1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Gesundheit und Versorgung

Vollzitat: RL Gesundheit und Versorgung vom 16. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 54), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Förderung der Gesundheit, Prävention, Beratung
sowie Hospiz- und Palliativversorgung
(RL Gesundheit und Versorgung)

Vom 16. Dezember 2019

Teil 1
Allgemeine Regelungen

I.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.
Zweck der staatlichen Förderung ist es, Träger, Vorhaben, Maßnahmen, Projekte, Untersuchungen und Studien in den folgenden Förderbereichen zu unterstützen, um damit die Gesundheit der Bevölkerung, das Gesundheitswesen sowie die Hospiz- und Palliativversorgung im Freistaat Sachsen zu befördern:
A
Gesundheitsförderung, Prävention und Beratung,
B
Hospiz- und Palliativversorgung,
C
Kompetenzzentrum Traumaambulanzen,
D
Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und
E
Modellvorhaben.
2.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der
a)
allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Gefördert werden Vorhaben auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen. Ausnahmen sind auf Antrag des Zuwendungsempfängers zulässig, wenn dies dem Zuwendungszweck nicht widerspricht.
2.
Für das gleiche Fördervorhaben können andere öffentliche Mittel beispielsweise der Europäischen Union, des Bundes, der Kommunen oder der Sozialversicherungsträger zur Mitfinanzierung in Anspruch genommen werden. Die finanzielle Beteiligung Dritter und eigene Leistungsbeiträge sind durch den Antragsteller auszuweisen. Eine Doppelförderung der danach verbleibenden zuwendungsfähigen Ausgaben aus öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen.
3.
Von der Förderung ausgeschlossen sind zielgruppenspezifische Vorhaben für Straffälligen und Opfer von Gewalttaten mit besonderem Unterstützungsbedarf, die nach der VwV Opfer- und Präventionshilfe vom 14. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 40), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), gefördert werden.
4.
Bei Maßnahmen zur Projektförderung, bei denen die vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben weniger als 100 000 Euro betragen, ist der Vorhaben-beginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 1 000 000 Euro.
Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro, dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 1 000 000 Euro. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 500 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10 000 Euro beträgt, soweit nicht in dieser Richtlinie oder in den dazu erlassenen Förderbekanntmachungen Abweichendes festgelegt ist.

III.
Art und Umfang, Höhe der Förderung

1.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich vorhabenbezogene Ausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Dies gilt auch für Investitionen, wenn sie als zuwendungsfähige Ausgaben in Teil 2 benannt sind.
2.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel bis zu zwei Jahre.
3.
Soweit es sich bei den Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8) oder des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

IV.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Die Zuwendung und die Auszahlung sind bei der Bewilligungsbehörde auf den von dieser zur Verfügung gestellten Formularen zu beantragen. Entsprechendes gilt für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendung. Das Internetportal der Bewilligungsbehörde (www.lds.sachsen.de) verweist auf Beratungsmöglichkeiten, Details der Fördermodalitäten, Rahmenvorgaben sowie die einzureichenden Unterlagen.
2.
Sowohl im Zuwendungsverfahren als auch bei der Durchführung der Fördervorhaben werden die Beteiligten mit personenbezogenen Daten umgehen. Es ist sicherzustellen, dass vor allem zur Gewährleistung des Schutzes der Betroffenen die in diesem Zusammenhang einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgabe insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) beachtet werden. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.
3.
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen werden.
5.
Besonderheiten für die einzelnen Förderbereiche sind in Teil 2 geregelt.

Teil 2
Besondere Regelungen

A
Gesundheitsförderung, Prävention und Beratung

I.
Zuwendungszweck

Zweck ist es, Vorhaben zu fördern, die dazu beitragen, insbesondere durch Veränderung von Verhalten und Verhältnissen Gesundheitsförderung und Prävention als gesamtgesellschaftliches und querschnittsbezogenes Anliegen zu etablieren. Vernetzte regionale und landesweite Informations- und Beratungsstrukturen sowie Vorhaben sollen dazu beitragen, dass Menschen im Freistaat Sachsen in ihren jeweiligen Lebenswelten nachhaltig einen gesundheitsförderlichen und präventiv geprägten Lebensstil umsetzen. Dazu unterstützt der Freistaat Sachsen die Fortbildung von Multiplikatoren und auch die Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Information und Beratung nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist.

II.
Gegenstand der Förderung

Es werden Zuwendungen gewährt:

1.
für regionale und überregionale Vorhaben der Gesundheitsförderung und Prävention einschließlich Vorhaben der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere zur Information und Aufklärung der Bevölkerung beispielsweise zu lebensstilbedingten Erkrankungen,
2.
zur Realisierung von Vorhaben, die den Zielbereichen und Handlungsfeldern der „Landesrahmenvereinbarung gemäß § 20f SGB V zur Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention („Präventionsgesetz“ – PrävG) im Freistaat Sachsen („LRV Sachsen“)“ vom 1. Juni 2016, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen,
3.
zur Unterstützung eines flächendeckenden und regional ausgewogenen Netzes von psychosozialen Tumorberatungsstellen sowie Vorhaben im Zusammenhang mit Tumorerkrankungen,
4.
für Vorhaben der Prävention von HIV-Infektionen, AIDS sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionskrankheiten und psychosoziale Beratungsstellen für Betroffene und Angehörige; für entsprechende Beratungsstellen der Landkreise und Kreisfreien Städte werden keine Zuwendungen gewährt,
5.
für Maßnahmen zur Aufklärung über Organ- und Gewebespenden sowie zum Ausbau der Knochenmarkspenderdatei,
6.
für regionale und überregionale Fortbildungsvorhaben, die zur Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung spezifischer Fachkenntnisse der im Förderbereich Tätigen, insbesondere Fachpersonal, ehrenamtlich Tätige und Angehörige erforderlich sind (Multiplikatorenschulungen) und
7.
für eine Einrichtung, die Inhalte zur Gesundheitsförderung und Prävention entwickelt, landesweit koordiniert, als Ansprechpartner für die zuständigen Stellen in den Kommunen und für die Regionalen Arbeitsgemeinschaften zur Gesundheitsförderung fungiert sowie Fortbildungen für sie durchführt, fachliche Stellungnahmen verfasst und sich an der Geschäftsstelle der LRV Sachsen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz beteiligt.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

1.
für die Fördergegenstände unter Ziffer II Nummer 2 bis 6 sowie überregionale Vorhaben des Fördergegenstands unter Ziffer II Nummer 1 natürliche Personen und deren Zusammenschlüsse sowie juristische Personen, die entsprechende Vorhaben durchführen,
2.
für regionale Vorhaben des Fördergegenstands unter Ziffer II Nummer 1 Landkreise sowie Kreisfreie Städte und
3.
für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 7 der eingetragene Verein „Sächsische Landesvereinigung für Gesundheitsförderung“.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungen gemäß Ziffer II. Nummer 4., 5. und 6. können abweichend von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und von Teil 1 Ziffer II. Nummer 5 dieser Richtlinie auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall bis zu 2 500 Euro beträgt. Zuwendungen gemäß Ziffer II. Nummer 4., 5. und 6. an kommunale Körperschaften können abweichend von Nummer 1.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) und von Teil 1 Ziffer II. Nummer 5 dieser Richtlinie auch gewährt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall bis zu 10 000 Euro beträgt.
2.
Regionale Vorhaben des Fördergegenstands unter Ziffer II Nummer 1 sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie sich in das fachliche Konzept des Gesundheitsamtes oder der fachlich zuständigen Stelle des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt einordnen sowie den nachfolgenden Kriterien entsprechen:
strukturelle Einbindung des Vorhabens in den kommunalen Kontext,
Darstellung des Bedarfs,
konkrete Ziele des Vorhabens,
Maßnahmenansatz verhaltens- und verhältnisorientiert,
partizipative Grundstruktur im Hinblick auf die zu erreichenden Zielgruppen und
Ausrichtung auf Nachhaltigkeit.
3.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte können als Erstempfänger der Zuwendungen für regionale Vorhaben des Fördergegenstands unter Ziffer II Nummer 1 diese unter Bezugnahme auf diese Förderrichtlinie und nach den Voraussetzungen entsprechend Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ganz oder teilweise an die unter Ziffer III Nummer 1 genannten Zuwendungsempfänger als Letztempfänger weitergeben.
4.
Regionale Vorhaben des Fördergegenstands unter Ziffer II Nummer 1 sollen längerfristig angelegt sein und in der Regel einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren umfassen. Dem Antrag auf Zuwendung ist eine Stellungnahme der Sächsischen Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e. V. beizufügen.
5.
Für überregionale Vorhaben des Fördergegenstands unter Ziffer II Nummer 1 und die Vorhaben der Fördergegenstände unter Ziffer II Nummer 2 und 5 sind in einem Konzept die Bedarfslage und Zielsetzung detailliert darzulegen. Gleiches gilt für Vorhaben im Zusammenhang mit Tumorerkrankungen nach Ziffer II Nummer 3.
6.
Vorhaben der Prävention von HIV-Infektionen, AIDS sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionskrankheiten nach Ziffer II Nummer 4, insbesondere zur Information, Aufklärung, Beratung und Betreuung Betroffener müssen sich in das fachliche Konzept des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz einordnen.
7.
Vorhaben des Fördergegenstandes nach Ziffer II Nummer 5 zum Ausbau der zentralen Knochenmarkspenderdatei müssen insbesondere auf die Gewinnung potenzieller Knochenmarkspender und die Ersttypisierung der Gewebemerkmale ausgerichtet sein. Träger der Vorhaben müssen landesweit tätig sein und ihre gegenüber der zentralen Knochenmarkspenderdatei zu erbringenden Leistungen in einem Vertrag geregelt haben.
8.
Überregionale Vorhaben der Fördergegenstände unter Ziffer II Nummer 1 und 6 sind zuwendungsfähig, wenn sie sich auf die Gebiete von mindestens zwei Landkreise oder Kreisfreie Städte erstrecken oder Teilnehmende aus diesen Gebieten daran mitwirken.
9.
Vorhaben zur Ernährungsinformation, -aufklärung, -bildung oder -beratung und Verbraucherinformation im Bereich Lebensmittel, müssen auf den Grundlagen und Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. beruhen.
10.
Die Gewährung von Zuwendungen für psychosoziale Tumorberatungsstellen nach Ziffer II Nummer 3 und für Beratungsstellen zu HIV-Infektionen, AIDS sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionskrankheiten nach Ziffer II Nummer 4 setzt die Einhaltung vorgegebener Mindestkriterien zu Leistungen, Inhalt, Standards und Qualitätsmerkmalen der Beratungsstellen voraus, die von der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Internetportal unter www.lds.sachsen.de bekannt gemacht werden.
11.
Landesweit oder überregional tätige psychosoziale Beratungsstellen zu HIV-Infektionen, AIDS sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionskrankheiten nach Ziffer II Nummer 4 haben mit ihrem Förderantrag die Notwendigkeit ihrer besonderen Beratungs-, Betreuungs- und Präventionstätigkeit, die über die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter hinausgeht, durch eine Bestätigung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz nachzuweisen.
12.
