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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 21. September 2018 (SächsABl. S. 1249)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Sächsischen Haushaltsordnung

Az.: 22-H 1007/50/7-2018/45933

Vom 21. September 2018

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Januar 2018 (SächsABl. S. 132, 453) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), werden wie folgt geändert:

I.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
Nummer 10.6 wird aufgehoben.
II.
Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung – EDVBK wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Muster kann für die erstmalige Anordnung (Nummer 001) und die Änderung (Nummer 002 ff.) von wiederkehrenden, während eines beliebig langen Zeitraumes innerhalb des SEPA-Raumes in Euro auszuzahlenden Beträge verwendet werden. Abweichend kann für diese Zahlungen auch das Muster 30 (Nummer 8.1.1) verwendet werden. Die Überwachung der Fälligkeit laufender (Teil-)Beträge erfolgt in diesen Fällen durch die anordnende Stelle. Eine Teilnahme am Lastschriftverfahren mit SEPA-Lastschrift (Anlage 10 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung) ist in diesen Fällen nicht möglich.“
2.
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu den Sätzen 5 und 6.
3.
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15.
Zahlungsanordnungen für wiederkehrende Auszahlungen

Die Ausführungen in Nummer 14.1 und 14.2 gelten entsprechend, sofern nicht nach Nummer 9 (1) Satz 2 verfahren wird.“
III.
Anlage 4a zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung – HKR-DÜ-Best wird wie folgt geändert: In Nummer 5.2 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:
„Auf die Nummer 9 (1) EDVBK wird verwiesen.“
IV.
Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift zu § 79 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
In Nummer 2.3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. September 2018

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 42, S. 1249
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Oktober 2018