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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Hochschulpersonendatenverordnung

Vollzitat: Sächsische Hochschulpersonendatenverordnung vom 20. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 568)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder, Angehörigen, Studienbewerber, Prüfungskandidaten, Gasthörer und ehemaligen Mitglieder der staatlichen Hochschulen
(Sächsische Hochschulpersonendatenverordnung – SächsHSPersDatVO)

Vom 20. Oktober 2017

Auf Grund des § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3) verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1
Regelungsgegenstand

Regelungsgegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung, welche personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder, Angehörigen, Studienbewerber, Prüfungskandidaten, Gasthörer und ehemaligen Mitglieder die Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes ohne Einwilligung zu den in § 14 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes aufgeführten Zwecken verarbeiten dürfen.

§ 2
Hochschulzulassung

Die Hochschulen dürfen folgende personenbezogene Daten der Studienbewerber verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Hochschulzulassung erforderlich ist:

1.
Familienname,
2.
Vorname,
3.
frühere Namen, insbesondere Geburtsname,
4.
Geburtsdatum,
5.
Geburtsort,
6.
Geschlecht,
7.
Heimat- und Semesteranschrift,
8.
Staatsangehörigkeit,
9.
E-Mail-Adresse,
10.
Telefonnummer,
11.
bei Frühstudierenden im Sinne von § 19 Absatz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes zusätzlich die zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung besuchte Schule, die erreichte Klassenstufe und die zu belegenden Lehrveranstaltungen im gewünschten Studiengang,
12.
bei minderjährigen Studienbewerbern und Frühstudierenden zusätzlich Familienname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Sorgeberechtigten,
13.
Hochschulzugangsberechtigung (Art, Jahr des Erwerbs, Ort und Datum der Ausstellung, Durchschnittsnote, erreichte Punktzahl und Einzelnoten),
14.
beim Hochschulzugang gemäß § 17 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes Abschluss und Ergebnis der beruflichen Aufstiegsfortbildung,
15.
beim Hochschulzugang gemäß § 17 Absatz 4 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes Abschluss und Ergebnis eines von der Hochschule als gleichwertig anerkannten beruflichen Fortbildungsabschlusses,
16.
beim Hochschulzugang gemäß § 17 Absatz 5 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes der letzte Schulabschluss, Art und Dauer der Berufsausbildung sowie Berufspraxis, die im Rahmen der Hochschulzugangsprüfung zu prüfende Fremdsprache und das Ergebnis der Hochschulzugangsprüfung,
17.
Studiengang, für den die Zulassung angestrebt wird, die angestrebte Abschlussprüfung, das gewünschte Studienfach oder die gewünschten Studienfächer und die gewünschte Gewichtung des Studienfaches (zum Beispiel Haupt- oder Nebenfach, Vertiefungsrichtung) sowie gewünschtes Fachsemester,
18.
weitere Studiengänge, für die die Zulassung hilfsweise beantragt wird,
19.
frühere Immatrikulationen, abgelegte Prüfungen und die beantragte oder beabsichtigte gleichzeitige Zulassung zu einem anderen Studiengang,
20.
Verlust des Prüfungsanspruchs in dem angestrebten oder in einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung,
21.
Dauer, Art und Umfang berufspraktischer Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums, berufsqualifizierende Abschlüsse oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Vorbildungen, soweit diese Zulassungsvoraussetzungen sind,
22.
Dauer, Art und Umfang eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit während des Studiums, insbesondere bei berufsbegleitenden Studiengängen,
23.
Nachweis über das Vorliegen der für den Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse,
24.
Nachweis einer Schwerbehinderung oder einer diesbezüglichen Gleichstellung,
25.
Konfessionszugehörigkeit bei Wahl eines theologischen Studiengangs,
26.
Ergebnis einer künstlerischen, sportlichen oder sprachlichen Leistungserhebung,
27.
bei der Teilnahme der Hochschule mit dem angestrebten Studiengang am Serviceverfahren nach § 47 der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung vom 29. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 204), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 139) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
a)
die Ordnungsmerkmale, die der Studienbewerber bei Registrierung bei der Stiftung für Hochschulzulassung erhält, insbesondere die Identifikationsnummer, die Authentifizierungsnummer und die Identifikationsnummer der Hochschulzugangsberechtigung,
 
