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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung des Sächsischen Schulgesetzes für den Bereich der Berufsschule und des Beruflichen Gymnasiums sowie zur Änderung der staatlichen Anerkennung von Berufsschulen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung des Sächsischen Schulgesetzes für den Bereich der Berufsschule und des Beruflichen Gymnasiums sowie zur Änderung der staatlichen Anerkennung von Berufsschulen vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Umsetzung des Sächsischen Schulgesetzes für den Bereich der Berufsschule und des Beruflichen Gymnasiums sowie zur Änderung der staatlichen Anerkennung von Berufsschulen

Vom 24. Juli 2018

Auf Grund des § 4a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 sowie des § 62 Absatz 2 Nummer 3, 4 Halbsatz 1 und 2 Buchstabe b, Nummer 5, 7 bis 10, Absatz 3 Nummer 3 bis 5 und Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), von denen § 4a durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert und § 62 durch Artikel 1 Nummer 73 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) neu gefasst worden ist, und des § 20 Nummer 1, 4 und 6 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Berufsschule – BSO)

Artikel 2
Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien

Die Schulordnung Berufliche Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16, 130), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. April 2017 (SächsGVBl. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 65 werden die folgenden Angaben eingefügt:
 
 
„Siebter Teil – Doppelqualifizierender Bildungsgang
 
 
§ 66
Duale Berufsausbildung mit Abitur
 
 
§ 67
Struktur und Dauer der Ausbildung
 
 
§ 68
Besondere Aufnahme- und Ausbildungsvoraussetzungen
 
 
§ 69
Beginn der betrieblichen Ausbildung und Urlaubsanspruch
 
 
§ 70
Fortsetzung des doppelqualifizierenden Bildungsgangs in der Qualifikationsphase
 
 
§ 71
Wiederholung und Ausscheiden aus dem doppelqualifizierenden Bildungsgang
 
 
§ 72
Grund- und Leistungskurs, Beleg- und Einbringungspflicht
 
 
§ 73
Abiturprüfung
 
 
§ 74
Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeine Hochschulreife“.
 
b)
Die Angabe zum bisherigen Siebten Teil wird die Angabe zum Achten Teil.
 
c)
Die Angabe zum bisherigen § 66 wird die Angabe zu § 75.
 
d)
Die Angaben zu den Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
 
 
„Anlage 1
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation (P)
 
 
Anlage 2
Tabelle zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl für die besondere Lernleistung und für die Bildung des Prüfungsergebnisses bei zusätzlicher mündlicher Prüfung
 
 
Anlage 3
Zuordnung der anerkannten Ausbildungsberufe zu den Fachrichtungen des Beruflichen Gymnasiums“.
2.
In § 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Abschnitt“ ein Komma und die Wörter „Siebter Teil“ eingefügt und die Angabe „§ 66“ wird durch die Angabe „§ 75“ ersetzt.
3.
In § 40 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Grundkurs“ durch das Wort „Grundkursfach“ ersetzt.
4.
In § 46 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)“ durch die Angabe „11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ ersetzt.
5.
Nach § 65 wird folgender Siebter Teil eingefügt:
 

„Siebter Teil
Doppelqualifizierender Bildungsgang

 

§ 66
Duale Berufsausbildung mit Abitur

 
(1) Im doppelqualifizierenden Bildungsgang werden Schüler neben der schulischen Ausbildung auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet. § 2 Absatz 3 bleibt unberührt.
 
(2) Doppelqualifizierende Bildungsgänge können in den Fachrichtungen
 
1.
Informations- und Kommunikationstechnologie,
 
2.
Technikwissenschaft und
 
3.
Wirtschaftswissenschaft
 
in Verbindung mit den jeweils diesen Fachrichtungen zugewiesenen Ausbildungsberufen gemäß Anlage 3 eingerichtet werden.
 

§ 67
Struktur und Dauer der Ausbildung

 
(1) Die Ausbildung dauert in der Regel vier Schuljahre. An die Klassenstufe 11 schließt sich eine Qualifikationsphase der Jahrgangsstufen 12 und 13 von insgesamt drei Schuljahren an. Die Ausbildung gliedert sich in einen schulischen und in einen betrieblichen Teil.
 
(2) Die Kurshalbjahre 12/I bis 13/I enden in der Regel nach 18 Unterrichtswochen. Das Kurshalbjahr 13/II umfasst mindestens 15 Unterrichtswochen.
 
(3) Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde für die jeweilige Fachrichtung erlassenen Stundentafeln und einem mit der für den anerkannten Beruf zuständigen Stelle abgestimmten Ausbildungsplan für den Blockunterricht. Für die allgemeinbildenden Fächer gelten die Lehrpläne des Beruflichen Gymnasiums und für die berufsbezogenen Fächer die lernfeldstrukturierten Lehrpläne für den jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Anlage 3.
 

§ 68
Besondere Aufnahme- und Ausbildungsvoraussetzungen

 
(1) Schüler, die in den doppelqualifizierenden Bildungsgang aufgenommen werden möchten, ergänzen ihren Aufnahmeantrag für das Berufliche Gymnasium entsprechend.
 
(2) In der Klassenstufe 11 haben die Schüler dem Schulleiter einen Berufsausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb nachzuweisen. Für anerkannte Ausbildungsberufe mit 42monatiger Ausbildungsdauer ist der Nachweis spätestens bis zum 31. Januar und für anerkannte Ausbildungsberufe mit 36monatiger Ausbildungsdauer spätestens bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres zu erbringen.
 
(3) Für Schüler ohne Berufsausbildungsvertrag endet der doppelqualifizierende Bildungsgang nach der Klassenstufe 11. Sie setzen ihre Ausbildung in der Jahrgangsstufe 12 am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fort.
 

§ 69
Beginn der betrieblichen Ausbildung und Urlaubsanspruch

 
(1) Die betriebliche Ausbildung beginnt bei anerkannten Ausbildungsberufen mit einer 42monatigen Ausbildungsdauer während des Besuchs der Klassenstufe 11 am 1. März des laufenden Schuljahres und bei anerkannten Ausbildungsberufen mit einer 36monatigen Ausbildungsdauer am 1. August des auf die Klassenstufe 11 folgenden Schuljahres.
 
(2) Schüler im doppelqualifizierenden Bildungsgang sind verpflichtet, ihren Urlaub innerhalb der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen.
 

§ 70
Fortsetzung des doppelqualifizierenden Bildungsgangs in der Qualifikationsphase

 
(1) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet bei 42monatigen Ausbildungsgängen bis zum 15. Februar und bei 36monatigen Ausbildungsgängen bis zum 15. Juni des laufenden Schuljahres anhand der in Klassenstufe 11 befindlichen Schüler mit Berufsausbildungsvertrag über die Fortsetzung des doppelqualifizierenden Bildungsgangs in der Qualifikationsphase. Maßgeblich ist eine Mindestschülerzahl von 16 Schülern.
 
(2) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht erreicht, wird der doppelqualifizierende Bildungsgang nach Abschluss der Klassenstufe 11 beendet. In diesem Fall haben die betroffenen Schüler die Möglichkeit, die Ausbildung am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fortzuführen oder das Schulverhältnis am Beruflichen Gymnasium zu beenden und sich weiter in dem anerkannten Ausbildungsberuf ausbilden zu lassen.
 

§ 71
Wiederholung und Ausscheiden aus dem doppelqualifizierenden Bildungsgang

 
(1) Die Wiederholung der Klassenstufe 11 oder einer Jahrgangsstufe ist im berufsqualifizierenden Bildungsgang nicht möglich. Die §§ 32, 58 Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung.
 
(2) Der Schüler scheidet aus dem doppelqualifizierenden Bildungsgang aus, wenn
 
1.
die Versetzung von der Klassenstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 zu versagen ist,
 
2.
das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig endet oder
 
3.
die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden kann.
 
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 3 kann der Schüler die Ausbildung am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fortsetzen. § 9 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 findet keine Anwendung.
 
(3) Konnte im doppelqualifizierenden Bildungsgang die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden, weil der Schüler zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde oder diese nicht bestanden hat, kann der Schüler die Jahrgangsstufe 13 am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung einmal wiederholen. Wird die Abiturprüfung nach der Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 erneut nicht bestanden, endet das Schulverhältnis.
 

§ 72
Grund- und Leistungskurs, Beleg- und Einbringungspflicht

 
(1) Folgende Kurse sind in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II zu belegen:
 
1.
acht Leistungskurse im ersten und zweiten Leistungskursfach,
 
2.
vier Grundkurse im Fach Deutsch,
 
3.
vier Grundkurse im Fach Englisch und
 
4.
vier Grundkurse im Fach Mathematik,
 
sofern nicht eines dieser Fächer bereits als erstes Leistungskursfach belegt worden ist, sowie
 
5.
vier Grundkurse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde,
 
6.
vier Grundkurse in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie,
 
7.
vier Grundkurse im Fach Sport,
 
8.
vier Grundkurse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
 
9.
zusätzlich
 
 
a)
vier Grundkurse in der neu begonnenen Fremdsprache auf dem Niveau B oder
 
 
b)
zwei Grundkurse in einer weiteren Naturwissenschaft oder in den Fächern Kunst, Literatur oder Musik oder in einer Fremdsprache.
 
In einem der Fächer Kunst, Literatur oder Musik sind mindestens zwei Grundkurse zu belegen.
 
