Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft zum Schuljahr 2018/2019
Vom 8. August 2018
Auf Grund des § 20 Nummer 8 und 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) verordnet das Staatsministerium für Kultus:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
§ 14 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2017 (SächsGVBl. S. 456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird die Angabe „1,1273“ durch die Angabe „1,1349“ ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 wird die Angabe „1,0916“ durch die Angabe „1,1005“ ersetzt.
- 3.
- In Nummer 3 wird die Angabe „1,1056“ durch die Angabe „1,1106“ ersetzt.
- 4.
- In Nummer 4 wird die Angabe „1,0965“ durch die Angabe „1,1007“ ersetzt.
- 5.
- In Nummer 5 wird die Angabe „1,0788“ durch die Angabe „1,0818“ ersetzt.
- 6.
- In Nummer 6 wird die Angabe „1,0944“ durch die Angabe „1,1005“ ersetzt.
- 7.
- In Nummer 7 wird die Angabe „1,0830“ durch die Angabe „1,0905“ ersetzt.
- 8.
- In Nummer 8 wird die Angabe „1,0997“ durch die Angabe „1,1045“ ersetzt.
- 9.
- In Nummer 9 wird die Angabe „1,1498“ durch die Angabe „1,1606“ ersetzt.
- 10.
- In Nummer 10 wird die Angabe „1,1178“ durch die Angabe „1,1273“ ersetzt.
- 11.
- In Nummer 11 wird die Angabe „1,1774“ durch die Angabe „1,1754“ ersetzt.
- 12.
- In Nummer 12 wird die Angabe „1,1081“ durch die Angabe „1,1085“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Zuschussverordnung
Die Anlage der Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. August 2017 (SächsGVBl. S. 456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teil 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „4 505“ durch die Angabe „4 512“ ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „14 040“ durch die Angabe „14 120“ ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „13 480“ durch die Angabe „13 560“ ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe e wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „13 520“ durch die Angabe „13 720“ ersetzt.
- dd)
- In Buchstabe h wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „13 480“ durch die Angabe „13 560“ ersetzt.
- ee)
- In Buchstabe j wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „13 480“ durch die Angabe „13 560“ ersetzt.
- ff)
- In Buchstabe k wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „12 480“ durch die Angabe „12 920“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „9 225“ durch die Angabe „9 172“ ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „10 840“ durch die Angabe „10 800“ ersetzt.
- 2.
- Teil 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
-
Änderung Lfd. Nr. Bezeichnung Zahl Zahl Zahl „2. Gestrecktes Berufsvorbereitungsjahr 1 360 360 80 (38,5) 26 (22,5)“ - bb)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 3 bis 11.
- b)
- In Abschnitt 5 wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „4 240“ durch die Angabe „4 140“ ersetzt.
- 3.
- In Teil 3 Nummer 3 wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „5 640“ durch die Angabe „5 600“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.
Dresden, den 8. August 2018
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz