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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische PENTA-Förderrichtlinie

Vollzitat: Sächsische PENTA-Förderrichtlinie vom 4. Oktober 2018 (SächsABl. S. 1266), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Gewährung von Zuwendungen für sächsische Projektteile im Rahmen des EUREKA-Clusters PENTA
(Sächsische PENTA-Förderrichtlinie)

Vom 4. Oktober 2018

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Förderung verfolgt den Zweck, in enger Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland, sächsische Projektteile mit herausragender strategischer Bedeutung für den Freistaat Sachsen im Rahmen des EUREKA-Clusters „Pan European partnership in micro- and Nano-Technologies and Applications“ (im Folgenden PENTA genannt) zu unterstützen und damit die Zahl und das Gewicht sächsischer Teilnehmer in europäischen Projektkonsortien zu steigern.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen von PENTA auf der Grundlage
a)
der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die gemeinsame Förderung sächsischer Projektteile im Rahmen des EUREKA-Clusters PENTA vom 30. November 2017 (im Folgenden PENTA-Verwaltungsvereinbarung genannt),
b)
der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Januar 2018 (SächsABl. S. 132, 453) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378),
c)
der Maßgabe und unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist,
 
in den jeweils geltenden Fassungen sowie deren Nachfolgeregelungen und
d)
der Maßgabe dieser Richtlinie.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf die Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden vorwettbewerbliche, industriegetriebene Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen bi- und multilateraler europäischer Verbundvorhaben. Es werden Innovationen in der Mikroelektronik und deren Anwendungen sowie grundlegende basis-technologische Innovationen für künftige Mikroelektronik unterstützt. Dabei liegen die Schwerpunkte in den Anwendungsfeldern:
 
Elektroniksysteme für die intelligente zukünftige Produktion („Industrie 4.0“)
 
Elektroniksysteme für intelligente Medizinsysteme
 
Elektroniksysteme für Automobilanwendungen und automatisiertes Fahren.
 
Die Vorhaben sollen sich durch eine starke Einbindung von kleinen und mittleren Unternehmen in die Wertschöpfungskette auszeichnen. Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen.
2.
Gegenstand der Förderung sind sächsische Projektteile.
Maßgeblich für die Identifikation eines Projektteils als sächsisch ist, dass er inhaltlich im Gebiet des Freistaates Sachsen realisiert wird unabhängig vom Sitz des geförderten Unternehmens oder der geförderten Einrichtung.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen als Bestandteil europäischer Konsortien nach Maßgabe der jeweiligen PENTA-Förderaufrufe.
2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
3.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass sich die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Sachsen auf eine Förderung des jeweiligen Vorhabens einigen.
2.
Für die sächsische Förderentscheidung ist der in der Anlage befindliche Kriterienkatalog maßgeblich.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
2.
Höhe und Konditionen der Förderung bemessen sich nach den in den jeweiligen PENTA-Förderaufrufen bekanntgegebenen nationalen Förderkonditionen im Rahmen der zulässigen Beihilfehöchstintensitäten bei in der Regel hälftiger Aufteilung des nationalen Förderbeitrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Sachsen nach Maßgabe der PENTA-Verwaltungsvereinbarung gemäß Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a dieser Richtlinie. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der zuwendungsfähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug der Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
 
Zuwendungsfähige Kosten sind direkte Kosten zuzüglich Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen im Sinne des Artikels 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 651/2014.
3.
Eine Zuwendung auf Grundlage dieser Richtlinie ist je nach Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf maximal die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Beträge pro Vorhaben und Unternehmen begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind zu beachten.

