Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV AktO-Fachgerichtsbarkeiten
Vom 20. November 2018
I.
Die VwV AktO-Fachgerichtsbarkeiten vom 28. Dezember 2017 (SächsJMBl. 2018 S. 2) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt geändert:
Die Angabe „(VwV AktO-Fachgerichtsbarkeiten)“ wird durch die Wörter „(VwV Aktenordnung Fachgerichtsbarkeiten – VwV AktO-FachG)“ ersetzt. - 2.
- Ziffer I wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „(AktO-VwG)“ durch die Wörter „(Aktenordnung Verwaltungsgerichtsbarkeit - AktOVwG)“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „(AktO-SG)“ durch die Wörter „(Aktenordnung Sozialgerichtsbarkeit – AktO-SG)“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „(AktO-ArbG)“ durch die Wörter „(Aktenordnung Arbeitsgerichtsbarkeit – AktO-ArbG)“ ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 wird die Angabe „(AktO-FG)“ durch die Wörter „(Aktenordnung Finanzgerichtsbarkeit - AktO-FG)“ ersetzt.
- 3.
- Die Überschrift der Anlage I wird wie folgt geändert:
Die Angabe „(AktO-VwG)“ wird durch die Wörter „(Aktenordnung Verwaltungsgerichtsbarkeit – AktO-VwG)“ ersetzt. - 4.
- Anlage II wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt geändert:
Die Angabe „(AktO-SG)“ wird durch die Wörter „(Aktenordnung Sozialgerichtsbarkeit – AktO-SG)“ ersetzt. - b)
- § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 5 Buchstabe d wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- Angelegenheiten nach §§ 81a und 81b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.“
- c)
- In der Anlage II.1 wird die Angabe „(§ 1 Absatz 3)“ im Absatz nach der ersten Tabelle gestrichen.
- d)
- Anlage II.2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die dritte Tabelle wird wie folgt gefasst:
dritte Tabelle Zusatzzeichen Verfahren nach §§ 12, 14 und 18 „Zusatzzeichen Verfahren nach §§ 12, 14 und 18 AB Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 60 SGG) BW Beweissicherungsverfahren DS Angelegenheiten nach § 81a und § 81b SGB X E Erinnerungen gegen den Kostenansatz, gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, gegen eine Festsetzung der Vergütung eines Prozessvertreters oder gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden muss EK Entschädigungsklagen (§§ 202 Satz 2 SGG, 201 GVG) ERI Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter GR Verfahren vor dem Güterichter (§ 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO) RH Rechts- und Amtshilfeersuchen einschließlich der Angelegenheiten nach § 22 SGB X“ - bb)
- In Satz 2 des Hinweises wird die Angabe „(§ 1 Absatz 3)“ gestrichen.
- 5.
- Die Überschrift der Anlage III wird wie folgt geändert:
Die Angabe „(AktO-ArbG)“ wird durch die Wörter „(Aktenordnung Arbeitsgerichtsbarkeit – AktO-ArbG)“ ersetzt. - 6.
- Die Überschrift der Anlage IV wird wie folgt geändert:
Die Angabe „(AktO-FG)“ wird durch die Wörter „(Aktenordnung Finanzgerichtsbarkeit – AktO-FG)“ ersetzt.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Dresden, den 20. November 2018
Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow