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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Speicher/2021

Vollzitat: FRL Speicher/2021 vom 14. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie vom 24. April 2021 (SächsABl. S. 494) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
über die Gewährung von Zuwendungen zur Speicherung von Energie
(FRL Speicher/2021)

Vom 14. Dezember 2017

[zuletzt geändert durch RL vom 24. April 2021 (SächsABl. S. 484)
mit Wirkung ab 24. April 2021]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Förderung verfolgt den Zweck der Einführung von innovativen Energietechniken im privaten, öffentlichen und im gewerblichen Bereich. Bei der Umgestaltung der Energiewirtschaft kommen zunehmend dezentralen Erzeugungs- und Speichereinheiten besondere Bedeutung zu. Die zunehmende Eigennutzung kann einen wesentlichen Beitrag zur Systemintegration und Sektorenkopplung von Strom aus dezentralen Photovoltaikanlagen im kleinen Leistungsbereich, aber auch zum Beispiel im Quartiersbereich leisten. Dazu sind innovative dezentrale Lösungen zur Strom- und Wärmespeicherung erforderlich, die den individuell unterschiedlichen Verlauf von Energie-Angebot (Erzeugung) und Energie-Nachfrage (Verbrauch) ausgleichen.
 
Die Vorhaben dienen gleichzeitig der Umsetzung des Energie- und Klimaprogramms Sachsen.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage
 
a)
der §§ 23, 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung – ANBest-P) sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung – ANBest-K),
 
d)
des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
Zuwendungen für investive Vorhaben, die einer Erhöhung des Eigenverbrauchs von Solarstrom dienen durch Wärmespeicher sowie Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätzen und Kombinationen der Stromspeicher mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.
3.
Die Zuwendung erfolgt unter Einhaltung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/316 vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51I vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist, sowie der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1474 vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist, sowie deren jeweiliger Nachfolgeregelungen.
4.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden
a)
Investitionen für wieder aufladbare ortsfeste Speicher für elektrische Energie auf Basis der Umwandlung chemischer Energie (Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätze), mit Ausnahme von Blei-Akkumulatoren, auch in Verbindung mit ortsfester Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge,
b)
Investitionen für Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie, aus Photovoltaikanlagen, die in thermische Energie umgewandelt wird (ortsfeste Wärmespeicher in Form von Neuinvestitionen, Ersatzinvestitionen in oder Erweiterungen von saisonalen Energiespeichersystemen).
2.
Nicht gefördert werden Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Investitionen in Anlagen und/oder Anlagenteile, die Eigenbauanlagen und/oder Prototypen sind. Als Prototyp gelten Anlagen, die sich noch im Erprobungsstadium befinden beziehungsweise als Versuchsmodelle betrieben werden oder betrieben worden sind. Individuelle, objektbezogene technische Lösungen unter Verwendung marktfähiger Anlagen fallen nicht unter den Begriff des Prototyps oder der Eigenbauanlage.

III.
Begünstigte

Begünstigte sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, einschließlich deren Zusammenschlüsse, sowie Angehörige Freier Berufe, die jeweils Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen im Freistaat Sachsen sind, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll.

Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung des Freistaates Sachsen, anderer Bundesländer oder des Bundes mehr als 10 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