VI.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist der in der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA vom 21. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 483) benannte Projektträger.
2.
Die Antragstellung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung auf einem beim Projektträger erhältlichen Formblatt unter Bezugnahme auf den nationalen Förderantrag und die Kostenteilung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Sachsen für sächsische Projektteile. Die Beantragung der sächsischen Förderung muss im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem nationalen Förderantrag stehen und vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder der Tätigkeit schriftlich erfolgen. Der letztmögliche Termin wird in den nationalen Förderkonditionen der jeweiligen PENTA-Förderaufrufe bekanntgegeben.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendungen und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen des § 44 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und den dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung vom 14. März 2001 (GMBl 2001 Nr. 16/17/18, S. 307), die zuletzt durch das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. April 2018 (GMBl 2018 Nr. 29, S. 568) geändert worden sind, in den jeweils geltenden Fassungen, sowie die dazu erlassenen Nebenbestimmungen, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind, nach Maßgabe der PENTA-Verwaltungsvereinbarung gemäß Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a dieser Richtlinie entsprechend. In den Zuwendungsbescheiden ist auf die Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, bei unzulässigen Mehrfachförderungen und Überschneidung mit anderen Förderungen und die Forderung gemäß § 44a der Sächsischen Haushaltsordnung, die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die staatliche Finanzierung zu informieren, hinzuweisen. Im Verwendungsnachweis ist darzulegen, dass es zu keiner der Höhe nach unzulässigen Mehrfachförderung innerhalb des sächsischen Projektteils und keiner Überschneidung mit anderen Förderungen gekommen ist. Die Rechte des Sächsischen Rechnungshofs nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bleiben unberührt. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede einzelne Zuwendung nach dieser Richtlinie über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin zum 30. Juni 2021, außer Kraft.

Dresden, den 4. Oktober 2018

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage
(zu Ziffer IV Nummer 2)

Kriterien für die Unterstützung sächsischer Projektteile im Rahmen von PENTA

Der sächsische Förderanteil bezieht sich auf Projektteile, die in Sachsen realisiert werden und die den Grundsätzen der sächsischen Technologieförderung entsprechen. Um die Förderwürdigkeit umfassend beurteilen und das Vorliegen einer herausragenden strategischen Bedeutung für den Freistaat Sachsen überprüfen zu können, wird auf das Gesamtprojekt des Konsortiums unter besonderer Berücksichtigung seiner Wirkung in und auf den Freistaat Sachsen abgestellt.

I.
Stärkung der Forschungs- und Entwicklungskompetenz

Das Projekt trägt zur nachhaltigen Stärkung der Forschungs- und/oder Entwicklungskompetenz im Freistaat Sachsen bei.

II.
Zielgerichtete Ergänzung und Stärkung von Wertschöpfungsketten

Das Projekt dient der Erschließung oder Fortentwicklung von Schlüsselelementen einer Wertschöpfungskette, um die technologische und/oder industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

III.
Stärkung der Anwendungs- und Produktorientierung

Das Projekt ist anwendungsorientiert ausgerichtet. Ein Indikator hierfür ist die aktive Mitwirkung industrieller Anwender.

IV.
Potenzial für Technologieführerschaft

Bei erfolgreicher Umsetzung des Projekts haben die Akteure das Potenzial, im internationalen Vergleich die Technologieführerschaft zu erreichen.

V.
Beitrag zur Profilschärfung des Mikroelektronikstandorts Sachsen

Das Projekt leistet einen Beitrag zur Schärfung des Profils des Mikroelektronikstandorts Sachsen und seiner Anwenderindustrien und wirkt der strukturellen Fragmentierung von Kompetenzen auf dem Gebiet der Forschung und/oder der Produktion entgegen.

VI.
Beitrag zur langfristigen Stärkung des Standorts

Das Projekt trägt zur langfristigen Stärkung und zum Ausbau der Mikro- und Nanoelektronik und ihrer Anwenderindustrien im Freistaat Sachsen bei. Ziel ist dabei die Schaffung strukturell sichtbarer Entwicklungseinheiten, die strategisch bedeutsame Konzernforschung betreiben, sowie perspektivisch selbstständiger geschäftsführender Unternehmen im Freistaat Sachsen mit operativer und strategischer Verantwortung.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 43, S. 1266
    Fsn-Nr.: 5572-V18.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Oktober 2018

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2021