b)
Ergebnisse und Zwischenergebnisse des dialogorientierten Serviceverfahrens,
28.
bei der Teilnahme an einem hochschulinternen Studienplatzvergabeverfahren
 
a)
die verbesserte Abiturdurchschnittsnote (Gründe und Nachweise),
 
b)
Wartezeiterhöhung (Gründe und Nachweise),
 
c)
Aufnahme in die Härtefallquote (Gründe und Nachweise),
 
d)
Dienstzeitbescheinigung und bisheriger Zulassungsbescheid,
 
e)
Begründung der Aufnahme eines Zweitstudiums zur Berechnung der Messzahl,
 
f)
Nachweise über erbrachte Leistungen im Rahmen der hochschulinternen Auswahl,
 
g)
Nachweis von für die Bildung der Ausländerrangliste zulässigen Kriterien im Sinne von § 23 Absatz 2 und § 34 Absatz 1 der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung,
29.
bei der Durchführung eines Auswahlverfahrens gemäß § 3 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
a)
die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
 
b)
das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
 
c)
das Ergebnis eines Auswahlgesprächs,
30.
bei Zugang zu einem Masterstudiengang Abschluss und Ergebnis eines berufsqualifizierenden Hochschulstudiums oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation sowie Erfüllen fachspezifischer Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 17 Absatz 10 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes, bei Zulassungsbeschränkungen die vorläufige Abschlussnote,
31.
Bewerbernummer,
32.
Lichtbild, auch biometrisches Lichtbild.

§ 3
Immatrikulation und Rückmeldung

(1) Zusätzlich zu den in § 2 genannten Daten dürfen die Hochschulen folgende personenbezogene Daten der Studienbewerber verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Immatrikulation erforderlich ist:

1.
Hörerstatus (Haupthörer, Nebenhörer, Studienkollegiat), Art des Studiums (Vollzeit/Teilzeit) und Form des Studiums (zum Beispiel Erststudium, Zweitstudium oder Teilnahme an sogenannten Doppelprogrammen), Hochschulsemester, Fachsemester, Praxissemester, Semester am Studien- oder Hochschulkolleg, Urlaubssemester und Studienunterbrechungen nach Dauer und Grund,
2.
Fakultätszugehörigkeit und bei Wählerlisten Fachschaftszugehörigkeit,
3.
Bezeichnung der bisher besuchten Hochschulen und der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschulen, die an diesen Hochschulen verbrachten Studienzeiten und die jeweils gewählten Studiengänge,
4.
Art, Studiengang, Monat, Jahr, Note und Ergebnis der bisher abgelegten Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen,
5.
Nachweis über Art und Dauer abgeleisteter Dienste (früherer Wehr- oder Zivildienst und anderweitige Dienste im Sinne von § 19 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung),
6.
Umstände, die nach § 18 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes einer Immatrikulation entgegenstehen können,
7.
Nachweis der Versicherungsbescheinigung nach § 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
8.
Nachweis über die Entrichtung der Beiträge an das Studentenwerk und an die Studentenschaft,
9.
bei Angehörigen von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, der Nachweis eines zum Studium berechtigenden Aufenthaltstitels gemäß § 4 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
10.
bei Studierenden der Human-, Zahn- oder Tiermedizin zusätzlich das klinische Semester,
11.
bei Promotionsstudierenden der Name des betreuenden Hochschullehrers und die Bestätigung über die Aufnahme in die Promotionsliste der Fakultät,
12.
Matrikelnummer und Datum der Immatrikulation.