Contracting ist ausgeschlossen. Contracting bezeichnet einen Vertrag, bei dem ein Dienstleistungsunternehmen (Contractor) die Energieversorgung der Liegenschaft des Kunden (Contractingnehmer) während einer vereinbarten Vertragslaufzeit in alleiniger Verantwortung übernimmt. Der Contractor ist wirtschaftlicher „Eigentümer“ der Anlage. Er plant, finanziert und errichtet die zur Energiebereitstellung notwendigen Anlagen (das heißt das Speichersystem), oder er übernimmt eine beim Kunden bereits vorhandene Anlage. Außerdem wartet er sie, setzt sie bei Bedarf instand oder erneuert sie gegebenenfalls. Der Vertrag kann die Lieferung von Kälte, Wärme und elektrische Energie umfassen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Stromspeicher
a)
Förderfähig sind dezentrale, mit dem öffentlichen Stromnetz dauerhaft gekoppelte Stromspeicher mit einer nutzbaren Kapazität von mehr als 10 Kilowattstunden (kWh) ohne Ladeinfrastruktur oder mehr als 8 Kilowattstunden (kWh) mit Ladeinfrastruktur, die jeweils mit einer Photovoltaikanlage von mindestens 9 Kilowattpeak (kWp) gekoppelt werden. Die Photovoltaikanlage muss nach dem 1. Januar 2020 entweder errichtet oder um mindestens 5 Kilowattpeak (kWp) auf mindestens 9 Kilowattpeak (kWp) erweitert worden sein.
Eine Förderung von Nachrüstsätzen ist unter denselben Bedingungen möglich.
b)
Förderfähig sind mit dem Stromspeicher verknüpfte ortsfeste Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, im Folgenden als Ladepunkte AC (Laden mit Wechselstrom) und Ladepunkte DC (Laden mit Gleichstrom) bezeichnet, mit einer Ladeleistung je Ladepunkt AC von mindestens 4,0 Kilowatt (kW) sowie mit einer Ladeleistung je Ladepunkt DC von mindestens 10,0 Kilowatt (kW).
c)
Mehrere Stromspeicher, die sich auf demselben Grundstück, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden oder denselben Netzanschlusspunkt nutzen, gelten als ein Vorhaben. Diese Regelung gilt nur, wenn die Stromspeicher innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
d)
Die Kopplung des Stromspeichers mit dem öffentlichen Stromnetz sowie die Kopplung mit der Photovoltaikanlage sind in Form des jeweiligen Nachweises der Registrierung im Marktstammdatenregister (Kopie der Meldebestätigung oder des Meldeformulars) nachzuweisen.
e)
Die Antragstellenden haben ihr Einverständnis zu erklären, dass die Kenndaten der Anlage(n) der Sächsischen Energieagentur – SAENA GmbH zur Verarbeitung zur Verfügung gestellt werden.
2.
Wärmespeicher
a)
Förderfähig sind dezentrale Energiespeichersysteme, die elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen in thermische Energie umwandeln und speichern (zum Beispiel Warmwasserspeicher, Kältespeicher, Latentwärmespeicher, Thermobatterien), mit einem nutzbaren Speichervolumen von mehr als zehn Kubikmetern Wasseräquivalent (entspricht einem Standardspeicher von mehr als 10 000 Litern), die mit einer Photovoltaikanlage von mindestens 9 Kilowattpeak (kWp) gekoppelt werden. Dies ist durch eine Bestätigung des Installationsbetriebes nachzuweisen. Die Photovoltaikanlage muss nach dem 1. Januar 2020 entweder errichtet oder um mindestens 5 Kilowattpeak (kWp) auf mindestens 9 Kilowattpeak (kWp) erweitert worden sein. Wasseräquivalent ist die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wasser im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht.
b)
Die Antragstellenden haben ihr Einverständnis zu erklären, dass die Kenndaten der Anlage(n) der Sächsischen Energieagentur – SAENA GmbH zur Verarbeitung zur Verfügung gestellt werden.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Art der Zuwendung
 
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen als Festbetrags- und Anteilsfinanzierung.
2.
Höhe der Zuwendung
 
