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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 24.03.2018 bis 05.04.2019

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften für Fachschulen und Fachoberschulen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften für Fachschulen und Fachoberschulen vom 15. Februar 2018 (SächsGVBl. S. 48), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. März 2019 (SächsGVBl. S. 216) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften für Fachschulen und Fachoberschulen

Vom 15. Februar 2018

Es verordnen auf Grund

des § 62 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 7, 9 und 10, Absatz 3 Nummer 2 und des § 34 Absatz 5 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), von denen § 62 durch Artikel 1 Nummer 73 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) und § 34 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 18) neu gefasst worden ist, sowie des § 20 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) das Staatsministerium für Kultus und
des § 62 Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der durch Artikel 1 Nummer 73 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) neu gefasst worden ist, das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Fachschule

Die Schulordnung Fachschule vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Auf staatlich anerkannte Ersatzschulen, die als Fachschule geführt werden, finden Teil 1 Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 4 und 5, Abschnitt 2 mit Ausnahme der §§ 8 und 10, Abschnitt 3 bis 5 mit Ausnahme von § 22, Abschnitt 7 mit Ausnahme von § 45, Teil 2 mit Ausnahme der §§ 50, 63, 69, 74, 80, 88 und 94 sowie Teil 3 entsprechende Anwendung.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2.
In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)“ ersetzt.
3.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
 
 
„2.
in derselben Klassenstufe zweimal nicht versetzt worden ist,“.
 
b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
4.
In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Klassenstufe“ die Wörter „während der Ausbildung“ eingefügt.
5.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.
 
 
bb)
Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Schulverhältnis endet ferner durch schriftlichen Bescheid über den Ausschluss von der Schule gemäß den Bestimmungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 39 des Sächsischen Schulgesetzes.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6.
In § 23 Absatz 4 werden die Wörter „5 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)“ durch die Wörter „11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ ersetzt.
7.
Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird die praktische Prüfung als Komplexprüfung durchgeführt, gilt § 28 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.“
8.
§ 33 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Fachbereich Sozialwesen ist die Zeugnisnote für die berufspraktische Ausbildung das arithmetische Mittel aus der Vornote gemäß § 56 und der Prüfungsnote gemäß § 58 Absatz 5. Bei n,5 wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist.“
9.
§ 34 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
 
1.
in den Komplexprüfungen und in den Lernfeldern, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, keine schlechtere Zeugnisnote als ,ausreichend’ erteilt wurde und
 
2.
in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote ,ungenügend’ und höchstens einmal die Zeugnisnote ,mangelhaft’ erteilt wurde und diese Zeugnisnote durch die Zeugnisnote einer Komplexprüfung oder eines anderen Lernfeldes, welche nicht schlechter als ,befriedigend’ sein darf, ausgeglichen werden kann.“
10.
In § 39 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
11.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „nach Maßgabe der besonderen Vorschriften“ eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Verfügt ein Schüler bereits über die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife, kann er auf Antrag von der Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch befreit werden, wenn der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder die Fachhochschulreife bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
12.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 werden die Wörter „gemäß § 18 Absatz 2 vom Unterricht oder“ gestrichen.
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
 
1.
in den Komplexprüfungen und in den Lernfeldern, die Gegenstand der Abschlussprüfung an einer öffentlichen Schule sind, keine schlechtere Zeugnisnote als ,ausreichend’ erteilt wurde und
 
2.
in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote ,ungenügend’ und höchstens einmal die Zeugnisnote ,mangelhaft’ erteilt wurde und diese Zeugnisnote durch die Zeugnisnote einer Komplexprüfung oder eines anderen Lernfeldes, welche nicht schlechter als ,befriedigend’ sein darf, ausgeglichen werden kann.
 
Ein Notenausgleich mit Zeugnisnoten, die nachrichtlich auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen werden, ist nicht möglich.“
13.
In § 43 Absatz 5 Satz 4 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „wird“ ersetzt und das Wort „werden“ wird gestrichen.
14.
Dem Wortlaut von § 49 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Die praktische Prüfung wird als Komplexprüfung durchgeführt.“
15.
In § 53 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „(MBl. SMK S. 154),“ die Wörter „enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409),“ eingefügt.
16.
§ 58 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Prüfungsnote für die berufspraktische Prüfung wird aus der Einzelnote für die berufspraktische Aufgabe gemäß Absatz 2 und der Einzelnote für das Fachgespräch gemäß Absatz 3 gebildet, wobei die Einzelnote für die berufspraktische Aufgabe zweifach gewichtet wird.“
17.
In § 65 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „abgeschlossen,“ durch die Wörter „erfolgreich abgeschlossen oder ein Hochschulabschluss in einem dem Fachbereich Sozialwesen zuzuordnenden Studiengang erworben,“ ersetzt.
18.
§ 66 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ist auch der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung den Abschluss der Klasse 10 der Zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
19.
§ 73 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „240“ durch die Angabe „210“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „240“ durch die Angabe „210“ ersetzt.
20.
Dem Wortlaut von § 79 wird folgender Satz vorangestellt:
„Die praktische Prüfung wird als Komplexprüfung durchgeführt.“
21.
§ 80 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
22.
In § 104 Satz 2 werden die Wörter „durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428)“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Februar 2018 (SächsGVBl. S. 48)“ ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderungen der Schulordnung Fachschule

Die Schulordnung Fachschule vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 40 Absatz 4 wird aufgehoben.
2.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
b)
Absatz 3 wird Absatz 2, das Komma nach dem Wort „Hochschulreife“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder dem Zeugnis über die Teilnahme am Fernlehrgang“ werden gestrichen.
 
c)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
3.
In § 105 Absatz 1 werden die Wörter „oder einen Fernlehrgang“ gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Schulordnung Fachoberschule

Die Schulordnung Fachoberschule vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 128), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 12b des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)“ durch die Wörter „Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420)“ ersetzt.
2.
In § 23 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)“ durch die Wörter „Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ ersetzt.
3.
§ 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
 
 
„2.
Teilnehmer eines von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Bildungsgangs (Fernlehrgangsteilnehmer) oder“.
 
c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
4.
§ 38 Absatz 3 wird aufgehoben.
5.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
b)
Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 3 Nummer 4 und 5 treten am 1. August 2019 in Kraft.

Dresden, den 15. Februar 2018

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 3, S. 48
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. März 2018

    Fassung gültig bis: 5. April 2019