Zuwendungen zum Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 6 werden nur dann gewährt, wenn der Antragsteller in einer Konzeption vor allem den Bedarf, das Ziel und die Zielgruppe der Multiplikatorenschulung ausweist. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann gegenüber der Bewilligungsbehörde Schwerpunkte und Zielgruppen benennen, die vorrangig gefördert werden. Vorhaben mit weniger als zehn Teilnehmenden werden grundsätzlich nicht gefördert.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Der Zuwendungsempfänger muss sich regelmäßig an der Finanzierung der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mit Dritt- oder Eigenmitteln in Höhe von mindestens zehn Prozent beteiligen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem fachlich zuständigen Staatsministerium Ausnahmen gewähren. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
2.
Die Zuwendungen zu den Fördergegenständen unter Ziffer II Nummer 1, 2, 5 und 6 sowie für Vorhaben im Zusammenhang mit Tumorerkrankungen nach Ziffer II Nummer 3 und Vorhaben der Prävention von HIV-Infektionen, AIDS sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionskrankheiten nach Ziffer II Nummer 4 werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder als Zuweisung gewährt. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem fachlich zuständigen Staatsministerium einen höheren Fördersatz gewähren, wenn ein besonderes staatliches Interesse an der Förderung besteht und die Aufbringung eines Eigenanteils nicht in der Höhe möglich ist.
3.
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und ausgewogenen Verteilung der Zuwendungen im Freistaat Sachsen kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 1 Gesamtfördersummen für regionale Vorhaben in den Landkreisen und Kreisfreien Städten bestimmen.
4.
Die Zuwendung für psychosoziale Tumorberatungsstellen nach Ziffer II Nummer 3 wird auf der Grundlage einer Pauschale für Personalausgaben einer Fachkraft im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Pauschale beträgt für die Tätigkeit einer Fachkraft in Vollzeit (40  Wochenstunden) 12 000 Euro pro Jahr. Bei einer Teilzeittätigkeit der Fachkraft oder einer Tätigkeit, die keinen ganzen Kalendermonat umfasst, reduziert sich die Pauschale anteilig. Als Bedarfsschlüssel für die psychosoziale Tumorberatung gilt eine Fachkraft in Vollzeit (40  Wochenstunden) auf 75 000 Einwohner.
5.
Die Zuwendung für Beratungsstellen zu HIV-Infektionen, AIDS sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionskrankheiten nach Ziffer II Nummer 4 wird auf der Grundlage von Pauschalen für vorhabenbezogene Personal- und Sachausgaben von Fach- und Verwaltungskräften im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Der Zuschuss bemisst sich nach der Zahl der hauptberuflich angestellten Fach- und Verwaltungskräfte, wobei das Verhältnis von zwei Fachkräften (1,5 Vollzeitstellen) zu einer Verwaltungskraft (0,5 Vollzeitstelle) nicht zugunsten der Verwaltungskräfte überschritten werden darf. Die Pauschalen für Tätigkeiten in Vollzeit (40 Wochenarbeitsstunden) betragen bis zu 32 000 Euro pro Jahr für eine Fachkraft und bis zu 16 000 Euro pro Jahr für eine Verwaltungskraft. Bei einer Teilzeittätigkeit der Fach- oder Veraltungskräfte oder einer Tätigkeit, die keinen ganzen Kalendermonat umfasst, reduzieren sich die Pauschale anteilig.
6.
Die Zuwendung des Fördergegenstands unter Ziffer II Nummer 7 wird als institutionelle Förderung als Festbetragsfinanzierung gewährt, die auf einen Höchstbetrag begrenzt ist. Die Zuwendungshöhe legt die Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Einzelfall fest. Die zuwendungsfähigen Ausgaben bestimmen sich nach dem Anteil der Personal- und Sachausgaben, den die die Förderung begründende Tätigkeit an der gesamten Tätigkeit des Zuwendungsempfängers hat. Der Haushalts- und Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers, der nachvollziehbare Angaben zur Höhe der Personal- und Sachausgaben bezogen auf die Geschäftsfelder des Zuwendungsempfängers enthalten muss, ist heranzuziehen.
7.
Als zuwendungsfähige Personalausgaben im Sinne von Ziffer V. Nummer 2. und 6. werden pro Jahr für ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkräfte Pauschalsätze gemäß der Anlage B zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt; für Projektmitarbeiter, die nach ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit mit einem Beschäftigten der
Laufbahngruppe 1 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 5, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 9b, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 11, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 13, Stufe 3
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind und Führungsverantwortung wahrnehmen: Entgeltgruppe 14, Stufe 3.
Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindern sich die Pauschalsätze entsprechend.
Für Personalnebenausgaben ist ein Aufschlag in Höhe von 10 Prozent der Pauschalsätze zuwendungsfähig.
Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen zulassen.

