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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 19.09.2018 bis 26.12.2019

Richtlinie Digitale Offensive Sachsen

Vollzitat: Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 18. September 2018 (SächsABl. S. 1211), die zuletzt durch die Richtlinie vom 19. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 42) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN
(Richtlinie Digitale Offensive Sachsen – RL DiOS)

Vom 18. September 2018

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
a)
der §§ 23, 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Januar 2018 (SächsABl. S. 132, 453) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1),
c)
der Bekanntmachung „Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung“ vom 30. Juni 2015 (BAnz AT 20.07.2015 B2),
d)
der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu erlassenen Bestimmungen,
e)
der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 (BAnz AT 18.11.2015 B4), die zuletzt durch die 1. Novelle vom 3. Juli 2018 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
Zuwendungen zur Förderung des Breitbandausbaus im Freistaat Sachsen.
2.
Zweck ist die Unterstützung von Kommunen beim Aufbau von flächendeckenden, bedarfs-, leistungs- und zukunftsorientierten Breitbandnetzen der nächsten Generation (NGA-Netzen, Next Generation Access Network) gemäß der Definition in den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (Randnummer 55 ff.) durch
Teil A
die Förderung von Beratungsleistungen
Teil B
die Förderung von Hot Spots/WLAN in touristisch relevanten, frei zugänglichen öffentlichen Bereichen
Teil C
die Kofinanzierung von NGA-Vorhaben nach der BMVI-RL
3.
Der Kreis der Zuwendungsempfänger entspricht Nummer 4.1 der BMVI-RL.
4.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
5.
Die Mittel der Richtlinie Digitale Offensive Sachsen sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Es sind vorrangig bestehende Förderprogramme der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch zu nehmen.

II.
Teil A – Beratungsleistungen

1.
Gegenstand der Förderung ist die Beratung bei der Vorbereitung und Umsetzung von Projekten des Breitbandausbaus.
2.
Förderfähig sind Ausgaben des Zuwendungsempfängers für Beratungsleistungen gemäß Leistungsverzeichnis. Die Beratungsförderung der Bundesrepublik Deutschland ist vorrangig in Anspruch zu nehmen. Ein geeigneter Nachweis ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
3.
Die notwendige Fachkunde sowie die Unabhängigkeit und Neutralität des Beraters sind zu gewährleisten, vom Berater entsprechend zu versichern und der Bewilligungsbehörde in geeigneter Form nachzuweisen.
4.
Ergebnisse einer Markterkundung sind zu dokumentieren und spätestens mit Abschluss der Analysen nach Teil A Nummer 2 dieser Richtlinie zu veröffentlichen. Dazu ist die Internetseite der Bundesrepublik Deutschland (www.breitbandausschreibungen.de) und die Internetseite des Freistaates Sachsen (www.digitale.offensive.sachsen.de) zu nutzen.
5.
Die förderfähigen Beratungsthemen sind in einem Leistungsverzeichnis (abgelegt auf der Internetseite www.digitale.offensive.sachsen.de) aufgeführt. Eine Förderung ist nur möglich, wenn vor der Antragstellung durch die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr benannte Stelle eine Beratung erfolgt ist, welche Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis im konkreten Fall gefördert werden können. Diese Stelle erteilt hierüber eine Bescheinigung, die der Bewilligungsbehörde zur Antragstellung vorzulegen ist. Die Ergebnisse der Beratung sind der Bewilligungsbehörde grundsätzlich in schriftlicher Form vorzulegen.
6.
Zuwendungen nach Teil A dieser Richtlinie dürfen die folgenden Förderhöchstbeträge in Summe je antragstellender Gemeinde, je antragstellendem Zusammenschluss beziehungsweise je antragstellendem Landkreis nicht übersteigen:
 
bis zu 50 000 Euro je einzelner Gemeinde,
 
bis zu 60 000 Euro je einzelner Gemeinde in einem Zusammenschluss, höchstens jedoch 600 000 Euro für den gesamten Zusammenschluss. Der Zusammenschluss muss so viele zu erschließende Haushalte umfassen, dass mit einem Ausbauangebot gerechnet werden kann,
 
bis zu 1 Million Euro je Landkreis, jedoch nur bei flächendeckender Versorgung des Kreisgebiets. Ein geeigneter Nachweis ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
 
Vorförderungen des Freistaates Sachsen werden verrechnet.

III.
Teil B – Hot Spots in touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen

1.
Gegenstand der Förderung ist die erstmalige Installation von Hot Spots in touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen zur kostenfreien Nutzung für die Besucher. Voraussetzung ist, dass in diesen Bereichen kein öffentlich zugängliches, kostenfreies WLAN angeboten wird. Damit soll es Besuchern ermöglicht werden, durch ein öffentlich zugängliches, drahtloses, lokales Netzwerk (Wireless Local Area Network – WLAN) mit mobilen Endgeräten kostenfrei Zugang zum Internet zu bekommen. Die mit WLAN abzudeckenden Bereiche werden durch den Zuwendungsempfänger festgelegt.
Förderfähig sind Ausgaben für:
a)
die zur Antragstellung erforderlichen Beratungsleistungen durch externe Fachkundige einschließlich einer rechtlich unbedenklichen Ausgestaltung eines Anmeldesystems für Nutzer,
b)
einen Breitbandanschluss des Grundstücks/Gebäudes (die Infrastruktur muss geeignet sein, Bandbreiten von 1 Gbit/s symmetrisch bereit zu stellen), soweit dies Voraussetzung für die Installation eines leistungsfähigen Hot Spots ist,
c)
die Anschaffung von technischen Geräten,
d)
die Anschaffung vorhabenspezifischer Software einschließlich eines Anmeldungs-/Registrierungssystems für Nutzer,
e)
die Installation des Projekts,
f)
Hinweise auf das geförderte WLAN-Angebot im betreffenden Bereich.
 
Von einer Förderung ausgeschlossen sind die laufenden Betriebsausgaben sowie Gebühren.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Eine Förderung ist nur möglich, wenn vor der Antragstellung eine Beratung durch die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr benannte Stelle erfolgt ist. Diese erteilt hierzu eine Bescheinigung, die der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist.
b)
Die touristische Relevanz ist durch eine Stellungnahme der örtlich und fachlich zuständigen Destination Management Organisation (DMO) nachzuweisen.
c)
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
a)
Der Förderhöchstbetrag je Projekt beträgt 1,5 Millionen Euro. Vorhaben mit einem Förderbetrag von unter 5 000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
b)
Die Förderquote beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die geförderte Breitbandinfrastruktur ist innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist).
b)
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind mit folgenden Unterlagen einzureichen:
aa)
Nutzungskonzept,
bb)
vorläufiger Finanzierungsplan,
cc)
Nachweis der touristischen Relevanz des Ortes gemäß Nummer 2 Buchstabe b,
dd)
geeigneter Nachweis der WLAN-Abdeckung im betreffenden Bereich vor Maßnahme,
ee)
Bescheinigung über Beratung gemäß Nummer 2 Buchstabe a.
c)
Nach Abschluss der Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger eine Projektdokumentation zur Verfügung zu stellen. Diese enthält mindestens die folgenden Informationen:
 
 
geschaffene Infrastruktur,
 
 
Anzahl und Standorte der WLAN Hotspots (GPS-Koordinaten),
 
 
Versorgungsgebiet, vorzugsweise im GIS-Format.
Diese Dokumentation muss der Bewilligungsbehörde und der von ihr benannten Stelle innerhalb von acht Wochen ab Inbetriebnahme zur Verfügung gestellt werden.

