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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Weiterentwicklung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Weiterentwicklung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Weiterentwicklung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens

Vom 4. September 2017

Auf Grund

des § 127 Absatz 1 Nummer 12, 14, 19 bis 21 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146),
des § 127 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146) im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
des § 68 Absatz 1 Nummer 9, 11, 16 bis 18 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180),
des § 68 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 2 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180) im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
des § 5 Absatz 3 Satz 1 und des § 47 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196) in Verbindung mit § 127 Absatz 1 Nummer 10, 12, 14, 19 bis 21 in Verbindung mit Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung, hinsichtlich § 127 Absatz 1 Nummer 10 der Sächsischen Gemeindeordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

Die Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die kommunale Haushaltswirtschaft
(Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung – SächsKomHVO)“.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Abschnitt 5
Haushaltsausgleich und Haushaltsstrukturkonzept“.
 
b)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 (weggefallen)“.
 
c)
Die Angabe zu Abschnitt 12 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Abschnitt 12
Sonstige Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften“.
3.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „die Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,“ gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „werden muss“ durch das Wort „wurde“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
„3.
eine Übersicht zu der Entwicklung des Basiskapitals, der Rücklagen und der vorgetragenen Fehlbeträge sowie in Fällen des § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung eine Übersicht zu der Ermittlung der Fehlbeträge aus Abschreibungen und deren Verrechnung mit dem Basiskapital;“.
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.
 
 
dd)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
 
„7.
die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Vermögensrechnung des örtlich geprüften Jahresabschlusses des Vorvorjahres;“.
 
 
ee)
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 8 und 9.
 
 
ff)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst:
 
„10.
die Übersichten nach § 4 Absatz 5.“
 
 
gg)
Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben.
 
c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Frist gemäß § 119 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung beginnt erst mit der Vorlage sämtlicher Bestandteile und Anlagen des Haushaltsplans. Für die Vorlage der Anlagen gemäß Absatz 3 Nummer 7 kann die Rechtsaufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen bis zum Haushaltsjahr 2021 Ausnahmen zulassen.“
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 3 SächsGemO“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
 
„14.
Abschreibungen im ordentlichen Ergebnis;“.
 
 
cc)
Die Nummern 20 bis 33 werden durch die folgenden Nummern 20 bis 32 ersetzt:
 
„20.
realisierbare außerordentliche Erträge;
 
21.
realisierbare außerordentliche Aufwendungen;
 
22.
das Sonderergebnis, der Saldo aus den Nummern 20 und 21;
 
23.
das Gesamtergebnis als Überschuss oder Fehlbetrag, die Summe aus den Nummern 19 und 22;
 
24.
die veranschlagte Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren;
 
25.
die veranschlagte Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren;
 
26.
die Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung;
 
27.
die Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung;
 
28.
das veranschlagte Gesamtergebnis unter Berücksichtigung der Fehlbeträge aus Vorjahren und der Verrechnung gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung als Überschuss oder Fehlbetrag, die Summe aus den Nummern 23 bis 27;
 
 
als Fehlbetragsdeckung
 
29.
die Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses;
 
30.
die Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses;
 
31.
den Vortrag eines Fehlbetrages des ordentlichen Ergebnisses auf Folgejahre;
 
32.
den Vortrag eines Fehlbetrages des Sonderergebnisses auf Folgejahre.“
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Posten“ durch das Wort „Positionen“ ersetzt.
5.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 3 SächsGemO“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Nummern 44 bis 52 werden durch die folgenden Nummern 44 bis 55 ersetzt:
 
„44.
(nicht belegt);
 
45.
(nicht belegt);
 
46.
(nicht belegt);
 
47.
den Überschuss oder Bedarf an Zahlungsmitteln aus Veranschlagungen des Haushaltsjahres, der Saldo aus der Summe der Nummern 41 und 42 sowie der Nummer 43;
 
48.
Einzahlungen aus übertragenen Ermächtigungen der Vorjahre;
 
49.
Auszahlungen aus übertragenen Ermächtigungen der Vorjahre;
 
50.
den Überschuss oder Bedarf an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, der Saldo aus der Summe der Nummern 47 und 48 sowie der Nummer 49;
 
51.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Kassenkrediten;
 
52.
Auszahlungen für die Tilgung von Kassenkrediten;
 
53.
Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, der Saldo aus der Summe der Nummern 50 und 51 sowie der Nummer 52;
 
54.
voraussichtlicher Bestand an liquiden Mitteln zu Beginn des Haushaltsjahres (ohne Kassenkredite und Kontokorrentverbindlichkeiten);
 
55.
voraussichtlicher Bestand an liquiden Mitteln am Ende des Haushaltsjahres, die Summe aus den Nummern 53 und 54.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nachrichtlich sind anzugeben der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen sowie der Bestand aus fremden Finanzmitteln (§ 15), der Betrag der Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen, der sich auf übertragene Kreditermächtigungen bezieht, der Betrag der Auszahlungen für die ordentliche Kredittilgung und den Tilgungsanteil der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften einschließlich der als Investitionsauszahlungen veranschlagten Tilgungsanteile der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften, der Betrag der verfügbaren Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie die voraussichtlichen Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit aus übertragenen Ermächtigungen.“
6.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „sollen Schlüsselprodukte sowie deren Leistungsziele“ durch die Wörter „soll mindestens ein Schlüsselprodukt mit den dazugehörigen Leistungszielen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 3 SächsGemO“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
bbb)
In den Nummern 1 und 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr.“ jeweils durch die Wörter „Absatz 1 Nummer“ ersetzt.
 
ccc)
Nummer 9 wird aufgehoben.
 
ddd)
Die Nummer 10 wird Nummer 9 und die Angabe „bis 9“ wird durch die Angabe „und 8“ ersetzt.
 
eee)
Die Nummer 11 wird Nummer 10 und die Angabe „10“ wird durch die Angabe „9“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 3 SächsGemO“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
bbb)
In den Nummern 1, 3, 6 und 7 wird die Angabe „Abs. 1 Nr.“ jeweils durch die Wörter „Absatz 1 Nummer“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
7.
In § 5 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppen 1 und 2“ ersetzt.
8.
§ 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
wie sich das Gesamtergebnis, das Basiskapital, die Rücklagen und der zur Verrechnung mit dem Basiskapital veranschlagte Fehlbetrag gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung im Haushaltsjahr und in den dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahren entwickeln werden und in welchem Verhältnis diese Entwicklung zum Deckungsbedarf des Finanzplans steht;“.
 
b)
In Nummer 5 Halbsatz 3 werden die Wörter „wie sich die Höhe der Liquiditätsreserve“ durch die Wörter „ferner wie sich der Betrag der verfügbaren Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung im Haushaltsjahr und“ ersetzt.
 
c)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
 
 
„8.
wenn ein Haushaltsstrukturkonzept aufgestellt wurde, wie die für das Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsstrukturmaßnahmen im Haushaltsplan verwirklicht werden und wie sich diese auf die künftige Entwicklung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage auswirken;“.
9.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Haushaltsplan für zwei Jahre
 
Wird eine Haushaltssatzung für zwei Jahre erlassen, sind im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. Von Vorschriften über die äußere Form des Haushaltsplans kann abgewichen werden, soweit dies unumgänglich ist.“
10.
In § 8 Absatz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „Abs. 3 Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 4“ ersetzt.
11.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 5 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 5 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Finanzplan soll in den einzelnen Jahren im Gesamtergebnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 23 unter Berücksichtigung der Rücklagen, der Verrechnung gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und der Fehlbeträge aus Vorjahren ausgeglichen sein; das gilt entsprechend bei den Auszahlungen für die ordentliche Kredittilgung, den Tilgungsanteil der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften und deren Deckungsmöglichkeiten. Ferner soll der voraussichtliche Bestand an liquiden Mitteln gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 55 in den einzelnen Jahren nicht negativ sein.“
12.
In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 3“ ersetzt.
13.
In § 14 Satz 3 wird die Angabe „(SächsKAG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 840)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504)“ ersetzt.
14.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
15.
§ 17 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 7 werden die Wörter „planmäßigen Abschreibungen“ durch die Wörter „Abschreibungen im ordentlichen Ergebnis“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 8 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
16.
§ 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten (§ 19 Absatz 2 und § 20) und die Übertragung (§ 21) sind nur zulässig, wenn das geplante Gesamtergebnis nicht gefährdet ist und die Vorschriften des § 82 der Sächsischen Gemeindeordnung beachtet werden.“
17.
§ 21 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie bleiben zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar; bei Baumaßnahmen bleiben sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Baumaßnahme in ihren wesentlichen Teilen abgeschlossen wurde, verfügbar.“
18.
Die Überschrift von Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 5
Haushaltsausgleich und Haushaltsstrukturkonzept“.
19.
§ 24 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 24
Haushaltsausgleich
 
