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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714)

Gesetz
zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen

Vom 11. Dezember 2018

Der Sächsische Landtag hat am 11. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) und Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Altersgrenzen für die Berufung“.
b)
Nach der Angabe zu § 144 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 144a
Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst“.
2.
In § 4 Absatz 4 werden die Wörter „einer amts- oder polizeiärztlichen Untersuchung“ durch die Wörter „der Untersuchung eines Amtsarztes, Polizeiarztes, anderen beamteten Arztes oder in Ausnahmefällen eines nicht beamteten Facharztes“ ersetzt.
3.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Altersgrenzen für die Berufung
 
(1) In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer das 42. Lebensjahr vollendet hat. Abweichend von Satz 1 kann für einzelne Beamtengruppen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine nach oben abweichende Altersgrenze, höchstens jedoch das vollendete 52. Lebensjahr, festgelegt werden.
 
(2) Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere des § 12 Absatz 1 Satz 1 und des § 27 Absatz 7 Satz 2, Ausnahmen von den Altersgrenzen nach Absatz 1 zulassen, die für Staatsbeamte der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen. Die Altersgrenzen können durch Ausnahmen nach Satz 1 infolge des Nachteilsausgleichs in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 und des § 27 Absatz 7 Satz 2 höchstens um insgesamt fünf Jahre erhöht werden. Bei einer Inanspruchnahme von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten erhöht sich die Altersgrenze um die jeweils in Anspruch genommenen Zeiten, höchstens jedoch um ein Jahr für jeden Einzelfall.
 
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1.
Beamte auf Zeit,
2.
den Wechsel zwischen einem Richterverhältnis und einem Beamtenverhältnis als Staatsbeamter,
3.
die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe, wenn der Bewerber bereits Beamter ist, und
4.
einen Dienstherrenwechsel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) oder einer entsprechenden Regelung.“
4.
In § 18 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen“ durch die Wörter „Ämter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst“ ersetzt.
5.
In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einem Facharzt“ durch die Wörter „einem nicht beamteten Facharzt“ ersetzt.
6.
§ 118 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
7.
In § 51 Absatz 1, § 53 Absatz 1 Satz 1 und § 138 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „eines Facharztes“ durch die Wörter „eines nicht beamteten Facharztes“ ersetzt.
8.
Nach § 144 wird folgender § 144a eingefügt:
 
„§ 144a
Beamte der Laufbahn
der Fachrichtung Bildung und Kultur
mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst
 
Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen können nur im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 in das Beamtenverhältnis berufen werden. Diese Befristung gilt nicht für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2018 (SächsGVBl. S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 93 folgende Angabe eingefügt:
„§ 94
Überleitungsvorschrift für Fachberater an Oberschulen und Förderschulen“.
2.
§ 93 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 93
Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen
nach dem Recht der ehemaligen DDR
 
Ämter für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden gesondert eingestuft, soweit sie nicht bereits in der Anlage 1 ausgewiesen sind.“
3.
Nach § 93 wird folgender § 94 eingefügt:
 
„§ 94
Überleitungsvorschrift für Fachberater
an Oberschulen und Förderschulen
 
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen oder für das Lehramt Sonderpädagogik, denen bis zum 31. Dezember 2018 das Amt ,Lehrer’ in der Besoldungsgruppe A 14 übertragen wurde, werden zum 1. Januar 2019 in das Amt ,Oberstudienrat’ übergeleitet. Satz 1 gilt entsprechend für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an Oberschulen oder Förderschulen bei ständiger Wahrnehmung der Funktion als Fachberater, die am 31. Dezember 2018 nach § 93 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung entsprechend der Besoldungsgruppe A 14 gesondert eingestuft sind.“
4.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Besoldungsgruppen A 11 bis A 14 werden wie folgt gefasst:
„Besoldungsgruppe A 11
A m t m a n n
Kriminalhauptkommissar¹
Lehrer
 
 
 
– an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik, falls eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung abgelegt wurde oder eine Nachdiplomierung erfolgte² –
 
 
 
– an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung² –
 
 
 
– an Förderschulen mit abgeschlossener Ausbildung als Fachlehrer an Förderschulen für geistig Behinderte und Körperbehinderte oder als Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung² –
 
Polizeihauptkommissar¹

__________________

¹
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12.
²
Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 12
 
Amtsanwalt¹
A m t s r a t
Bildungsamtsrat¹
Kriminalhauptkommissar²
Lehrer
– an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik, falls eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung abgelegt wurde oder eine Nachdiplomierung erfolgte³ –
– an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung⁴ –
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen¹ ⁵ –
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein Fach für die Klassen 5 bis 12¹ ⁵ –
– mit Fachdiplom nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und pädagogischem Zusatzstudium oder Prüfung mit einer Lehrbefähigung für ein Fach¹ ⁵ –
 
Polizeihauptkommissar²
Polizeischullehrer¹

__________________

¹
Als Eingangsamt.
²
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
³
Für Lehrkräfte nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991.
Für Lehrkräfte, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Einstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
Besoldungsgruppe A 13
 
Akademischer Rat
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –
 
Bildungsrat¹ ⁵
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Oberamtsanwalt²
Polizeischuloberlehrer
R a t³ ⁴
Studienrat
– am Landesamt für Schule und Bildung –
– mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4⁵ –
– mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch oder Mathematik und ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁵ –
– mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss⁵ –
– mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁵ –
– mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4⁵ –
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule oder als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 12⁵ –
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen an der Universität Rostock⁵ –
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁵ –
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen⁵⁵ –
– mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen⁵ –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen⁵ –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien⁵ –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen⁵ –
– mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik⁵ –
– mit nicht abgeschlossener dreijähriger pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁵ –

__________________

¹
Für Lehrkräfte, die eine dreijährige Dienstzeit seit Einstellung als Bildungsamtsrat in der Besoldungsgruppe A 12 verbracht haben.
²
Für Funktionen eines Amtsanwalts bei Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
³
Für technische Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für diese Beamten ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
Für Funktionen eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für diese Beamten ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
Besoldungsgruppe A 14
 
Förderschulkonrektor¹ ²
 
Förderschulrektor¹ ²
 
Grundschulkonrektor³
 
Grundschulrektor² ³
 
Oberschulkonrektor¹ ²
 
Oberschulrektor¹ ²
 
O b e r r a t
 
Oberstudienrat
– am Landesamt für Schule und Bildung –
– mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch oder Mathematik und für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁴ –
– mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss⁴ –
– mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁴ –
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule oder als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 12⁴ –
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen an der Universität Rostock⁴ –
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁴ –
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen⁴ –
– mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen –
– mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik –
– mit nicht abgeschlossener dreijähriger pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁴ –
Polizeischulrektor

__________________

¹
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
²
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15.
³
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
Bei ständiger Verwendung an einer Förderschule, einer Oberschule, einem Gymnasium oder einer berufsbildenden Schule.“

b)
Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach dem Wort „Direktor“ werden ein Zeilenumbruch und das Wort „Förderschulkonrektor¹“ eingefügt.
bb)
Nach dem Wort „Förderschulrektor¹“ wird die Fußnote „²“, ein Zeilenumbruch und das Wort „Grundschulrektor¹“ eingefügt.
cc)
Nach den Wörtern „Kanzler einer Kunsthochschule“ werden ein Zeilenumbruch und das Wort „Oberschulkonrektor¹“ eingefügt.
dd)
Dem Wort „Oberschulrektor¹“ wird die Fußnote „²“ angefügt.
ee)
Die Fußnote 2 wird die Fußnote 3.
ff)
Die bisherige Fußnote 3 wird die Fußnote 2.
c)
In Ziffer II werden nach dem Wort „Bibliotheks-“ ein Zeilenumbruch und das Wort „Bildungs-“ eingefügt.
5.
Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zur Besoldungsgruppe A 9 wird folgende Zeile eingefügt:
Besoldungsgruppe A 13
A 12 Fußnote Betrag in Euro
„A 12 5 170,00“.
b)
Die Angabe zur Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt gefasst:
Besoldungsgruppe A 13
A 13 Fußnote Betrag in Euro
„A 13 2 bis 4
5
303,61
170,00“.
c)
In der Angabe zur Besoldungsgruppe A 14 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „1, 3“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) und Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 89 folgende Angabe eingefügt:
„§ 89a
Übergangsregelung für am 31. Dezember 2018 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger“.
2.
In § 10 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten“ durch die Wörter „Bis zu fünf Jahren sollen auch folgende Zeiten als ruhegehaltfähig“ ersetzt.
3.
§ 11 Absatz 1 Satzteil nach Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, soweit zusammen mit Zeiten nach § 10 fünf Jahre nicht überschritten werden.“
4.
Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:
 
„§ 89a
Übergangsregelung für am 31. Dezember 2018
vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
 
Für am 31. Dezember 2018 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger finden die §§ 10 und 11 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung Anwendung.“

Artikel 4
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

§ 48 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5
Gesetz
über die Personalstruktur- und Personalbedarfsanalyse im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Personalanalysegesetz – SächsPersAnG)

Artikel 6
Änderung der Sächsischen Erschwerniszulagen-
und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

§ 18 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für

1.
Lehrkräfte in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 21,82 EUR,
2.
Lehrkräfte ab der Besoldungsgruppe A 13 30,27 EUR.“

Artikel 7
Änderung der Sächsischen Lehrkräftezulagenverordnung

Die Sächsische Lehrkräftezulagenverordnung vom 21. April 2016 (SächsGVBl. S. 177) wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 3 ersetzt:
 
„§ 1
Begriffsbestimmungen
 
(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich durch die Wahrnehmung einer über die Aufgaben der Erziehung und Bildung der Schüler hinausgehenden Funktion (besondere Funktion) aus der das Amt üblicherweise prägenden Funktion heraushebt.
 
(2) Eine Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt nur vor, wenn die besondere Funktion der Lehrkraft durch eine schriftliche Bestellung übertragen wurde.
 
§ 2
Zulage für Lehrkräfte an Ausbildungsstätten
 
(1) Lehrkräfte, mit Ausnahme von Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern, erhalten für die Dauer der überwiegenden Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung von Studienreferendaren und Lehramtsanwärtern eine Stellenzulage.
 
(2) Die Stellenzulage beträgt bei Verwendung an einer Ausbildungsstätte als
1.
Leiter einer Ausbildungsstätte 400 Euro,
2.
stellvertretender Leiter einer Ausbildungsstätte 300 Euro,
3.
Hauptausbildungsleiter 240 Euro,
4.
Fachausbildungsleiter 65 Euro
 
monatlich.
 
§ 3
Fachberaterzulage
 
Lehrkräfte an Grundschulen, denen die ständige Wahrnehmung der Funktion als Fachberater übertragen ist, erhalten eine Stellenzulage von monatlich 200 Euro.“
2.
Der bisherige § 3 wird § 4 und die Angabe „31. Dezember 2020“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Ernennungsverordnung

§ 3 der Ernennungsverordnung vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. September 2015 (SächsGVBl. S. 510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus werden die Beamten an den öffentlichen Schulen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 vom Präsidenten des Landesamtes für Schule und Bildung ernannt.“
2.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 9
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II

Die Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:
„§ 9
Dienstverhältnis“.
2.
In § 1 Satz 1 wird das Wort „Höheren“ gestrichen.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Studienreferendare werden für die Lehrämter an Grundschulen und Oberschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen ausgebildet.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
bb)
In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort „Höhere“ gestrichen.
4.
In § 4 Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Höhere“ gestrichen.
5.
In § 5 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Höhere“ gestrichen.
6.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Dienstverhältnis
 
Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Studienreferendare in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen, wenn sie die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllen. Andernfalls wird der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, absolviert.“
7.
In § 10 werden die Wörter „Lehramtsanwärter und“ gestrichen und die Wörter „5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ werden durch die Wörter „2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714)“ ersetzt.
8.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
9.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Monate“ die Wörter „und wird im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes absolviert“ eingefügt.
b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
d)
In Absatz 6 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
10.
In § 13 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
11.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Lehramtsanwärter“ durch das Wort „Studienreferendar“ ersetzt.
bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Lehramtsanwärters“ durch das Wort „Studienreferendars“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Höhere“ gestrichen.
d)
In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
e)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
12.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
b)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Lehramtsanwärtern oder“ und die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
13.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
bb)
In Nummer 4 Halbsatz 1 und Nummer 5 wird jeweils das Wort „Höhere“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
bb)
In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
e)
In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
14.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
bb)
In den Nummern 2 und 4 wird jeweils das Wort „Höheren“ gestrichen.
b)
In den Absätzen 2 und 3 Satz 4 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
15.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
16.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
17.
In § 23 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
18.
In § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
19.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird jeweils das Wort „Höhere“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
20.
Dem § 41 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Lehramtsanwärter und Studienreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst zum 1. August 2018 begonnen haben, können auf Antrag in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllen. Der Antrag kann bis zum 31. Januar 2019 gestellt werden.“

Artikel 10
Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

§ 27 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen gemäß den Verordnungen nach den Nummern 1 bis 9 sowie die abgeschlossene berufsbegleitende Qualifizierung gemäß der Verordnung nach Nummer 10 sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne von § 18 des Sächsischen Beamtengesetzes:“.

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2018

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Chef der Staatskanzlei und
Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten
Oliver Schenk

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 17, S. 714
    Fsn-Nr.: 240-9A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019