 bis P5 die Prüfungsfächer gemäß § 61 Absatz 3 und 4 treten.

(3) 1Die Schulfremdenprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil. 2Sie kann nicht früher abgelegt werden, als dies bei Besuch eines öffentlichen Beruflichen Gymnasiums möglich wäre.

§ 60
Zulassung zur Schulfremdenprüfung

(1) 1Zur Schulfremdenprüfung wird zugelassen, wer

1.
bis zum 31. Juli des auf den Meldetermin folgenden Jahres das 19. Lebensjahr vollendet hat,
2.
die Aufnahmevoraussetzungen für das Berufliche Gymnasium erfüllt,
3.
die allgemeine Hochschulreife noch nicht erworben hat und
4.
entweder eine als Berufliches Gymnasium staatlich genehmigte Ersatzschule besucht oder im Freistaat Sachsen seinen Hauptwohnsitz hat und nachweisen kann, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die den Zielen und Inhalten entsprechen, welche an einem Beruflichen Gymnasium in öffentlicher Trägerschaft vermittelt werden.

2Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 3 erfüllt auch, wer bereits einmal zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde oder die Abiturprüfung einmal erfolglos absolviert hat.

(2) 1Die Zulassung zur Schulfremdenprüfung ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Schulaufsichtsbehörde bis zum 1. Dezember für die Schulfremdenprüfung im folgenden Kalenderjahr zu beantragen. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit lückenlosen Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit, soweit diese vorliegt,
2.
eine Kopie des Personalausweises,
3.
beglaubigte Kopien der Abschlusszeugnisse der zuvor besuchten Schulen,
4.
eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber bereits an einer Abiturprüfung teilgenommen hat,
5.
eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer gemäß § 61 sowie
6.
eine Erklärung über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung.

3Mit der Entscheidung über die Zulassung weist die Schulaufsichtsbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber ein Berufliches Gymnasium als Prüfungsort zu.

§ 61
Prüfungsfächer in der Schulfremdenprüfung

(1) In dem fachrichtungsbestimmenden Fach des jeweiligen Beruflichen Gymnasiums und in den Fächern Mathematik und Deutsch, in den zwei Fremdsprachen, in Geschichte/Gemeinschaftskunde und in einer Naturwissenschaft ist eine Prüfung jeweils verpflichtend.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst:

1.
Deutsch, Englisch oder Mathematik als erstes Leistungskursfach,
2.
das Fach des zweiten Leistungskurses gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3,
3.
in Abhängigkeit von der Wahl des ersten Leistungskursfaches Deutsch oder Mathematik als drittes Prüfungsfach und
4.
Physik.

(3) 1Die mündliche Prüfung erfolgt in vier Fächern, die nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. 2Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt voraus, dass der schriftliche Abiturprüfungsteil nach § 62 Absatz 3 bestanden wurde. 3Die Fächer Sport, Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik können nicht Prüfungsfach P5 sein.

§ 62
Bewertung und Gesamtqualifikation

(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden gemäß § 35 mit Punkten bewertet und mit den in Anlage 3 aufgeführten Faktoren in die Gesamtqualifikation eingebracht.

(2) 1Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, errechnet sich, abweichend von Absatz 1, die in die Gesamtqualifikation einzubringende Punktzahl in diesem Prüfungsfach wie folgt:

1.
Leistungskursfach: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 13,
2.
Grundkursfach, schriftlich: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 9,
3.
Grundkursfach, mündlich: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 4.

2Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet. 3Ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle der Punktzahl wird aufgerundet.

(3) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn keines der Prüfungsfächer P1 bis P4 einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewertet wurde, und wenn in mindestens zwei dieser Prüfungsfächer, darunter einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden.

(4) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn keines der Fächer P5 bis P8 einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewertet wurde, und wenn in mindestens zwei dieser Prüfungsfächer jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.

(5) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil bestanden wurden.

§ 63
Wiederholung der Schulfremdenprüfung

1Schulfremde, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung erfolgt in der Regel in der Schulfremdenprüfung des folgenden Schuljahres.

Abschnitt 6
Zeugnisse

§ 64
Halbjahres- und Jahreszeugnis sowie Abgangszeugnisse

(1) 1Halbjahres- und Jahreszeugnis dokumentieren den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers am Ende des Schulhalbjahres oder des Schuljahres. 2Jahreszeugnisse werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.

(2) In der Klassenstufe 11 erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Halbjahreszeugnis und am Ende der Klassenstufe 11 ein Jahreszeugnis.

(3) In den Jahrgangsstufen 12 und 13 erhalten die Schülerinnen und Schüler nach jedem Kurshalbjahr ein Halbjahreszeugnis über die in den Leistungs- und Grundkursen des Pflicht- und Wahlbereichs erbrachten Leistungen.