(1) Fehlbeträge im ordentlichen Ergebnis und im Sonderergebnis sind durch Überschüsse im ordentlichen Ergebnis und durch Überschüsse im Sonderergebnis zu decken. Nach Satz 1 verbleibende Fehlbeträge sind durch Entnahme aus den Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und den Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses zu decken.
(2) Ein Fehlbetrag gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung ist ein negativer Saldo aus den Abschreibungen, den Zuschreibungen, den Erträgen und Aufwendungen aus der Veräußerung und dem Abgang des zum 31. Dezember 2017 festgestellten Anlagevermögens sowie den Erträgen und Aufwendungen aus den diesem zugeordneten passiven Sonderposten. Der Fehlbetrag gemäß Satz 1 ist getrennt nach Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses zu ermitteln. Er darf unabhängig von einer Deckung gemäß Absatz 1 im Haushaltsjahr seiner Entstehung bis zum vollen Betrag mit dem Basiskapital verrechnet werden, sofern durch die Verrechnung nicht ein Drittel des zum 31. Dezember 2017 festgestellten Basiskapitals unterschritten wird.
(3) Verrechnungsfähig gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung sind die Fehlbeträge aus Abschreibungen der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die bis zum 31. Dezember 2017 zugegangen sind; mit Zugängen auf diese Vermögensgegenstände nach dem 31. Dezember 2017 entfällt die Verrechnungsmöglichkeit. In Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2 darf ein im Zeitpunkt des Zugangs bestehender Saldo aus dem Buchwert des Vermögensgegenstands und einem diesem zugeordneten passiven Sonderposten vom Basiskapital in die Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses übertragen werden, soweit dadurch nicht ein Drittel des zum 31. Dezember 2017 festgestellten Basiskapitals unterschritten wird. Das laufende Jahresergebnis bleibt durch diese Übertragung unberührt.
(4) Soweit ein Ausgleich des Ergebnishaushalts gemäß Absatz 1 und unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeit gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht erreichbar ist, sind Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses zu veranschlagen und zur Deckung in Folgejahren vorzutragen. Gleichzeitig ist ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen, das den Ausgleich des Ergebnishaushalts unter Berücksichtigung der vorgetragenen Fehlbeträge bis zum vierten Folgejahr sicherstellt. § 72 Absatz 6 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.
(5) Verfügbare Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung sind
 
1.
im Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 34,
 
2.
im Saldo aus den Einzahlungen aus Darlehensrückflüssen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 42 und den Auszahlungen für die Gewährung von Darlehen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 43 oder
 
3.
im voraussichtlichen Bestand an liquiden Mitteln zu Beginn des Haushaltsjahres gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 54
 
veranschlagte Mittel, die nicht gesetzlich, vertraglich oder in sonstiger Weise gebunden sind und deren Auszahlung zulässig ist.
(6) Der im Haushaltsjahr veranschlagte Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften muss grundsätzlich sicherstellen, dass die durchschnittliche rechnerische Tilgungsdauer nicht höher ausfällt als die durchschnittliche Abschreibungsdauer des gesamten abnutzbaren Anlagevermögens, soweit aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nichts anderes geboten ist.
(7) Im Finanzhaushalt sollen Mittel zur Deckung des Auszahlungsbedarfs künftiger Jahre angesammelt werden.“
20.
§ 25 wird aufgehoben.
21.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Erträgen und“ durch die Wörter „Erträgen und Einzahlungen sowie“ ersetzt und nach dem Wort „Aufwendungen“ werden die Wörter „und Auszahlungen“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Maßnahmen sind unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der Ursachen der entstandenen Fehlentwicklung zu beschreiben und tabellarisch zusammenzufassen; ihre Auswirkungen auf die Ertrags- und Aufwendungspositionen sowie die Einzahlungs- und Auszahlungspositionen des Haushalts- und des Finanzplans sind nachzuweisen.“
 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „finanzieller“ gestrichen.
 
