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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig vom 4. Oktober 2018 (SächsGVBl. S. 617)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig

Vom 4. Oktober 2018

Auf Grund des § 42 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), dessen Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Sächsischen Waffengesetzdurchführungsverordnung vom 30. August 2017 (SächsGVBl. S. 502) und des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 12 sowie des § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1999 (SächsGVBl. S. 466) verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Einrichtung einer Waffenverbotszone in Leipzig
(Sächsische Waffenverbotszonenverordnung Leipzig – SächsWaffVerbZVO-Lpz)

Artikel 2
Polizeiverordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig

Artikel 3
Evaluierung

Diese Verordnung wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einer Evaluierung durch das Staatsministerium des Innern unterzogen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 5. November 2018 in Kraft.

Dresden, den 4. Oktober 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 14, S. 617
    Fsn-Nr.: 22-1.16A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. November 2018