(4) 1Die Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen wird im Zeugnis vermerkt. 2Eine auf die Schule bezogene ehrenamtlich geleistete Tätigkeit ist auf Antrag der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers im Feld „Bemerkungen“ einzutragen.

(5) 1Das Zeugnis unterschreibt die Schulleiterin, der Schulleiter oder eine mit der Vertretung beauftragte Lehrkraft und die klassenleitende Lehrkraft. 2In den Jahrgangsstufen 12 und 13 tritt an die Stelle der klassenleitenden Lehrkraft die Tutorin oder der Tutor.

(6) 1Abgangszeugnisse bescheinigen, dass die Ausbildung ohne Abschluss absolviert wurde und das Schulverhältnis beendet ist. 2Sie enthalten eine Darstellung des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstands.

(7) Die Zeugnisse müssen den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern entsprechen.

§ 65
Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

(1) Das Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife enthält die Kurshalbjahresergebnisse der Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie die Ergebnisse der Abiturprüfung und die erreichte Durchschnittsnote.

(2) Die Noten der am Ende der Klassenstufe 11 abgeschlossenen Fächer werden zusätzlich in das Zeugnis aufgenommen, ohne dass diese in die Durchschnittsnote eingehen.

(3) Bei durchgehender Belegung einer Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ist für diese Fremdsprache im Feld „Bemerkungen“ die erreichte Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen1 einzutragen, sofern jeder Kurs in dieser Fremdsprache mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen worden ist.

(4) Wurde eine Feststellungsprüfung gemäß § 6 erfolgreich absolviert, ist im Feld „Bemerkungen“ einzutragen, dass durch die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache die Belegverpflichtung in der zweiten Fremdsprache ersetzt wurde.

§ 66
Abschlusszeugnis in der Schulfremdenprüfung

(1) Im Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde werden die Ergebnisse der acht Prüfungsfächer, die Punktzahl der Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote ausgewiesen.

(2) Die Durchschnittsnote berechnet sich nach der Umrechnungstabelle gemäß Anlage 1.

§ 67
Abschlusszeugnis im
doppelqualifizierenden Bildungsgang

1§ 65 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. 2Zusätzlich werden die in den Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts erteilten Noten nachrichtlich auf dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen.

Teil 3
Doppelqualifizierender Bildungsgang

§ 68
Duale Berufsausbildung und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die Vorschriften von Teil 1 und Teil 2 mit Ausnahme von Abschnitt 5 finden Anwendung, sofern in diesem Teil nichts anderes geregelt ist.

(2) 1Im doppelqualifizierenden Bildungsgang wird neben der schulischen Ausbildung am Beruflichen Gymnasium auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet. 2§ 2 Absatz 4 bleibt unberührt.

(3) Doppelqualifizierende Bildungsgänge können eingerichtet werden in den Fachrichtungen

1.
Informations- und Kommunikationstechnologie,
2.
Technikwissenschaft und
3.
Wirtschaftswissenschaft.

(4) Die diesen Fachrichtungen jeweils zugewiesenen Ausbildungsberufe richten sich nach Anlage 4.

§ 69
Struktur und Dauer der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung dauert abweichend von § 10 in der Regel vier Schuljahre. 2An die Klassenstufe 11 schließen sich die Jahrgangsstufen 12 und 13 im Umfang von insgesamt drei Schuljahren an. 3Die Ausbildung gliedert sich in einen schulischen und in einen betrieblichen Teil.

(2) 1Die Kurshalbjahre 12/I bis 13/I enden in der Regel nach 18 Unterrichtswochen. 2Das Kurshalbjahr 13/II umfasst mindestens 15 Unterrichtswochen.

(3) 1Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde für die jeweilige Fachrichtung erlassenen Stundentafeln und einem mit der für den anerkannten Beruf zuständigen Stelle abgestimmten Ausbildungsplan. 2Für die allgemeinbildenden Fächer gelten die Lehrpläne des Beruflichen Gymnasiums und für die berufsbezogenen Fächer die lernfeldstrukturierten Lehrpläne für den jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Anlage 4.

§ 70
Aufnahmevoraussetzungen und Ausbildungsbedingungen

(1) Wer in den doppelqualifizierenden Bildungsgang aufgenommen werden möchte, teilt dies im Aufnahmeantrag mit.

(2) 1In der Klassenstufe 11 haben die Schülerinnen und Schüler einen Berufsausbildungsvertrag in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einem Ausbildungsbetrieb nachzuweisen. 2Dieser Nachweis ist spätestens bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres zu erbringen.

(3) 1Für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsvertrag endet der doppelqualifizierende Bildungsgang nach der Klassenstufe 11. 2Sie setzen ihre Ausbildung in der Jahrgangsstufe 12 am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fort.