c)
In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
22.
In § 33 Absatz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
23.
In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung“ durch die Wörter „für den Stichtag der Eröffnungsbilanz gemäß § 88a der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
24.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei Anwendung des Buchinventurverfahrens soll das Intervall für die körperliche Bestandsaufnahme bei körperlichen beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens fünf Jahre und bei körperlichen unbeweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens zehn Jahre nicht überschreiten.“
 
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „410 EUR“ durch die Angabe „800 Euro“ und die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
25.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „des § 13 Abs. 1 SächsKAG“ durch die Wörter „von § 13 Absatz 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 SächsKAG“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
26.
§ 38 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Forderungen sind mit dem Nominalbetrag anzusetzen. Soweit ein Ausfallrisiko besteht, ist der Nominalbetrag entweder durch Einzel- oder durch Pauschalwertberichtigung zu vermindern.“
27.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Als Sonderposten sind insbesondere Zuwendungen, Zuweisungen nach § 15 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Beiträge nach den §§ 26 bis 32 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes, Beiträge nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Kostenerstattungen und ähnliche Entgelte sowie zweckgebundene Geld- und Sachgeschenke für Investitionen auszuweisen.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kostenüberdeckungen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes sind spätestens am Ende des Bemessungszeitraums als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen. Dies gilt auch für gebührenersetzende privatrechtliche Entgelte.“
28.
§ 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 4 wird die Angabe „SächsFAG“ durch die Wörter „des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes“ ersetzt.
29.
§ 42 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Satz 1 gilt entsprechend für Vorausleistungen nach den §§ 15 und 23 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und nach § 133 Absatz 3 des Baugesetzbuchs sowie für ähnliche aufgrund gesetzlicher oder ortsrechtlicher Regelungen erhobene Vorleistungen.“
30.
In § 43 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
31.
In § 44 Absatz 5 wird die Angabe „410 EUR“ durch die Angabe „800 Euro“ ersetzt.
32.
In § 45 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Satz 3“ ersetzt.
33.
§ 48 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform und mindestens in der Gliederung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 19 in der Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie mit folgenden zusätzlichen Positionen aufzustellen:
 
 
20.
außerordentliche Erträge;
 
 
21.
außerordentliche Aufwendungen;
 
 
22.
das Sonderergebnis, der Saldo aus den Nummern 20 und 21;
 
 
23.
das Gesamtergebnis als Überschuss oder Fehlbetrag, die Summe aus den Nummern 19 und 22;
 
 
24.
die Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren;
 
 
25.
die Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren;
 
 
26.
die Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung;
 
 
27.
die Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung;
 
 
28.
das verbleibende Gesamtergebnis, der Saldo aus den Nummern 23 bis 27.“
 
b)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Aufwendungen und Erträge dürfen nicht miteinander verrechnet werden; § 29 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.“
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nicht Fehlbeträge aus Vorjahren zu decken sind“ durch die Wörter „das verbleibende Gesamtergebnis positiv ist“ ersetzt.
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Unter der Ergebnisrechnung sind die vorgesehene Verwendung des Gesamtergebnisses und die Abdeckung von Fehlbeträgen in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung nachrichtlich wie folgt anzugeben:
 
 
1.
Überschuss des ordentlichen Ergebnisses, der in die Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses eingestellt wird;
 
 
2.
Überschuss des Sonderergebnisses, der in die Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses eingestellt wird;
 
 
3.
Fehlbetrag des Gesamtergebnisses, der mit der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses verrechnet wird;
 
 
4.
Fehlbetrag des Gesamtergebnisses, der mit der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses verrechnet wird;
 
 
5.
Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses, der auf die Folgejahre vorzutragen ist;
 