(2) Die Hochschulen dürfen folgende personenbezogene Daten der Studierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Rückmeldung erforderlich ist:

1.
Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht sowie Heimat- und Semesteranschrift,
2.
Nachweis der Versicherungsbescheinigung der Krankenkasse nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung,
3.
Nachweis über die Entrichtung der Beiträge an das Studentenwerk, an die Studentenschaft, über die Entrichtung des Beitrags zum Semesterticket oder über den Austritt aus der Studentenschaft,
4.
Umstände gemäß Absatz 1 Nummer 6 und § 2 Nummer 22, die einer Immatrikulation entgegenstehen oder entgegenstehen können,
5.
bei Angehörigen von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, der Nachweis eines zum Studium berechtigenden Aufenthaltstitels gemäß § 4 des Aufenthaltsgesetzes.

§ 4
Beurlaubung, Nichtanrechnung von Studienzeiten und Beendigung des Studiums

(1) Die Hochschulen dürfen zusätzlich zu den bisher gespeicherten Daten folgende personenbezogene Daten der Studierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Beurlaubung oder der Nichtanrechnung von Studienzeiten erforderlich ist:

1.
bei Beurlaubungen gemäß § 20 Absatz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes Beurlaubungsgrund, Semester und Dauer (einschließlich Nachweise),
2.
bei der Nichtanrechnung von Studienzeiten gemäß § 20 Absatz 4 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes Dauer der Gremienzeiten und Semester (einschließlich Nachweise),
3.
bei der Nichtanrechnung von Studienzeiten gemäß § 20 Absatz 5 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes der Grund der Fristüberschreitung, Semester und Dauer (einschließlich Nachweise).

(2) Die Hochschulen dürfen den Grund, das Datum und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Exmatrikulation verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Exmatrikulation erforderlich ist.

§ 5
Gasthörerschaft

Die Hochschulen dürfen folgende personenbezogene Daten der Antragsteller verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Zulassung von Gasthörern erforderlich ist:

1.
Familienname, Vorname, frühere Namen, insbesondere Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeit, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Lichtbild für Gasthörerausweis,
2.
gewünschte Lehrveranstaltungen und angestrebte Leistungsnachweise (Angabe des Studiengangs).

§ 6
Studentenausweis

Der Studentenausweis kann maschinenlesbar sein und die Hochschulen dürfen folgende personenbezogene Daten aufnehmen:

1.
Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Gültigkeitsdauer, Studiengang, Matrikelnummer, Fakultätszugehörigkeit, Hochschul- und Fachsemesteranzahl sowie angestrebter Abschluss,
2.
Lichtbild, Unterschrift, Geschlecht, Kartennummer, Heimat- und Semesteranschrift, elektronische Signatur, persönliche Identifikationsnummer (PIN), Kennziffern für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen und Rückmeldestatus sowie Angaben zum Semesterticket.

§ 7
Prüfungsverfahren
(gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes)

(1) 1Die Hochschulen dürfen die bei der Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation gespeicherten personenbezogenen Daten der Prüfungskandidaten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlich ist. 2Zusätzlich dürfen zum gleichen Zweck folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

1.
Prüfung (Art, Form, Fach, Datum), Anmeldung zur Prüfung (Status), Anmeldungsdatum, Rücktritt von der Anmeldung oder von der Prüfung, Rücktrittsgrund, Rücktrittsdatum, anerkannte Prüfungsleistungen (Note, Status, Herkunftsland, Herkunftshochschule und -bildungseinrichtung), Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung (Erfüllungsstand) und Seminargruppe,
2.
Angaben zum organisatorischen Prüfungsverlauf (zum Beispiel Ort, Zeit und Dauer der Prüfung), Prüfer und weitere Beschlüsse des Prüfungsausschusses,
3.
Prüfungsergebnis (Note oder Punktzahl, Leistungspunkte oder unbenotetes Ergebnis, Prüfungsstatus von Einzelleistungen oder aus mehreren Prüfungen berechnetes Ergebnis), Vermerk zum Prüfungsanspruch (Verlust, Sonderregelungen wie Freiversuch), zum Prüfungsstatus und zur Bewertung (Gründe),
4.
Prüfungs- und Identifikationsnummer,
5.
Thema der Studien- und Abschlussarbeit, Betreuer, Fristen und Fristverlängerung von Bearbeitungszeiten (Datum, Dauer).