§ 71
Beginn der betrieblichen Ausbildung

Die betriebliche Ausbildung beginnt am 1. August des auf die Klassenstufe 11 folgenden Schuljahres.

§ 72
Urlaubsanspruch

Schülerinnen und Schüler im doppelqualifizierenden Bildungsgang sind verpflichtet, ihren Urlaub innerhalb der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen.

§ 73
Doppelqualifizierender Bildungsgang in der Qualifizierungsphase

(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet bis zum 15. Juni des laufenden Schuljahres anhand der in Klassenstufe 11 befindlichen Schüler mit Berufsausbildungsvertrag über die Fortsetzung des doppelqualifizierenden Bildungsgangs in den Jahrgangsstufen 12 und 13. 2Dies setzt eine Mindestschülerzahl von 16 Schülerinnen und Schülern voraus.

(2) 1Wird die Mindestschülerzahl nicht erreicht, endet der doppelqualifizierende Bildungsgang nach Abschluss der Klassenstufe 11. 2In diesem Fall haben die betroffenen Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, die Ausbildung am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fortzuführen oder das Schulverhältnis am Beruflichen Gymnasium zu beenden und die Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf fortzusetzen.

§ 74
Wiederholung und Ausscheiden aus dem doppelqualifizierenden Bildungsgang

(1) 1Die Wiederholung der Klassenstufe 11 oder einer Jahrgangsstufe ist im doppelqualifizierenden Bildungsgang nicht möglich. 2Die §§ 33 sowie 57 Absatz 1 , 2 und 4 finden keine Anwendung.

(2) Aus dem doppelqualifizierenden Bildungsgang scheidet aus, wer

1.
nicht von der Klassenstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 versetzt wurde,
2.
kein Berufsausbildungsverhältnis mehr nachweisen kann, weil dieses vorzeitig endete, oder
3.
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nicht erfüllt.

(3) 1In den Fällen von Absatz 2 Nummer 1 und 2 kann der Schüler die Ausbildung am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fortsetzen. 2§ 13 Satz 2 Nummer 3 und 6 findet keine Anwendung.

(4) 1Konnte im doppelqualifizierenden Bildungsgang die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden, oder steht bereits in der Jahrgangsstufe 12 fest, dass der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht möglich ist, findet in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 und 3 § 57 Anwendung. 2Dabei kann die Verweildauer gemäß § 10 Satz 1 höchstens um zwei Schuljahre überschritten werden.

§ 75
Beleg- und Einbringungspflicht der Leistungs- und Grundkurse

(1) 1Folgende Kurse sind in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II zu belegen, sofern eines der Fächer gemäß Nummer 2 bis 4 nicht bereits als erstes Leistungskursfach belegt worden ist:

1.
acht Leistungskurse im ersten und zweiten Leistungskursfach,
2.
vier Grundkurse im Fach Deutsch,
3.
vier Grundkurse im Fach Englisch,
4.
vier Grundkurse im Fach Mathematik,
5.
vier Grundkurse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde,
6.
vier Grundkurse in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie,
7.
vier Grundkurse im Fach Sport,
8.
vier Grundkurse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik und
9.
insgesamt vier weitere Grundkurse mit einer Belegverpflichtung von
a)
vier Grundkursen in der neu begonnenen Fremdsprache auf dem Niveau B oder
b)
vier Grundkursen in einer weiteren Naturwissenschaft oder in den Fächern Kunst, Literatur, Musik.

2Es müssen insgesamt 38 Kurse belegt werden.

(2) 1Folgende Kurse sind in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II in die Gesamtqualifikation einzubringen:

1.
jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse in den vier Prüfungsfächern, soweit nicht bereits nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingebracht,
2.
jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse in Deutsch, Mathematik und Englisch,
3.
zwei Kurshalbjahresergebnisse in der zweiten Fremdsprache auf dem Niveau B,
4.
jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde und in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik,
5.
zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik sowie
6.
mindestens ein Kurshalbjahresergebnis in jedem sonstigen belegten Grundkursfach.

2Insgesamt sind 34 Kurshalbjahresergebnisse einzubringen.

§ 76
Abiturprüfung

(1) Abweichend von § 48 Absatz 2 Satz 1 findet die Abiturprüfung in den Prüfungsfächern P1 bis P4 statt.

(2) 1Unter den Prüfungsfächern müssen zwei der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik sein. 2Durch die Prüfungsfächer müssen alle Aufgabenfelder des Pflichtbereichs abgedeckt sein. 3Drittes Prüfungsfach ist Deutsch oder Mathematik.

(3) 1In der Abiturprüfung bringt jede Schülerin und jeder Schüler die Summe der Punkte in den Prüfungsfächern P1 bis P4 in fünffacher Wertung in die Gesamtqualifikation ein. 2Jedes Prüfungsergebnis wird mit dem Faktor 5 multipliziert. 3Das Rechenergebnis wird ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle auf eine ganzzahlige Punktzahl aufgerundet. 4In mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, sind mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung zu erbringen.