 
6.
Fehlbetrag des Sonderergebnisses, der auf die Folgejahre vorzutragen ist.
 
Rücklagenzuführungen aus Verrechnungen gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung sind nachrichtlich anzugeben.“
 
e)
In Absatz 6 werden die Wörter „Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses“ durch die Wörter „Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses“ eingefügt.
 
f)
In Absatz 7 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
34.
§ 49 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 5 SächsGemO“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 Nummer 48 bis 52 wird durch die folgenden Nummern 48 bis 55 ersetzt:
 
„48.
(nicht belegt);
 
49.
(nicht belegt);
 
50.
(nicht belegt);
 
51.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Kassenkrediten;
 
52.
Auszahlungen für die Tilgung von Kassenkrediten;
 
53.
Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, der Saldo aus der Summe der Nummern 47 und 51 sowie der Nummer 52;
 
54.
der Bestand an liquiden Mitteln zu Beginn des Haushaltsjahres (ohne Kassenkredite und Kontokorrentverbindlichkeiten);
 
55.
der Bestand an liquiden Mitteln am Ende des Haushaltsjahres, die Summe aus den Nummern 53 und 54.“
 
 
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden; § 29 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung bleibt unberührt. Der Betrag der Auszahlungen für die ordentliche Kredittilgung und den Tilgungsanteil der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie der Betrag der verfügbaren Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung sind nachrichtlich anzugeben.“
 
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
35.
In § 50 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
36.
§ 51 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Doppelbuchstabe aa werden vor dem Wort „Vortrag“ die Wörter „Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses und“ eingefügt.
 
 
bb)
In Doppelbuchstabe bb wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
cc)
Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.
 
b)
In Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe „SächsFAG“ durch die Wörter „des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes“ ersetzt.
 
c)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Ergebnisrücklagen aus der Verrechnung gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und der Betrag des Basiskapitals, der gemäß § 72 Absatz 3 Satz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung nicht zur Verrechnung herangezogen werden darf, sind nachrichtlich anzugeben.“
37.
§ 52 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Insbesondere sind das Basiskapital, die Rücklagen, die Fehlbeträge gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und der Betrag der verfügbaren Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung zu erläutern.“
 
b)
In Absatz 2 Nummer 11 wird die Angabe „§ 88a Abs. 1 Satz 1 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 88b Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
38.
§ 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 6 wird aufgehoben.
 
b)
Die Nummer 7 wird Nummer 6.
39.
§ 54 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „einer“ durch das Wort „der“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Wort „Ende“ das Wort „zum“ und vor den Wörtern „fünf Jahren und“ wird das Wort „zu“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 4 SächsGemO“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 4 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
40.
§ 56 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 56
Kapitalflussrechnung
 
Auf die Kapitalflussrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 21 (DRS 21) Kapitalflussrechnung vom 4. Februar 2014 (BAnz AT 08.04.2014 B2), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.“
41.
§ 57 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe b werden die Wörter „§ 88a Abs. 1 Satz 1 SächsGemO konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen zur“ durch die Wörter „§ 88b Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, zur“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 88a Abs. 1 Satz 1 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 88b Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
 
cc)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
 
„e)
den in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Beteiligungsbericht beschriebenen Angaben der gemäß § 88b Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen;“.
 
b)
In Nummer 3 Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 88a Abs. 1 Satz 1 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 88b Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
42.
§ 58 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
43.
§ 59 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 6 wird das Wort „Eigenkapitalspiegelbildmethode“ durch das Wort „Eigenkapitalspiegelmethode“ ersetzt.
 
b)
Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
 
 
„20.
Infrastrukturvermögen: die in der Abschreibungstabelle (Anlage) unter der laufenden Nummer 03 aufgeführten Gegenstände des Sachanlagevermögens;“.
 
c)
In Nummer 23 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 27 wird das Wort „Aufwendung“ durch das Wort „Aufwendungen“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 29 wird die Angabe „§ 88a SächsGemO“ durch die Wörter „§ 88b der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
f)
Nummer 30 wird wie folgt gefasst:
 