VI.
Verfahren

1.
Für die Fördergegenstände unter Ziffer II Nummer 1, 2, 5 und 6 sowie für Vorhaben im Zusammenhang mit Tumorerkrankungen nach Ziffer II Nummer 3 und Vorhaben der Prävention von HIV-Infektionen, AIDS sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionskrankheiten nach Ziffer II Nummer 4 sind Anträge auf Gewährung einer Zuwendung zum 30. September (Beginn der Vorhaben in der ersten Jahreshälfte des Folgejahres) und zum 30. März (Beginn der Vorhaben in der zweiten Jahreshälfte des laufenden Jahres) zu stellen. Anträge für die erste Hälfte des Jahres 2019 sind bis zum 30. Oktober 2018 zu stellen.
2.
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen für psychosoziale Tumorberatungsstellen nach Ziffer II Nummer 3 und für Beratungsstellen zu HIV-Infektionen, AIDS sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionskrankheiten nach Ziffer II Nummer 4 sind bis zum 30. September für das Folgejahr oder die Folgejahre zu stellen. Für das Jahr 2019 sind Anträge bis zum 30. Oktober 2018 zu stellen.
3.
Anträge für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 7 sind bis zum 30. November für das Folgejahr oder die Folgejahre zu stellen.
4.
Über die Bewilligung von überregionalen Vorhaben der Fördergegenstände unter Ziffer II Nummer 1 und 6, Vorhaben des Fördergegenstands unter Ziffer II Nummer 2 und Vorhaben der Prävention von HIV-Infektionen, AIDS sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionskrankheiten nach Ziffer II Nummer 4 entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem fachlich zuständigen Staatsministerium.
5.
Die Bewilligungsbehörde kann einen einfachen Verwendungsnachweis nach Nummer 6.7 der ANBest-P zulassen
bei Zuwendungen bis 100 000 EUR sowie
auch in übrigen Fällen, wenn die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auch ohne Belegliste anhand einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist.

VII.
Sonstiges

Zuwendungsempfänger, die mit ihren Vorhaben über die Möglichkeit der Organ- und Gewebespende, die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme und die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung aufklären, gelten über § 1 des Sächsischen Transplantationsausführungsgesetzes vom 7. November 2005 (SächsGVBl. S. 274), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 284) geändert worden ist, hinausgehend als nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.

B
Hospiz- und Palliativversorgung

I.
Zweck der Förderung

Durch Zuwendungen für die Hospizarbeit und die Weiterentwicklung der Palliativversorgung soll für schwerstkranke und sterbende Menschen und die ihnen nahe Stehenden eine qualifizierte Versorgung und Begleitung im Freistaat Sachsen erhalten oder – soweit dies erforderlich ist – verbessert werden.