(2) Ferner dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies zum Zweck der Prüfungsanmeldung erforderlich ist:

1.
Matrikelnummer,
2.
Art der Prüfung,
3.
Zulassungsvoraussetzungen,
4.
Angabe über den etwaigen Verlust des Prüfungsanspruchs,
5.
Anzahl der bisherigen Prüfungsversuche einschließlich der Fehlversuche an anderen Hochschulen,
6.
bei Abschlussprüfungen Angaben zur Ausbildungsförderung.

§ 8
Promotions- oder Habilitationsverfahren
(gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes)

(1) Die Hochschulen dürfen folgende personenbezogene Daten ihrer Promovierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Durchführung des Promotionsverfahrens erforderlich ist:

1.
Familienname, Vorname, frühere Namen, insbesondere Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeit und E-Mail-Adresse,
2.
besuchte Hochschulen (Name, Zeitraum), abgelegte Abschlussprüfungen (Art, Studienfach, Datum, Note und Ergebnis), bisherige akademische Grade und angestrebter akademischer Grad,
3.
Thema und Arbeitsthema der Promotion, Konfessionszugehörigkeit (nur bei theologischem Promotionsthema), Fach- und Promotionsgebiet, Betreuer (Name, Anschrift) an der Hochschule, bei kooperativen Promotionen externer Betreuer (Name, Anschrift) und Name der kooperierenden Hochschule sowie Identifikationsnummer,
4.
Beginn der Promotion, Betreuungszeitraum, Datum im Fall eines Promotionsabbruchs oder Promotionswechsels, Datum des Antrags auf Eintragung in die Doktorandenliste, Datum der Zulassung zur Promotion, Auflagen bei der Zulassung, Datum des Einreichens der Promotion, Antragsdatum und Datum der Eröffnung des Promotionsverfahrens, Name und Anschrift der Gutachter, der Prüfer und Mitglieder der Promotionskommission,
5.
Datum der letzten mündlichen Teilleistung und der Verteidigung, vergebener akademischer Grad, Einzelnoten, Gesamtnote und Prädikat, Datum der Promotionsurkunde und Datum der Beendigung der Promotion.

(2) Die Hochschulen dürfen folgende personenbezogene Daten ihrer Habilitierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Durchführung des Habilitationsverfahrens erforderlich ist:

1.
Familienname, Vorname, frühere Namen, insbesondere Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeit und E-Mail-Adresse,
2.
besuchte Hochschulen (Name, Zeitraum), abgelegte Abschlussprüfungen (Art, Studienfach, Datum, Note und Ergebnis), abgeschlossene Promotionen und Promotionsleistungen, bisherige akademische Grade und angestrebter akademischer Grad,
3.
Fach- und Habilitationsgebiet, Thema der Habilitation und Konfessionszugehörigkeit (nur bei theologischem Habilitationsthema),
4.
Beginn der Habilitation, Datum im Fall eines Habilitationsabbruchs oder Habilitationswechsels, Thema der Habilitationsschrift, Datum des Einreichens der Habilitation, Datum der Eröffnung des Habilitationsverfahrens, Name und Anschrift der Gutachter und Mitglieder der Habilitationskommission,
5.
Habilitationsleistungen (Art, Datum und Thema), vergebener akademischer Grad, Datum der Habilitationsurkunde und Datum der Beendigung der Habilitation.

§ 9
Unterlagen zur Nachweisführung

Zum Nachweis der Richtigkeit und Vollständigkeit der nach den §§ 2 bis 8 erhobenen Daten dürfen die Hochschulen die Vorlage geeigneter aussagekräftiger Unterlagen verlangen.

§ 10
Evaluation von Forschung und Lehre
(gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes)

(1) 1Die Hochschulen dürfen folgende personenbezogene Daten der Studierenden, Absolventen, Exmatrikulierten, Promovierenden und Lehrenden verarbeiten, um über die Kontaktaufnahme die Teilnahme an Befragungen zur Evaluation der Lehre zu ermöglichen:

1.
bei Studierenden, Absolventen, Exmatrikulierten und Promovierenden Familienname, Vorname, frühere Namen, insbesondere Geburtsname, Geburtsdatum, Heimat- und Semesteranschrift, E-Mail-Adresse, Studiengang, Semester und Abschlussart,
2.
bei Lehrenden Familienname, Vorname, Künstlername, Anschrift, dienstliche E-Mail-Adresse sowie dienstliche Telefon- und Faxnummer, Funktion und Tätigkeit.

2Die Befragung der genannten Personengruppen hat so zu erfolgen, dass Antworten und Auswertungen keine Rückschlüsse auf die Identität der befragten Personen zulassen. 3Nur bei Befragungen der in Satz 1 Nummer 2 genannten Personengruppen besteht eine Auskunftspflicht.

(2) Die Hochschulen dürfen neben den gemäß Absatz 1 erhobenen Daten zusätzlich die gemäß § 11 erhobenen personenbezogenen Daten anonymisiert verarbeiten, um Berichte zur Evaluation der Forschung und Lehre zu erstellen.

§ 11
Leistungsfeststellung der Mitglieder und Angehörigen
(gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes)

Die Hochschulen dürfen insbesondere folgende personenbezogene Daten der in § 14 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes aufgeführten Personengruppen verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Leistungsfeststellung der Mitglieder und Angehörigen erforderlich ist:

1.
Familienname, Vorname, frühere Namen, insbesondere Geburtsname, Künstlername, Geburtsdatum, Geburtsland, Geschlecht, E-Mail-Adresse, Staatsangehörigkeit und Identifikationsnummern (zum Beispiel Personalnummer),
2.
Angaben zur beruflichen Qualifikation, insbesondere zu Berufs- und Hochschulabschlüssen, zu akademischen Graden sowie zu besonderen Kenntnissen und Fortbildungen,
3.
Angaben zur beruflichen Tätigkeit und Funktion, insbesondere zur Personalkategorie, zur Besoldungs- oder Entgeltgruppe, zur zugeordneten Struktureinheit (zum Beispiel Fakultät oder Professur) und Kostenstelle sowie zur Dauer des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses einschließlich der Arbeitszeit,
4.
Angaben zur Lehrleistung, insbesondere zur Art und zum Umfang der Betreuung von Studierenden, Stipendiaten, Meisterschülern und Praktikanten, zur Auslastung des Lehrdeputats durch Lehrveranstaltungen und Übernahme von Korrektur- und Prüfungstätigkeiten sowie zu Beiträgen zur konzeptionellen Ausgestaltung und Weiterentwicklung von Studiengängen und Lehrangeboten,
5.
Angaben zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, insbesondere zur Art und zum Umfang der Betreuung von Promotionen und Habilitationen und ihrer Verfahren sowie zu Promotionsprogrammen oder sonstigen Förderinitiativen,
6.
Angaben zur Forschungsleistung, insbesondere zu Forschungsthemen, zu Forschungsanträgen und Forschungsprojekten einschließlich der Finanzierung, der Drittmittelbeteiligung und der Anzahl von Stellen und der Höhe der Stellenanteile, zu Publikationen, zu Forschungsaufenthalten, zu Tätigkeiten beim Aufbau und der Leitung von Forschungsgruppen, zu Gutachter-, Berater- und Vortragstätigkeiten, zu Patenten und anderen Schutzrechten sowie deren Verwertungen, zu Gastprofessuren und -dozenturen, zur Beteiligung an wissenschaftlichen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen sowie Aktivitäten in wissenschaftlichen Gremien oder Organisationen,
7.
Angaben zur künstlerischen Leistung, insbesondere zu besonderen Leistungen auf dem Gebiet der Kunstausübung (zum Beispiel herausragende Konzerttätigkeiten und Ausstellungen) und zur Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben,
8.
Angaben zur wissenschaftlichen und künstlerischen Wertschätzung, insbesondere zu Rufen, Ehrungen und Preisen,
9.
Angaben zum wissenschaftlichen und künstlerischen Austausch und zu Kooperationen, insbesondere zu Kooperationsvereinbarungen und zu Kooperationspartnern,
10.
Angaben zu sonstigen Leistungen, insbesondere Angaben zu Sonderaufgaben im Bereich von Forschung, Lehre und Wirtschaft einschließlich Führungsaufgaben, zu Leistungen auf dem Gebiet des Wissens- und Technologietransfers, zu Beiträgen zur wissenschaftlichen Weiterbildung und sonstigen wissenschaftlichen Dienstleistungen sowie zu Leistungen in der Studienberatung und Studienwerbung,
11.
Angaben zu Einnahmen und Ausgaben für Forschung und Lehre, für Weiterbildung und für sonstige wissenschaftliche Dienstleistungen einschließlich der Stellen und Stellenanteile,
12.
Ergebnisse der Evaluation von Forschungsvorhaben, Lehrleistungen und künstlerischen Leistungen,
13.
Angaben zu Zielvereinbarungen, insbesondere zu Art, Inhalt, Laufzeit und Zielerreichung,
14.
Angaben zur Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung, insbesondere zu akademischen Ämtern, zur Beteiligung an Berufungskommissionen, zu Aktivitäten in wissenschaftlichen und künstlerischen Gremien,
15.
statistische Angaben zu zentralen Einrichtungen und Dienstleistungsangeboten, insbesondere zur Art und Anzahl von Nutzern, soweit ein individueller Beitrag des Lehrpersonals gegeben ist.