(2) Folgende Kurse sind in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II in die Gesamtqualifikation einzubringen:
 
1.
jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse in den vier Prüfungsfächern und
 
2.
soweit nicht bereits nach Nummer 1 eingebracht
 
 
a)
jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse in Deutsch, Mathematik und Englisch,
 
 
b)
zwei Kurshalbjahresergebnisse in der zweiten Fremdsprache, sofern die Voraussetzungen für die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife mit dieser Fremdsprache auf dem Niveau B erfüllt werden,
 
 
c)
jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde und in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik,
 
 
d)
zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik und
 
 
e)
mindestens ein Kurshalbjahresergebnis in jedem sonstigen belegten Grundkursfach.
 
Insgesamt sind 34 Kurshalbjahresergebnisse einzubringen.
 

§ 73
Abiturprüfung

 
(1) Abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 findet die Abiturprüfung nur in den vier Prüfungsfächern P1 bis P4 statt.
 
(2) Unter den Prüfungsfächern müssen zwei der drei Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik sein. Durch die Prüfungsfächer müssen alle drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs abgedeckt sein. Drittes Prüfungsfach ist Deutsch oder Mathematik.
 
(3) In der Abiturprüfung bringt jeder Schüler die Summe der Punkte in den vier Prüfungsfächern in fünffacher Wertung in die Gesamtqualifikation ein. Jedes Prüfungsergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet und ab n,5 wird aufgerundet. In mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, sind mindestens 25 Punkte in fünffacher Wertung zu erbringen.
 
(4) Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 45 erbracht, wird deren Ergebnis als fünftes Prüfungsfach P5 gewertet. Die Summe der Punkte in den fünf Prüfungsfächern geht dabei in vierfacher Wertung in die Abiturprüfung ein. Jedes Prüfungsergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet und ab n,5 wird aufgerundet. In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, sind mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung zu erbringen.
 
(5) In den Prüfungsfächern müssen insgesamt mindestens 100 von höchstens 300 Punkten erreicht werden.
 

§ 74
Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

 
(1) Das Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife muss dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Muster entsprechen. § 29 Absatz 1 gilt entsprechend.
 
(2) Zusätzlich werden auf dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife die in den Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts erteilten Noten nachrichtlich ausgewiesen.“
6.
Der bisherige Siebte Teil wird der Achte Teil.
7.
Der bisherige § 66 wird § 75 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„(2) Abweichend von Absatz 1 finden für Schüler, die am 1. März 2017 die Klassenstufe 11 oder die Klassenstufe 12 besuchen, auf Antrag anstelle der §§ 39, 40 Absatz 2 Nummer 2 und § 42 in der bis zum 29. April 2017 geltenden Fassung die §§ 40, 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 43 in der ab dem 30. April 2017 geltenden Fassung Anwendung.“
8.
Der Anlage 2 wird folgende Überschrift vorangestellt:
 
„Tabelle zur Ermittlung der Gesamtzahl für die besondere Lernleistung und für die Bildung des Prüfungsergebnisses bei zusätzlicher mündlicher Prüfung“.
9.
Folgende Anlage 3 wird angefügt:
 
Anlage 3
(zu § 66 Absatz 2)
 
Zuordnung der anerkannten Ausbildungsberufe zu den Fachrichtungen des Beruflichen Gymnasiums
 
Zuordnung der anerkannten Ausbildungsberufe zu den Fachrichtungen des Beruflichen Gymnasiums
Fachrichtung Zweites Leistungskursfach Zugeordnete anerkannte Ausbildungsberufe berufsbezogener Lehrplan
Fachrichtung Zweites Leistungskursfach Zugeordnete anerkannte Ausbildungsberufe berufsbezogener Lehrplan
Informations- und Kommunikationstechnologie Informatiksysteme Fachinformatiker oder Fachinformatikerin und Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker oder Informations- und Telekommunikationssystem- Elektronikerin Informationstechnik
Technikwissenschaft Technik/Elektrotechnik Mechatroniker oder Mechatronikerin Mechatronik
Technikwissenschaft Technik/Elektrotechnik Elektroniker oder Elektronikerin Elektrotechnik
Technikwissenschaft Technik/Maschinenbautechnik Industriemechaniker oder Industriemechanikerin und Zerspanungsmechaniker oder Zerspanungsmechanikerin Metalltechnik
Technikwissenschaft Technik/Maschinenbautechnik Metallbauer oder Metallbauerin Metalltechnik
Wirtschaftswissenschaft Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen Industriekaufmann oder Industriekauffrau Wirtschaft“

Artikel 3
Folgeänderung

§ 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft vom 12. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 5) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
 
„(3) Abweichend von Absatz 1 können Ersatzschulen, die als Berufsschule geführt werden, frühestens sechs Monate vor Ablauf der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den jeweiligen Bildungsgang festgelegten Ausbildungsdauer anerkannt werden. Absatz 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag bis zum 30. November des Kalenderjahres zu stellen ist, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die Anerkennung erfolgen soll. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.“
2.
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung Berufsschule vom 21. August 2006 (SächsGVBl. S. 446), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 789) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 24. Juli 2018

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 12, S. 531
    Fsn-Nr.: 710-1.87A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2018