II.
Fördergegenstand

1.
Gefördert werden Leistungen von ambulanten Hospizdiensten oder deren Zweigstellen, die nicht im Rahmen der Grund- und Behandlungspflege sowie der hauswirtschaftlichen Angebote erbracht werden und nicht von anderen Kostenträgern, insbesondere nach der „Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2012, i. d. F. vom 14.03.2016“, in der jeweils geltenden Fassung, finanziert werden. Gegenstände der Förderung sind insbesondere:
a)
Vorhaben zur ambulanten psychosozialen und spirituell-seelsorglichen Beratung und Begleitung von Schwerstkranken, Sterbenden und ihren Angehörigen oder nahen Bezugspersonen (auch für die im Krankenhaus oder in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebrachten Schwerstkranken, Sterbenden und deren Angehörige oder nahe Bezugspersonen),
b)
Beratung und Begleitung trauernder Angehöriger und Gestaltung sowie Vermittlung von Trauerangeboten und anderen entsprechenden Hilfe- und Unterstützungsangeboten,
c)
Anleitung, Begleitung und Betreuung ehrenamtlich tätiger Hospizhelfer,
d)
Schulung ehrenamtlich tätiger Hospizhelfer sowie Fort- und Weiterbildung von hauptamtlich angestellten Leitungsfachkräften,
e)
Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Sterbebegleitung für Beschäftigte anderer Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
f)
Aufbau und Weiterentwicklung der Vernetzung hospizlicher Angebote mit anderen in der Region wirkenden ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, wie ambulanten Pflegediensten, Hausärzten, Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen,
g)
Initiierung und Mitwirkung bei der Implementierung von Hospizarbeit in stationären Pflegeeinrichtungen der Region sowie
h)
Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, beispielsweise Hospizfachtage.
2.
Gefördert werden der Neu-, Um- und Ausbau sowie die Sanierung von stationären Hospizen.
3.
Gefördert werden
a)
eine Einrichtung der überregionalen und landesweiten Verbands- und Organisationstätigkeit im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung, die beispielsweise nachfolgend benannte Aufgaben wahrzunehmen hat:
Vertretung der Organisationen und ihrer Mitglieder in landesweiten Gremien und Verbänden sowie auf Veranstaltungen der Ebene des Bundes,
Synergien erzeugende überregionale Vernetzungsarbeit von Akteuren und Aktivitäten
Initiierung regionaler Netzwerktreffen sowie Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zur Hospiz- und Palliativversorgung,
Aufarbeitung, Begutachtung und Auswertung von politisch bedeutsamen Gesetzesvorhaben und -vorschlägen mit Bezug zur Hospiz- und Palliativversorgung, auch unter Beteiligung verbandseigener Fachausschüsse;
b)
Vorhaben
der öffentlichkeitswirksamen Informationsarbeit zur Hospiz- und Palliativversorgung im Freistaat Sachsen,
zur innovativen Kooperation ambulanter, teilstationärer und stationärer Strukturen für eine bedarfsgerechte Sterbe- und Trauerbegleitung und
zur Durchführung von in erheblichem Landesinteresse liegenden überregionalen Veranstaltungen, Tagungen und Seminaren.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger für die Fördergegenstande unter Ziffer II Nummer 1, 2 und Nummer 3 Buchstabe b) sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie gemeinnützig tätige Vereine sowie sonstige gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts. Zuwendungsempfänger für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a) ist der Landesverband für Hospizarbeit und Palliativmedizin Sachsen e. V.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungen gemäß Ziffer II. Nummer 1. können abweichend von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und von Teil 1 Ziffer II. Nummer 5 dieser Richtlinie auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall bis zu 2 500 Euro beträgt.
2.
Der Zuwendungsempfänger hat seinem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zu den Fördergegenständen unter Ziffer II Nummer 1 ein Konzept beizufügen, sofern dies der Bewilligungsbehörde nicht bereits vorliegt. Das Konzept muss der „Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2012, i. d. F. vom 14.03.2016“, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und Auskunft geben über das Versorgungsgebiet und die Kooperation im Rahmen des Netzwerkes zur Versorgung Schwerstkranker und Sterbender in der Region.
3.
Für die Fördergegenstände nach Ziffer II Nummer 1 und 2 ist die regionale Zuordnung mit den jeweils für das betreffende Versorgungsgebiet örtlich zuständigen Kreisfreien Städten und Landkreisen abzustimmen und in der jeweiligen kommunalen Altenhilfe- oder Sozialplanung mit zu berücksichtigen. Eine schriftliche Bestätigung der jeweils örtlich zuständigen Kreisfreien Städte und Landkreise ist dem Förderantrag beizufügen.
4.
Eine Förderung des Fördergegenstands unter Ziffer II Nummer 1 erfolgt nur, wenn sich die Kreisfreien Städte und Landkreise an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von mindestens zehn Prozent beteiligen. Dabei können die zum Versorgungsgebiet gehörenden Kreisfreien Städte und Landkreise sowie Gemeinden den Kommunalanteil anteilig erbringen.
5.
Voraussetzung für die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben der Fördergegenstände unter Ziffer II Nummer 1 ist die Einhaltung vorgegebener Mindestkriterien zu Leistungen, Standards und Qualitätsmerkmalen der ambulanten Hospizdienste, die von der Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bekannt gemacht werden.
6.
Die Gewährung einer Zuwendung der Fördergegenstände unter Ziffer II Nummer 1 und 2 setzt eine befürwortende fachliche Stellungnahme des Landesarbeitskreises Hospiz voraus.
7.
Für die Gewährung einer Zuwendung des Fördergegenstandes unter Ziffer II Nummer 2 ist ein den Vorgaben aus der „Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13. März 1998, in der Fassung vom 31. März 2017“, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den Empfehlungen für Qualitätsanforderungen an stationäre Hospize des Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e. V. (DHPV) entsprechendes Konzept vorzulegen, das die dort genannten pflegerischen, personellen, räumlichen und technischen Qualitätsanforderungen erfüllt.
8.
Für die Gewährung einer Zuwendung des Fördergegenstandes unter Ziffer II Nummer 2 hat der Zuwendungsempfänger vor Beginn des Vorhabens vorzuweisen, dass von den Krankenkassen entsprechende Vereinbarungen nach den §§ 5, 7 und 8 der „Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13. März 1998, in der Fassung vom 31. März 2017“, in der jeweils geltenden Fassung, über die geförderten Plätze in Aussicht gestellt sind. Ein Nichtzustandekommen dieser Vereinbarungen kann zu einer Rückforderung der gewährten Fördermittel führen.
9.
Die Gewährung einer Zuwendung des Fördergegenstandes unter Ziffer II Nummer 2 setzt die Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers von mindestens 20 Prozent der bestätigten zuwendungsfähigen Ausgaben voraus.
10.
Für die Förderung des Fördergegenstandes unter Ziffer II Nummer 2 erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis, über einen Zeitraum von drei Jahren nach Inbetriebnahme der Einrichtung, der Bewilligungsbehörde einen Bericht über die Inanspruchnahme, Verweildauer, Strukturdaten der Betroffenen und die Finanzierung der Einrichtung zu erstatten, soweit dem keine datenschutzrechtlichen Regelungen entgegenstehen. Diese Bedingung ist als besondere Nebenbestimmung in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
11.
Bei der Gewährung der Zuwendung zum Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 2 wird im Zuwendungsbescheid eine Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung festgelegt.
12.
Zuwendungen zum Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 3 werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz gewährt. Sie setzen die Vorlage eines Konzepts voraus. Werden von der Einrichtung nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a) Zuwendungen zum Fördergegenstand nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b) beantragt, ist im Konzept ausführlich darzulegen, dass das geplante Vorhaben nicht bereits von der Förderung nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a) umfasst ist.
13.
Die Gewährung einer Zuwendung für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Zuwendungsempfänger mit dem eingesetzten Personal bereits ein Arbeitsverhältnis begründet hat.
14.
Die Einrichtung nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a) ist verpflichtet, jährlich mindestens einen detaillierten Tätigkeitsbericht, der sich insbesondere an ihren Aufgaben orientiert, vorzulegen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Förderung