§ 12
Erfüllung von Weisungsaufgaben oder Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung
(gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes)

Die Hochschulen dürfen insbesondere folgende personenbezogene, ihnen aufgrund ihrer Unterlagen nicht vorliegende Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen, ihrer Studienbewerber, Prüfungskandidaten und ehemaligen Mitglieder nacherheben und weiterverarbeiten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung von Auskunftspflichten nach dem Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826) geändert worden ist, erforderlich ist:

1.
Land und Kreis des Heimat- und Semesterwohnsitzes,
2.
weitere Staatsangehörigkeit,
3.
Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung, bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den Staat des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung,
4.
bei einer gleichzeitig besuchten Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den Staat der gleichzeitig besuchten Hochschule,
5.
bei Erwerb eines Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den Staat, in dem der Abschluss erworben wurde,
6.
bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Besuch einer solchen Hochschule im vorangegangenen Semester den Staat der Hochschule,
7.
Ort der angestrebten Abschlussprüfung, bei einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den Staat der angestrebten Abschlussprüfung,
8.
bei studienbezogenen Auslandsaufenthalten jeweils Art des Aufenthalts, Dauer des Aufenthalts in Monaten, Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms,
9.
Art der Promotion,
10.
Art der Registrierung als Promovierender,
11.
Immatrikulation als Promotionsstudierender,
12.
Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule während der Promotion,
13.
Art der Dissertation,
14.
bei wissenschaftlichem und künstlerischem Personal in allen Laufbahngruppen und für das Verwaltungs-, technische und sonstige Personal im höheren Dienst sowie in vergleichbaren Laufbahngruppen bei Erwerb des höchsten Hochschulabschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den Staat, in dem der höchste Abschluss erworben wurde,
15.
bei Habilitation außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den Staat, in dem die Habilitation erworben wurde.

§ 13
Entwicklungsplanung
(gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes)

(1) Die Hochschulen dürfen die gemäß § 11 erhobenen personenbezogenen Daten nach deren Anonymisierung verarbeiten, soweit dies zum Zweck der fachlichen Entwicklungsplanung erforderlich ist.

(2) Die Hochschulen dürfen folgende personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen erheben und nach deren Anonymisierung weiterverarbeiten, soweit dies zum Zweck der personellen Entwicklungsplanung erforderlich ist:

1.
Familienname, Vorname, frühere Namen, insbesondere Geburtsname, Künstlername, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit,
2.
Angaben gemäß § 11 Nummer 2,
3.
Angaben gemäß § 11 Nummer 3,
4.
Angaben zu personellen Veränderungen einschließlich des erforderlichen Qualifizierungsbedarfs,
5.
Angaben zur Art und Dauer der Wahrnehmung akademischer Ämter und zu Nebentätigkeiten,
6.
Angaben zu Ausfallzeiten, insbesondere zur Dauer von Beurlaubungen, Mutterschutz und Elternzeit und zur Arbeitsunfähigkeit,
7.
Angaben zu Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten, insbesondere zum Grad der Behinderung.

§ 14
Leistungsbewertungen für die hochschulinterne Mittelvergabe und Steuerung
(gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes)

Die Hochschulen dürfen die gemäß § 11 erhobenen personenbezogenen Daten nach deren Anonymisierung verarbeiten, soweit dies zum Zweck der hochschulinternen Mittelvergabe und Steuerung erforderlich ist.

§ 15
Abschluss von Zielvereinbarungen
(gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes)

Die Hochschulen dürfen die gemäß § 11 erhobenen personenbezogenen Daten nach deren Anonymisierung verarbeiten, soweit dies zum Zweck des Abschlusses von Zielvereinbarungen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und den Hochschulen erforderlich ist.

§ 16
Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern
(gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes)

Die Hochschulen dürfen die gemäß § 18 Absatz 2 gespeicherten Daten nutzen, um mit ehemaligen Mitgliedern zur Förderung der Kontaktpflege in Verbindung zu treten.

§ 17
Umsetzung des Gleichstellungsziels
(gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes)

Die Hochschulen dürfen folgende personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen erheben und nach deren Anonymisierung geschlechtergetrennt weiterverarbeiten, soweit dies zum Zweck der Umsetzung des Gleichstellungsziels erforderlich ist:

1.
Familienname, Vorname und frühere Namen, insbesondere Geburtsname, Künstlername,
2.
akademische Grade, Promotionen, Habilitationen, Juniorprofessuren, Neuberufungen, Ausstattung der Professuren (Sach- und Personalausstattung), Berufungs- und Lehrgebiet, Gremienpräsenz, bewilligte Stipendien, Befristungen, Vertragslaufzeiten, Art und Anzahl an Fortbildungen,
3.
alternative Arbeitszeitmodelle (zum Beispiel Telearbeit oder Gleitzeit).

§ 18
Speicherung und Löschung von Daten

(1) 1Alle nach den Vorschriften dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind frühestmöglich zu löschen. 2Das Nähere, auch die Fristen, nach denen eine Löschung erfolgt, regeln die Hochschulen durch Ordnung.

(2) Nach der Exmatrikulation der Studierenden dürfen die Hochschulen folgende personenbezogene Daten für den Zeitraum von 50 Jahren speichern:

1.
Familienname, Vorname, Geburtsdatum, letzte Anschrift und E-Mail-Adresse,
2.
Studiengang, Prüfungszeugnis und Prüfungsdatum, Urlaubssemester,
3.
Matrikelnummer, Datum der Immatrikulation und Exmatrikulation.

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Studentendatenverordnung vom 19. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 390) außer Kraft.

Dresden, den 20. Oktober 2017

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 15, S. 568
    Fsn-Nr.: 711-8.15

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. November 2017

    Fassung gültig bis: 10. Juni 2022