IV.
Teil C – Kofinanzierung von Fördermaßnahmen nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI-RL)

1.
Gegenstand der Förderung ist die Kofinanzierung von Maßnahmen, die nach Nummer 1.1 der BMVI-RL gefördert werden.
2.
Förderfähig sind Ausgaben für Betreibermodelle gemäß Nummer 3.2 der BMVI-RL und zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke gemäß Nummer 3.1 der BMVI-RL.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Eine Förderung durch den Freistaat Sachsen ist nur möglich, wenn vor der Antragstellung zur Förderung gemäß der BMVI-RL eine Beratung durch die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr benannte Stelle erfolgt ist. Diese erteilt hierzu eine Bescheinigung, die der Bewilligungsstelle nachzuweisen ist.
b)
Zuwendungsvoraussetzung ist der Nachweis eines mindestens vorläufigen Fördermittelbescheides nach der BMVI-RL. Der Zuwendungsempfänger muss einen Finanzierungsplan vorlegen. Die Bewilligungsbehörde kann die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde anfordern.
c)
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn alle im Projektgebiet liegenden Schulen und Krankenhäuser miterschlossen werden.
4.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
a)
Zuwendungsfähig sind die in dem (mindestens vorläufigen) Fördermittelbescheid der Bundesrepublik Deutschland angesetzten Ausgaben.
b)
Die Kofinanzierung durch den Freistaat Sachsen erhöht die Förderung nach den Nummern 3.1 und 3.2 der BMVI-RL für Zuwendungsempfänger mit geringer Wirtschafskraft gemäß Nummer 6.6b der BMVI-RL auf bis zu 100 Prozent. Hierzu sind geeignete Nachweise durch den Zuwendungsempfänger zu erbringen. In den übrigen Fällen erhöht die Kofinanzierung durch den Freistaat Sachsen die Förderung auf bis zu 90 Prozent.
c)
Bei einer nachträglichen Erhöhung der Fördersumme durch die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Umstellung des Fördervorhabens auf Gigabit-Netze umfasst die Förderung des Freistaates Sachsen neben dem Landesanteil auch die auf den Eigenmittelbeitrag des Zuwendungsempfängers entfallenen Mehrkosten der Projektumstellung zu 100 Prozent.
5.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
 
Es gelten einheitlich für alle Finanzierungsanteile die Bedingungen nach Nummer 7 der BMVI-RL.
6.
Verfahren
a)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendungen und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Feststellungen und Regelungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der von diesem beauftragten Bewilligungsbehörde.
b)
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, binnen vier Wochen nach Erhalt des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beziehungsweise dessen Beauftragten die Bewilligungsbehörde des Freistaates Sachsen zu informieren und die entsprechenden Festlegungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur beziehungsweise dessen Beauftragten zur Prüfung vorzulegen. Falls eine separate Rückforderung von Kofinanzierungsanteilen des Freistaates Sachsen erforderlich wird, gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu erlassenen Bestimmungen.
c)
Das Recht des Sächsischen Rechnungshofes zur Prüfung bleibt unberührt. Insbesondere hat der Sächsische Rechnungshof das Recht, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen durchzuführen.

V.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderanträge sind bei der Bewilligungsbehörde des Freistaates Sachsen – der Landesdirektion Sachsen – auf den dafür vorgesehenen Vordrucken einzureichen.
2.
Die fachlich-technische Begutachtung im Zuwendungsverfahren wird durch die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr benannte Stelle wahrgenommen.
3.
Der Zuwendungsempfänger muss zum Nachweis der Gesamtfinanzierung einen Finanzierungsplan vorlegen. Die Bewilligungsbehörde kann die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde anfordern.
4.
Der Zuwendungsempfänger muss bei der Antragstellung erklären, inwieweit für das Vorhaben weitere Fördermittel durch ihn oder Dritte beantragt oder bewilligt worden sind. Die Bewilligungsbehörde prüft diese Angaben. Dies gilt nicht für Finanzierungsbeiträge von kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Aufgaben oder zinsvergünstigte Darlehen.
5.
Nicht gefördert werden Vorhaben, wenn der Begünstigte einer Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen ist.
6.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
7.
Ist in den Ausgaben ein Mehrwertsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt ist.
8.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit dem Vorhaben begonnen wurde, bevor der Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt wurde und die Bewilligungsbehörde schriftlich eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt hat.
9.
Die Bewilligungsbehörde und der Sächsische Rechnungshof haben zu jeder Zeit das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.
10.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten neben den gesetzlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

VI.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft, mit Ausnahme von Ziffer IV, die mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft tritt.
2.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 9. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 2) außer Kraft.

Dresden, den 18. September 2018

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 41, S. 1211
    Fsn-Nr.: 551-V18.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. September 2018

    Fassung gültig bis: 26. Dezember 2019