 
„30.
Konsolidierungsbetrag: der im Rahmen eines Haushaltsstrukturkonzepts aus der Erhöhung der Erträge und Einzahlungen sowie der Verringerung der Aufwendungen und Auszahlungen zu erwirtschaftende Beitrag zur Haushaltssanierung;“.
 
g)
Nummer 35 wird aufgehoben.
 
h)
Die Nummern 36 bis 49 werden die Nummern 35 bis 48.
 
i)
Nummer 50 wird Nummer 49 und die Wörter „im Jahresabschluss“ werden durch das Wort „in“ ersetzt.
 
j)
Nummer 51 wird Nummer 50.
 
k)
Nummer 52 wird Nummer 51 und wie folgt gefasst:
 
 
„51.
Umlaufvermögen: Vermögensgegenstände, die nur zu einer vorübergehenden Nutzung bestimmt sind und keine Posten der Rechnungsabgrenzung darstellen;“.
 
l)
Die Nummern 53 bis 57 werden die Nummern 52 bis 56.
 
m)
Nummer 58 wird Nummer 57 und in Halbsatz 3 werden die Wörter „Gebietsreformen und Gemeindezusammenschlüssen“ durch die Wörter „Änderungen des Gemeindegebiets gemäß § 8 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
n)
Die Nummern 59 und 60 werden die Nummern 58 und 59.
44.
Die Überschrift von Abschnitt 12 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 12
Sonstige Vorschriften,
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
45.
§ 61 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit Ausnahme von § 22 Absatz 2 und § 51 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe g. Die Ausnahmen gemäß Satz 1 gelten nicht für Eröffnungsbilanzen bei Änderungen des Gemeindegebiets gemäß § 8 der Sächsischen Gemeindeordnung.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ und die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
 
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO“ durch die Wörter „gemäß § 91 Absatz 1 Nummer 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Eröffnungsbilanz“ die Wörter „oder des Jahresabschlusses der Gemeinde“ eingefügt und die Angabe „EUR“ wird durch das Wort „Euro“ ersetzt.
 
d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV)“ durch das Wort „Immobilienwertermittlungsverordnung“ ersetzt.
 
bbb)
In Satz 3 wird die Angabe „ImmoWertV“ durch die Wörter „der Immobilienwertermittlungsverordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Satz 2 sowie Satz 2 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „Abs. 1 des Gesetzes zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz – VerkFlBerG)“ durch die Wörter „Absatz 1 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes“ ersetzt.
 
e)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Für unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Gemeinden, Sondervermögen gemäß § 91 der Sächsischen Gemeindeordnung, Zweckverbänden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, auf die die Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, sind in der Eröffnungsbilanz keine Sonderposten im Sinne des § 40 anzusetzen, sofern die übertragende Körperschaft zum Zeitpunkt der Übertragung die Bestimmungen des Vierten Teils der Sächsischen Gemeindeordnung in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung noch nicht angewandt hat.“
 
 
bb)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Schlüsselzuweisungen“ die Wörter „, die nicht gemäß § 40 Absatz 2 zugeordnet werden,“ eingefügt.
 
f)
Absatz 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Fehlbeträge aus Vorjahren sind um die Haushaltsreste zu bereinigen und in einem Betrag mit negativem Vorzeichen als kamerale Fehlbeträge aus Vorjahren auf der Passivseite der Eröffnungsbilanz unter der Position gemäß § 51 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa auszuweisen.“
46.
§ 62 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die sich aus Berichtigungen ergebenden Wertveränderungen sind erstmals im letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss darzustellen. Wertansätze in der Kapitalposition, die aus Vorjahren vorgetragen werden, bleiben durch die Berichtigungen unberührt.“
47.
§ 63 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Gemeinden, die Landkreise, die Verwaltungsverbände und die Zweckverbände mit einer Wirtschaftsführung nach den Vorschriften über die Gemeindewirtschaft.“
 
b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über den Gesamtabschluss sind spätestens ab dem Haushaltsjahr 2021 anzuwenden.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
 
d)
Absatz 5 wird Absatz 3.
 
e)
Absatz 6 wird Absatz 4 und nach dem Wort „anwendet“ werden die Wörter „und für das erste Haushaltsjahr nach einer Gebietsänderung gemäß § 8 der Sächsischen Gemeindeordnung“ eingefügt.
 