1.
Die Zuwendung des Fördergegenstands unter Ziffer II Nummer 1 wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung für Personal- und Sachausgaben als Zuschuss gewährt.
a)
Zuwendungsfähig sind Personalausgaben im Sinne einer Anschubfinanzierung für:
einen neu eingerichteten ambulanten Hospizdienst für einen Zeitraum von zwölf Monaten, wenn dieser bereits Leistungen erbringt und mindestens zehn ehrenamtlich tätige Hospizhelfer eingesetzt sind,
eine neu eingerichtete Zweigstelle eines bereits bestehenden ambulanten Hospizdienstes für einen Zeitraum von zwölf Monaten, wenn dieser bereits Leistungen erbringt, über eine eigene Leitungsfachkraft verfügt und mindestens zehn ehrenamtlich tätige Hospizhelfer eingesetzt sind, sowie
einen bereits im Vorjahr geförderten ambulanten Hospizdienst, der die Anspruchsvoraussetzungen gemäß der „Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2012, i. d. F. vom 14.03.2016“, in der jeweils geltenden Fassung, für eine Förderung durch die Krankenkassen noch nicht erfüllen kann.
Der Zuschuss für Personalausgaben wird für Koordinierungs- und Querschnittsaufgaben einer hauptberuflich angestellten Leitungsfachkraft pro Hospizdienst gewährt. Der Zuschuss beträgt für eine vollzeitbeschäftigte Leitungsfachkraft bis zu 16 000 Euro pro Jahr. Für teilzeitbeschäftigte Leitungsfachkräfte erfolgt entsprechend dem Tätigkeitsumfang eine anteilige Förderung, wenn eine Mindestarbeitszeit von der Hälfte der Vollzeittätigkeit geleistet wird.
b)
Zuwendungsfähig sind Sachausgaben pro ambulanten Hospizdienst oder dessen Zweigstelle:
bei mindestens zehn bis zu 15 ehrenamtlich tätigen Hospizhelfern bis zu 10 000 Euro pro Jahr,
bei mehr als 15 ehrenamtlich tätigen Hospizhelfern bis zu 14 000 Euro pro Jahr.
c)
Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann in begründeten Einzelfällen von vorgenannten Voraussetzungen abgewichen werden.
2.
Die Zuwendung des Fördergegenstandes unter Ziffer II Nummer 2 wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung für Investitionen als Zuschuss gewährt und beträgt für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben
a)
bei Neubau maximal 37 000 Euro pro Hospizplatz und
b)
bei Um- und Ausbau sowie Sanierung maximal 28 000 Euro pro Hospizplatz.
Ausgaben für den Erwerb und die Erschließung des Grundstückes sind nicht förderfähig.
3.
Die Zuwendung zum Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a wird auf der Grundlage von Pauschalen für Personalausgaben (Personalausgabenpauschale) und für Sachausgaben (Sachausgabenpauschale) einer Fachkraft im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Bei einer Tätigkeit in Vollzeit (40 Wochenarbeitsstunden) wird eine Personalausgabenpauschale in Höhe von 4 500 Euro pro Monat gewährt. Die Zuwendung für Sachausgaben beträgt 15 Prozent der Personalausgabenpauschale. Bei Tätigkeiten, die keinen ganzen Kalendermonat umfassen, reduzieren sich die Pauschalen anteilig.
4.
Die Zuwendung zum Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b) wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Sach- und Personalausgaben gewährt. Der Zuwendungsempfänger muss sich regelmäßig an der Finanzierung der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mit Eigen- oder Drittmitteln in Höhe von mindestens zehn Prozent beteiligen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz einen höheren Fördersatz gewähren, wenn ein besonderes staatliches Interesse an der Förderung besteht und die Aufbringung eines Eigenanteils nicht in der Höhe möglich ist. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
5.
Als zuwendungsfähige Personalausgaben im Sinne von Ziffer V. Nummer 4. werden pro Jahr für ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkräfte Pauschalsätze gemäß der Anlage B zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt; für Projektmitarbeiter, die nach ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit mit einem Beschäftigten der
Laufbahngruppe 1 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 5, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 9b, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 11, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 13, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind und Führungsverantwortung wahrnehmen: Entgeltgruppe 14, Stufe 3.
Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindern sich die Pauschalsätze entsprechend.
Für Personalnebenausgaben ist ein Aufschlag in Höhe von 10 Prozent der Pauschalsätze zuwendungsfähig.
Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen zulassen.

VI.
Verfahren

1.
Der Landesarbeitskreis Hospiz ist ein beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eingerichtetes beratendes Fachgremium. Er gibt Anregungen für die qualitative und strukturelle Weiterentwicklung der Hospizarbeit im Freistaat Sachsen und erteilt fachliche Stellungnahmen zu vorgelegten Anträgen der Fördergegenstände unter Ziffer II Nummer 1 und 2. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
2.
Anträge zu den Fördergegenständen unter Ziffer II Nummer 1 und 2 müssen bis zum 31. Oktober für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Im Übrigen ist der Antrag zwei Monate vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine rückwirkende Bewilligung für Maßnahmen im Sinne der Nummer 1.4 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist ausgeschlossen, wenn nicht für die Durchführung des Vorhabens der vorzeitige Beginn beantragt und von der Bewilligungsbehörde genehmigt wurde. Bei später eingehenden Anträgen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen noch verfügbarer Haushaltsmittel über eine Aufnahme in die Förderung.
3.
Die Verwendungsnachweisprüfung der gewährten Zuwendungen des Fördergegenstandes unter Ziffer II Nummer 1 erfolgt mit Hilfe der vom Zuwendungsempfänger zu übermittelnden Jahresstatistik zur Förderung ambulanter Hospizdienste. Diese werden durch die Bewilligungsbehörde für eine jährliche Berichterstattung ambulanter Hospizdienste gegenüber dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ausgewertet.
Im Übrigen kann die Bewilligungsbehörde einen einfachen Verwendungsnachweis nach Nummer 6.7 der ANBest-P zulassen
bei Zuwendungen bis 100 000 EUR sowie
auch in übrigen Fällen, wenn die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auch ohne Belegliste anhand einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist.

