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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 11. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 661)

Zweite Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Vom 11. Dezember 2017

Auf Grund des § 77 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) und des § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), der durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 77 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Urlaubs-,
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Die Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 18 und 19 wie folgt gefasst:
„§ 18
Weiterer arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz, Ruheräume
§ 15
§ 19 Weitere Gesundheitsschutzbestimmungen“.
2.
wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
 
b)
Absatz 5 wird Absatz 3.
3.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Frist verlängert sich auf zwölf Wochen:
 
1.
bei Frühgeburten,
 
2.
bei Mehrlingsgeburten,
 
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das durch Artikel 25a des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ärztlich festgestellt wird.“
 
 
bb)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
 
 
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 15 Absatz 2 nicht in Anspruch genommen worden ist.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Beim Tode ihres Kindes kann die Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wiederbeschäftigt werden, wenn sich aus dem ärztlichen Zeugnis keine Bedenken hiergegen ergeben. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“ ersetzt.
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Solange eine Beamtin stillt, gilt § 15 Absatz 3 entsprechend.“
 
e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Eine Beamtin kann während eines Vorbereitungsdienstes, einer Aufstiegs- oder einer Qualifizierungsmaßnahme bereits in der Mutterschutzfrist tätig werden, wenn sie dies ausdrücklich verlangt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.“
4.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mutmaßliche“ durch das Wort „voraussichtliche“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „mutmaßlichen“ durch das Wort „voraussichtlichen“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Entbindet die Beamtin nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend.“
5.
Die §§ 18 und 19 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 18
Weiterer arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz, Ruheräume
 
(1) Hinsichtlich des Verbotes der Mehrarbeit, der Nachtarbeit, der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der einzuhaltenden Ruhezeiten gelten die Regelungen der §§ 4 bis 6 und 28 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gelten für Beamtinnen während eines Vorbereitungsdienstes, einer Aufstiegs- oder einer Qualifizierungsmaßnahme entsprechend.
 
(2) Für die Freistellung der Beamtin für Untersuchungen und zum Stillen gilt § 7 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen über Anzahl und Dauer der Stillzeiten treffen.
 
(3) Soweit es die dienstlichen Belange zulassen, sollen Ruheräume für schwangere und stillende Beamtinnen eingerichtet werden. Die oberste Dienstbehörde kann die Einrichtung entsprechender Räume vorschreiben.
 
§ 19
Weitere Gesundheitsschutzbestimmungen
 
(1) Die §§ 9 bis 14 des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
 
(2) Für die Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der Dienststelle gelten § 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes und für die Befugnisse der zuständigen Arbeitsschutzbehörde § 29 Absatz 1 bis 4 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.“
6.
In § 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 15 und 16“ durch die Wörter „§§ 15, 16 und 19 Absatz 1“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
7.
In § 21 Satz 3 werden die Wörter „§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005)“ durch die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist“ ersetzt.
8.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden:
 
 
1.
während ihrer Schwangerschaft,
 
 
2.
bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche,
 
 
3.
bis zum Ende ihrer Mutterschutzfrist, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
 
wenn dem Dienstvorgesetzten zum Zeitpunkt der Entlassung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entlassungsmitteilung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Beamtin oder früheren Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Dienstherrn, die er in Hinblick auf eine Entlassung einer Beamtin auf Probe oder Widerruf trifft.“
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die §§ 22 und 23 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 40 des Sächsischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.“

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2017

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 19, S. 661
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2018