f)
Absatz 7 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Der Rechtsaufsichtsbehörde sind die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts sowie die ersten beiden Jahresabschlüsse einschließlich der Anhänge mit allen Anlagen und der Rechenschaftsberichte jeweils unverzüglich nach der Feststellung durch den Gemeinderat vorzulegen. In Fällen des § 88a Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung ist der überörtlichen Prüfungsbehörde die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unverzüglich nach Feststellung durch den Gemeinderat vorzulegen.“
 
g)
Absatz 8 wird Absatz 6 und die Wörter „Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung – WertV)“ werden durch das Wort „Wertermittlungsverordnung“ ersetzt.
 
h)
Absatz 9 wird Absatz 7.
 
i)
Absatz 10 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:
„(8) Gemeinden, die die Bestimmungen des Vierten Teils der Sächsischen Gemeindeordnung in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung erstmals für die Haushaltswirtschaft des Jahres 2013 anwenden, können für Zwecke der Eröffnungsbilanz die Regelung des § 41 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik in der am 30. Dezember 2013 geltenden Fassung unberücksichtigt lassen.“
 
j)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Gemeinden mit einer für die Jahre 2017 und 2018 erlassenen Haushaltssatzung können im Haushaltsjahr 2018 § 35 Absatz 4 und § 44 Absatz 5 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anwenden.“
48.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
In der laufenden Nummer 01 Buchstabe b Spalte Nutzungsdauer von – bis in Jahren wird die Angabe „10 – 15“ durch die Angabe „8 – 40“ ersetzt.
 
b)
In der laufenden Nummer 06 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee Spalte Zuordnungsbeispiele wird das Wort „Bühnebeleuchtungen“ durch das Wort „Bühnenbeleuchtungen“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung

Die Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Abschnitt 7
Sonderkassen und Begriffsbestimmungen“.
 
b)
Die Angaben zu den §§ 42 und 43 werden gestrichen.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG)“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 298),“ werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist,“ eingefügt.
3.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
4.
In § 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
5.
In § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
6.
In § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
7.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 5, 7 und 8 in Verbindung mit § 8 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 5, 7 und 8 in Verbindung mit § 8 Absatz 1“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
8.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
9.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 wird das Wort „Prüfungseinrichtung“ durch das Wort „Prüfungsbehörde“ und die Angabe „SächsGemO“ wird durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
10.
In § 15 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
11.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 12 Abs. 2 und 3 und § 19 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz – DepotG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)“ durch die Wörter „Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514; 2017 I S. 559)“ ersetzt.
12.
§ 21 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Absatz 2 und 3, § 19 Absatz 1 sowie § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.“
13.
In § 23 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 5 SächsGemO“ durch die Wörter „Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
14.
In § 24 Absatz 4 werden die Wörter „in Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „in den Absätzen 2 und 3“ ersetzt.
15.
In § 25 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
16.
In § 27 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
17.
§ 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist bei den Erträgen und Einzahlungen oder bei den Einzahlungen abzusetzen.
(2) Die Rückzahlung zu viel ausgezahlter Beträge ist bei den Aufwendungen und Auszahlungen oder bei den Auszahlungen abzusetzen.“
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
18.
In § 33 Satz 3 wird die Angabe „§§ 9 und 10 Abs. 2 Nr. 3, § 16 Abs. 3“ durch die Wörter „§§ 9 und 10 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 16 Absatz 3“ ersetzt.
19.
§ 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Bücher, das Inventar und die Belege sind zehn Jahre aufzubewahren.“
 
b)
Satz 3 wird aufgehoben.
20.
In § 35 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
21.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 35 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. c bis e“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe c bis e“ ersetzt.
22.
Die Überschrift von Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 7
Sonderkassen und Begriffsbestimmungen“.
23.
In § 40 Nummer 5 werden die Wörter „Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über die Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 111 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3208)“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 d436es Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)“ ersetzt.
24.
Die §§ 42 und 43 werden aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Dresden, den 4. September 2017

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 13, S. 504
    Fsn-Nr.: 521

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2018