Berichtigung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Gesetz zur Weiterentwicklung des Sächsischen Dienstrechts
Vom 3. September 2018
Artikel 2 Nummer 36 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Sächsischen Dienstrechts vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) wird wie folgt berichtigt:
Die Wörter „eine Zulage nach § 51 in Höhe des am 1. November 2018“ werden durch die Wörter „eine Zulage nach § 51 in Höhe des am 31. Oktober 2018“ ersetzt.
Dresden, den 3. September 2018
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Hartung
Referatsleiterin