Eine Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
Die in den Ausgaben enthaltene Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
a)
Stromspeicher
Die Zuwendung für konventionelle Stromspeicher besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 500 Euro zuzüglich eines Leistungsbetrages in Höhe von 200 Euro pro kWh Nutzkapazität, insgesamt jedoch höchstens 50 000 Euro. Die Nutzkapazität ist auf eine Nachkommastelle kaufmännisch zu runden.
Bei der Förderung von Nachrüstsätzen wird kein Sockelbetrag gewährt.
Für die mit dem Stromspeicher verknüpfte Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge beträgt die Zuwendung 400 Euro pro Ladepunkt AC und 1 500 Euro pro Ladepunkt DC.
b)
Wärmespeicher
Die Zuwendung für Wärmespeicher wird in Höhe von 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent (nutzbares Speichervolumen) als Festbetrag je Einzelanlage gewährt, insgesamt jedoch höchstens 50 000 Euro. Das nutzbare Speichervolumen ist auf eine Nachkommastelle kaufmännisch zu runden.
c)
Kombinationen aus Strom- und Wärmespeichern
Die Kombination von Strom- und Wärmespeichern ist möglich und muss in einem Antrag erfolgen. Die maximale Zuwendung beträgt 50 000 Euro. Die Höhe des Leistungsbetrages richtet sich nach den Buchstaben a und b. Zudem sind die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer IV einzuhalten.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Beginn des Vorhabens
 
Mit dem Vorhaben darf begonnen werden, sobald der Antrag auf Förderung bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist.
2.
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamthöhe der Zuwendungen nach Ziffer V Nummer 2 mehr als 2 500 Euro beträgt.
3.
Vergabe
 
Nummer 3 der ANBest-P ist nicht anzuwenden.
4.
Zweckbindungsfrist
 
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Bewilligungszeitraums. Während der Zweckbindungsfrist ist der bestimmungsgemäße Einsatz des Wärme- beziehungsweise Stromspeichers zu gewährleisten.
5.
Kumulierung
 
Eine Kumulierung mit anderen gleichartigen Förderprogrammen ist ausgeschlossen.

VII.
Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichendes geregelt ist.

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung muss unter Verwendung der durch die SAB bereitgestellten Formulare erfolgen. Die Formulare sind unter www.sab.sachsen.de abrufbar.
 
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
 
a)
Nachvollziehbare Unterlagen und Berechnungen, die zum Nachweis, zur Prüfung und zur Berechnung der Zuwendungsvoraussetzungen und zum Umfang sowie der Höhe der Zuwendung notwendig sind. Dazu zählen unter anderem technische Datenblätter und mindestens ein Kostenangebot mit Einzelaufstellung der Ausgaben für den Wärme- beziehungsweise Stromspeicher. Weitere geeignete Unterlagen können seitens der SAB bei den Antragstellenden angefordert werden, soweit dies zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendig ist.
 
b)
Die Erklärung, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können, mit Darstellung der Gesamtfinanzierung bei Begünstigten, die dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen.
3.
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann die Einbeziehung einer geeigneten Fachstelle, wie die Sächsische Energieagentur – SAENA GmbH, festlegen.
4.
Die Beantragung der Auszahlung muss unter Verwendung der durch die SAB bereitgestellten Formulare erfolgen. Die Formulare sind unter www.sab.sachsen.de abrufbar.
 
Die Beantragung der Auszahlung der Zuwendung ist nur auf der Grundlage getätigter Ausgaben (Erstattungsprinzip) und nur zusammen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises möglich. Dem Auszahlungsantrag ist zudem die Schlussrechnung sowie der Nachweis der Registrierung im Marktstammdatenregister nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe e der Richtlinie beizufügen. Die Auszahlung erfolgt nach Verwendungsnachweisprüfung.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz vom 24. Juli 2007 (SächsABl. S. 1658), die zuletzt durch die Richtlinie vom 11. April 2016 (SächsABl. S. 560) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), außer Kraft. Anträge, die bis zum Tag der Veröffentlichung dieser Richtlinie bei der Bewilligungsstelle eingehen, werden übergangsweise noch entsprechend der Förderrichtlinie nach Satz 2 bearbeitet.

Dresden, den 14. Dezember 2017

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 1, S. 17
    Fsn-Nr.: 555-V18.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. April 2021

    Fassung gültig bis: 21. Juni 2023