C
Kompetenzzentrum Traumaambulanzen

I.
Zuwendungszweck

Es soll die Entwicklung und Implementierung eines flächendeckenden und regional ausgewogenen Netzes von Traumaambulanzen zur Behandlung und Betreuung von Menschen, die unter psychischen Folgen extrem belastender Erfahrungen leiden, forciert werden. Traumaambulanzen bieten Opfern von Gewalttaten psychologische Unterstützung und Rehabilitation, um psychische Traumatisierungen zu verhindern, zu lindern oder zu heilen. Sie helfen rasch und direkt im Rahmen von qualifizierten Beratungen, wenn die Finanzierung der Behandlung der Opfer von Gewalttaten noch nicht geklärt ist.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Personal- und Sachkosten einer Einrichtung, die die Etablierung eines landesweiten Netzes durch den Aufbau von Koordinierungsstrukturen, qualitätssichernden Maßnahmen, Standortplanung, Unterstützung geeigneter Einrichtungen durch Schulungen, Kooperationsverträge mit Kostenträgern und die Entwicklung von Finanzierungsmodellen zum Ziel haben.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist der Betrieb einer Einrichtung, die nachfolgend beispielshaft benannte Aufgaben wahrnimmt:
Beratung und Unterstützung der Traumaambulanzen beispielsweise bei deren Gründung, insbesondere durch Stellungnahmen zum Betriebskonzept,
Organisation und Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen,
Aufbau und Pflege verbindlicher kooperativer Strukturen der Traumaambulanzen,
Zusammenarbeit und Vernetzung mit weiteren Akteuren,
Koordination und Organisation von öffentlichkeitswirksamen Projekten, Veranstaltungen und Maßnahmen (Öffentlichkeitsarbeit) und
Erstellung von detaillierten Tätigkeitsberichten.
2.
Dem Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist ein aussagefähiges und fachlich fundiertes Konzept zur Realisierung dieser Aufgaben beizufügen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der für das Vorhaben als zuwendungsfähig anerkannten Personal- und Sachausgaben. Der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mit Eigen- oder Drittmitteln in Höhe von mindestens zehn Prozent beteiligen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz einen höheren Fördersatz gewähren, wenn ein besonderes staatliches Interesse an der Förderung besteht und die Aufbringung eines Eigenanteils nicht in der Höhe möglich ist. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
2.
Als zuwendungsfähige Personalausgaben im Sinne von Ziffer V. Nummer 4. werden pro Jahr für ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkräfte Pauschalsätze gemäß der Anlage B zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt; für Projektmitarbeiter, die nach ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit mit einem Beschäftigten der
Laufbahngruppe 1 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 5, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 9b, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 11, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 13, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind und Führungsverantwortung wahrnehmen: Entgeltgruppe 14, Stufe 3.
Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindern sich die Pauschalsätze entsprechend. Für Personalnebenausgaben ist ein Aufschlag in Höhe von 10 Prozent der Pauschalsätze zuwendungsfähig. Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen zulassen.

VI.
Verfahren

1.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Vorhabens zu stellen.
2.
Zuwendungen werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz gewährt.
3.
Die Anzahl der Anträge auf Auszahlung der Zuwendungen sollte vier pro Jahr nicht übersteigen.
in medizinischen Einrichtungen">

D
Hygiene und Infektionsprävention
in medizinischen Einrichtungen

I.
Zuwendungszweck

Das Ziel der Förderung ist die Bekämpfung nosokomialer Infektionen, insbesondere durch die Verminderung der Weiterverbreitung multiresistenter Erreger (MRE). MRE sind Bakterien, die durch ihre Antibiotika-Resistenzen die Therapie von Patienten erschweren. Daher stellen sie eine gravierende Herausforderung in Einrichtungen des Gesundheitswesens dar. Die Zuwendungen sollen vor allem der Darstellung der epidemiologischen Verbreitung von MRE, der Erforschung, Entwicklung und der praktischen Umsetzung von Hygienemaßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung sowie neuartiger Therapieansätze und Diagnostika für Infektionen dienen, um letztendlich zur Patientensicherheit und Verbesserung der öffentlichen Gesundheit beizutragen.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben zur Darstellung der epidemiologischen Verbreitung von MRE sowie zur Evaluation bestehender und der Entwicklung innovativer Hygienemaßnahmen und Behandlungsmethoden zur Bekämpfung von Infektionen sowie Vorhaben, die den Einsatz neuer und besserer Verfahren für die patientennahe Diagnostik untersuchen. Die angestrebten Ergebnisse der Vorhaben sollen sich am medizinischen Bedarf orientieren und für die Integration in die Versorgung geeignet sein.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind staatliche Hochschulen und Träger außeruniversitärer Forschungseinrichtungen sowie private, freigemeinnützige und öffentliche Einrichtungen des Gesundheitswesens.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Mit dem Antrag ist ein Konzept für das Vorhaben vorzulegen, das insbesondere Ausführungen zu folgenden Punkten haben muss:

wissenschaftlich-technische Qualität des Vorhabens, erwarteter Nutzen, medizinische Relevanz des Tests oder der Behandlungsmethode,
Kosten-Nutzen-Bewertung,
Methodik und Arbeitsplanung,
geplante finanzielle Aufwendungen,
Qualifikation und Kompetenzen der Antragstellenden,
Verwertung der geplanten Ergebnisse und
Integration in die Versorgung.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der für das Vorhaben als zuwendungsfähig anerkannten Personal- und Sachausgaben. Der Zuwendungsempfänger hat sich an der Finanzierung der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mit Eigen- oder Drittmitteln in Höhe von mindestens zehn Prozent zu beteiligen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz einen höheren Fördersatz gewähren, wenn ein besonderes staatliches Interesse an der Förderung besteht und die Aufbringung eines Eigenanteils nicht in der Höhe möglich ist. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
2.
Als zuwendungsfähige Personalausgaben im Sinne von Ziffer V. Nummer 4. werden pro Jahr für ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkräfte Pauschalsätze gemäß der Anlage B zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt; für Projektmitarbeiter, die nach ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit mit einem Beschäftigten der
Laufbahngruppe 1 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 5, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 9b, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 11, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 13, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind und Führungsverantwortung wahrnehmen: Entgeltgruppe 14, Stufe 3.
Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindern sich die Pauschalsätze entsprechend. Für Personalnebenausgaben ist ein Aufschlag in Höhe von 10 Prozent der Pauschalsätze zuwendungsfähig. Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen zulassen.

VI.
Verfahren

1.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind zum 30. September (Beginn der Vorhaben in der ersten Jahreshälfte des Folgejahres) und bis zum 30. März (Beginn der Vorhaben in der zweiten Jahreshälfte des laufenden Jahres) zu stellen.
2.
Die fristgerecht eingegangenen Anträge stehen untereinander im Wettbewerb und werden anhand der unter Ziffer IV Nummer 1 genannten Kriterien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bewertet und ausgewählt. Hierzu können Stellungnahmen weiterer Institutionen und unabhängiger Experten eingeholt werden.

E
Modellvorhaben

I.
Zuwendungszweck

Modellvorhaben und die damit verbundene wissenschaftliche Begleitung sind zeitlich begrenzte Vorhaben zur Entwicklung, Erprobung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Methoden und Konzeptionen sowie zur Notwendigkeit und Ausgestaltung gesetzgeberischer Regelungen.

II.
Gegenstand der Förderung

Die Ergebnisse der Modellvorhaben nach dieser Richtlinie sollen auf andere Träger oder Förderbereiche übertragbar sein und beispielsweise Erkenntnisse im Hinblick darauf bringen, wie der Strukturwandel in Folge der demografischen Entwicklung im Gesundheits- und Sozialwesen modellhaft bewältigt werden kann oder wie die flächendeckende medizinische und pflegerische Versorgung im Freistaat Sachsen weiterhin gewährleistet werden kann. Dazu gehören beispielsweise innovative Wettbewerbe, regionale Pilotprojekte oder strukturierte Prozesse zur Stärkung der gemeinsamen Verantwortung aller gesundheitlichen und sozialen Akteure in regionalen Kontexten insbesondere im Hinblick auf eine sektorenübergreifende Verzahnung medizinisch ambulanter, stationärer, rehabilitativer und pflegerischer Versorgung aber auch Vorhaben für besondere Ziel- und Berufsgruppen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf oder zum Schutz und der Förderung der menschlichen Gesundheit und Lebensqualität.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, die entsprechende Vorhaben durchführen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen und Verfahren

1.
Für Modellvorhaben nach dieser Richtlinie veröffentlicht das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz themenspezifische Förderbekanntmachungen, in denen insbesondere Einzelheiten der Förderung und vor allem Stichtage für die Antragstellung festgelegt werden.
2.
Eine Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde ist nur nach einer Förderbekanntmachung und den dort konkretisierten Bestimmungen möglich. Dabei ist in einem Konzept beispielsweise darzustellen:
die Zuordnung des Modellvorhabens zu der damit verfolgten oder daraus zu entwickelnden fachlichen Konzeption,
die Darstellung der Ausgangssituation, Bedarfslage und Zielsetzung einschließlich des vorhabenspezifischen Ansatzes,
der Inhalt und Umfang der wissenschaftlichen Vorbereitung, Begleitung und Evaluierung,
eine Stellungnahme zur Überleitung nach Abschluss des Vorhabens und dessen Finanzierung,
der Zeitplan des Vorhabens und
die beabsichtigte Umsetzung sowie Veröffentlichung der Ergebnisse.
3.
Die Bewertung der Förderanträge erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, das hierzu Stellungnahmen weiterer Akteure einholen kann.
4.
Das Modellvorhaben ist vom Zuwendungsempfänger zu evaluieren. Das Ergebnis ist der Bewilligungsbehörde in Berichtsform zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
5.
Modellvorhaben werden nur im Rahmen des im Bewilligungsbescheid festgelegten Zeitraumes gefördert. Eine Anschlussfinanzierung ist regelmäßig nicht möglich.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bei der Anteilfinanzierung in der Regel bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz einen höheren Fördersatz gewähren. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
3.
Bei einer Festbetragsfinanzierung wird die Höhe der Zuwendung in der Förderbekanntmachung geregelt.
4.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich vorhabenbezogene Personal- und Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Ausnahmsweise kann auch für investive Vorhaben zur Umsetzung des Förderziels eine Zuwendung gewährt werden.
5.
Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden Pauschalsätze gemäß der Anlage B zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt.

Teil 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL Gesundheit und Versorgung vom 13. September 2018 (SächsABl. S. 1186) außer Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 2019

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2020 Nr. 1, S. 54
    Fsn-Nr.: 5584-V20.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. Dezember 2023