(4) 1Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 43 erbracht, wird deren Ergebnis als fünftes Prüfungsfach P5 gewertet. 2Die Summe der Punkte in den fünf Prüfungsfächern geht dabei in vierfacher Wertung in die Abiturprüfung ein. 3Jedes Prüfungsergebnis wird mit dem Faktor 4 multipliziert. 4Das Rechenergebnis wird ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle aufgerundet. 5In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, sind mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung zu erbringen.

(5) In den Prüfungsfächern müssen insgesamt mindestens 100 und können höchstens 300 Punkte erreicht werden.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 77
Übergangsregelung

Für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die vor dem 1. August 2024 ein Berufliches Gymnasium besucht haben oder zur Schulfremdenprüfung zugelassen wurden, gilt die Schulordnung Berufliche Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. S. 16, 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort, für Schulfremde jedoch längstens bis zum 31. Juli 2027.

Anlage 1
(zu § 41 Absatz 6 Satz 1 und § 66 Absatz 2)

Errechnung der Durchschnittsnote (N) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation P
Errechnung der Durchschnittsnote
Punkte Durchschnittsnote
Punkte Durchschnittsnote
900-823 1,0
822-805 1,1
804-787 1,2
786-769 1,3
768-751 1,4
750-733 1,5
732-715 1,6
714-697 1,7
696-679 1,8
678-661 1,9
660-643 2,0
642-625 2,1
624-607 2,2
606-589 2,3
588-571 2,4
570-553 2,5
552-535 2,6
534-517 2,7
516-499 2,8
498-481 2,9
480-463 3,0
462-445 3,1
444-427 3,2
426-409 3,3
408-391 3,4
390-373 3,5
372-355 3,6
354-337 3,7
336-319 3,8
318-301 3,9
300 4,0

Der Umrechnungstabelle liegt folgende Berechnung zugrunde:

Formel N = 17 durch 3 minus P durch 180

Anlage 2
(zu § 43 Absatz 8 Satz 3, § 51 Absatz 4 und § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3)
Ermittlung der Gesamtzahl für die besondere Lernleistung und für die Bildung des Prüfungsergebnisses bei zusätzlicher mündlicher Prüfung

Anlage 3
(zu § 62 Absatz 1)

Bewertung und Gesamtqualifikation in der Schulfremdenprüfung
Bewertung
Prüfungsfach Faktor Höchstpunkzahl
Prüfungsfach Faktor Höchstpunkzahl
1 Leistungskursfach P1 schriftlich 13 195
2 Leistungskursfach P2 schriftlich 13 195
3 Grundkursfach P3 schriftlich 9 135
4 Grundkursfach P4 schriftlich 9 135
5 Grundkursfach P5 mündlich 4 60
6 Grundkursfach P6 mündlich 4 60
7 Grundkursfach P7 mündlich 4 60
8 Grundkursfach P8 mündlich 4 60

Anlage 4
(zu § 68 Absatz 3)

Zuordnung der anerkannten Ausbildungsberufe
zu den Fachrichtungen des Beruflichen Gymnasiums
Zuordnungstabelle
Fachrichtung Zweites Leistungskursfach Zugeordnete anerkannte Ausbildungsberufe Berufsbezogener Lehrplan
Fachrichtung Zweites Leistungskursfach Zugeordnete anerkannte Ausbildungsberufe Berufsbezogener Lehrplan
Informations- und Kommunikationstechnologie Informatiksysteme Fachinformatikerin oder Fachinformatiker, Informations- und Telekommunikationssystemelektronikerin oder Informations- und Telekommunikationssystemelektroniker Informationstechnik
Technikwissenschaft Technik/Elektrotechnik Mechatronikerin oder Mechatroniker Mechatronik
Technikwissenschaft Technik/Elektrotechnik Elektronikerin oder Elektroniker Elektrotechnik
Technikwissenschaft Technik/Maschinenbautechnik Industriemechanikerin oder Industriemechaniker, Konstruktionsmechanikerin oder Konstruktionsmechaniker und Zerspanungsmechanikerin oder Zerspanungsmechaniker Metalltechnik
Technikwissenschaft Technik/Maschinenbautechnik Metallbauerin oder Metallbauer Metalltechnik
Wirtschaftswissenschaft Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen Industriekauffrau oder Industriekaufmann Wirtschaft
1
Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen; Herausgegeben vom Goethe-Institut Inter Nationes, der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (KMK), der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EKD) und dem Österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK), 2001 Europarat, Straßburg

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 10, S. 783
    Fsn-Nr.: 710-1.26/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2024