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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV) vom 16. April 2003 (SächsABl. S. 475), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV)

Vom 16. April 2003

Im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung) vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506), gibt das Sächsische Staatsministerium für Soziales folgende Erläuterungen und Hinweise:

1
Allgemeines
 
Die HeimPersV hat das Ziel, Mindestanforderungen für die personelle Ausstattung in Heimen festzulegen und zu gewährleisten.
2
Zu den einzelnen Bestimmungen der Verordnung
2.1
Zu § 1 HeimPersV
Rechtsverhältnis zwischen Träger und Personal
§ 1 HeimPersV lässt die rechtliche Regelung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Träger und Personal unberührt. Es werden lediglich ordnungsrechtliche Pflichten des Heimträgers geregelt. Ein Verstoß dagegen kann zu einem Beschäftigungsverbot nach § 18 Heimgesetz (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2861), führen.
2.2
Zu § 2 HeimPersV
Heimleitung gemäß § 2 Abs. 1 HeimPersV bedeutet nicht eigenhändige Wahrnehmung aller Aufgaben. Die Einschaltung weiterer Fachkräfte wird in größeren Heimen bei der Erfüllung von Leitungsaufgaben unumgänglich sein. Hier muss der Leiter neben den in § 2 Abs. 1 HeimPersV genannten Qualifikationen die Fähigkeit besitzen, sich dieser Kräfte so zu bedienen, dass ein ordnungsgemäßer und sachgerechter Betrieb gewährleistet ist.
2.2.1
Persönliche Eignung
Zur persönlichen Eignung gehören insbesondere psychologisches und sozialpädagogisches Geschick im Umgang mit den Bewohnern, Angehörigen, Betreuern und dem Personal.
2.2.2
Ausbildungsabschluss
Von einer fachlichen Eignung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV ist grundsätzlich auszugehen, wenn eine Ausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss in den genannten Ausbildungsbereichen nachgewiesen werden kann. Der Begriff der „Fachkraft“ ist im Sinne des § 6 HeimPersV zu verstehen. Die fachliche Eignung wird auch durch einen Fachhochschul- oder Hochschulausbildungsabschluss in den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV genannten Fachbereichen erfüllt.
2.2.3
Berufspraktische Tätigkeit
Eine für die Leitung eines Heimes qualifizierte Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV ist in der Regel anzunehmen bei Tätigkeiten als
 
a)
stellvertretende Heimleitung,
 
b)
Pflegedienstleitung,
 
c)
Wohn- und Pflegegruppenleitung,
 
d)
Leitung im Sozialdienst der Alten- oder Behindertenhilfe,
 
e)
Leitung in teilstationären Pflegeeinrichtungen,
 
f)
Leitung in sonstigen Bereichen, zum Beispiel in der Verwaltung oder Beschäftigungstherapie.
 
Bei der Auslegung des Begriffs der „vergleichbaren Einrichtung“ ist von den konkreten Anforderungen auszugehen.
2.2.4
Geeignete Weiterbildungsangebote
Als geeignete Weiterbildung gelten insbesondere Angebote, deren Umfang 600 Stunden nicht unterschreitet.
2.3
Zu § 3 HeimPersV
Die persönlichen Eigenschaften eines Heimleiters sollen seiner verantwortungsvollen, am Wohl der Bewohner orientierten Tätigkeit Rechnung tragen. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV aufgeführten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begründen generell eine persönliche Ungeeignetheit, stellen jedoch keine abschließende Aufzählung dar.
2.4
Zu § 4 HeimPersV
Eignung der Pflegedienstleitung
Voraussetzung ist der staatlich anerkannte Abschluss als anerkannte Pflegefachkraft mit abgeschlossener Zusatzqualifikation zur Pflegedienstleitung mit mindestens 460 Unterrichtsstunden. Nicht ausreichend ist eine Ausbildung als Ökonom im Gesundheitswesen oder als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (FH/BA).
2.5
Zu § 5 HeimPersV
2.5.1
Betreuende Tätigkeit
Die betreuende Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 1 HeimPersV umfasst die Bereiche der Pflege, Therapie und sozialen Betreuung. Kennzeichnend für betreuende Tätigkeiten ist, dass sie auf eine unmittelbare Unterstützung der Lebensführung gerichtet sind. Sie erstrecken sich auf alle Formen der Hilfe für Bewohner, sofern sie sich nicht auf reine Gebrauchsüberlassung von Wohn-, Schlafplatz und Verpflegung beschränken.
2.5.2
Fachkraftquote
Die HeimPersV enthält keine Vorgabe eines bestimmten Personalschlüssels. Dieser wird in der Regel zwischen den Kostenträgern und den Leistungserbringern vereinbart. Die Anordnungsbefugnis der Heimaufsicht nach § 17 HeimG bleibt davon unberührt.
Die durch § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV vorgegebene Fachkraftquote ist davon zu unterscheiden. Diese ist dahingehend zu verstehen, dass bei der Wahrnehmung betreuender Tätigkeiten von je zwei Kräften jeweils mindestens eine Kraft Fachkraft sein muss, was einem Prozentsatz von mindestens 50 vom Hundert entspricht, wobei von Vollzeitkräften auszugehen ist.
2.5.3
Nachtwachen
In Einrichtungen mit räumlich getrennten Teileinrichtungen und Gebäuden genügt die nächtliche Anwesenheit nur einer Fachkraft für die gesamte Einrichtung nicht, wenn die in einer Teileinrichtung stationierte Nachtwache unverhältnismäßig lange Zeit benötigt, um im Notfall eine andere Teileinrichtung aufzusuchen.
2.5.4
Ausnahmen
Eine geringere Fachkraftquote ist als Ausnahme von der vorgeschriebenen Fachkraftquote gemäß § 5 Abs. 2 HeimPersV insbesondere dann zu gestatten, wenn in Kleinstheimen mit bis zu zehn Plätzen ohne pflegebedürftige Bewohner durch entsprechende organisatorische Maßnahmen eine ausreichende sozialpflegerische Betreuung sämtlicher Bewohner gewährleistet ist. Ebenso kann eine Erhöhung des Fachkräfteanteils für eine fachgerechte Betreuung erforderlich sein.
2.6
Zu § 6 HeimPersV
2.6.1
Fachkraft
Von einem Fachkraftstatus ist auszugehen, wenn eine Ausbildung in einem Fachberuf des Sozial- und Gesundheitswesens absolviert wurde. Für die Tätigkeitsbereiche der Pflege, der Therapie, der Betreuung, der Förderung und der Assistenz in Pflegeeinrichtungen und in Einrichtungen der Behindertenhilfe sind hier insbesondere folgende staatlich anerkannte Ausbildungsberufe zu nennen:
In Pflegeeinrichtungen:
 
a)
Altenpfleger/-in,
 
b)
Krankenschwester/Krankenpfleger,
 
c)
Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger.
 
Im Bereich der Grundpflege können zusätzlich
 
d)
Familienpfleger/-innen
als Fachkraft anerkannt werden, soweit sie als Präsenzkraft in Wohn-Pflegegemeinschaften (Hausgemeinschaftsmodell) tätig sind.
Dies gilt nicht für Nachtwachen.
 
In Einrichtungen der Behindertenhilfe:
 
e)
Heilerziehungspfleger/-in,
 
f)
Heilpädagogin/Heilpädagoge,
 
g)
Rehabilitationspädagoge/-in,
 
h)
Sonderpädagoge/in,
 
i)
Erzieher/-in,
 
j)
Altenpfleger/-in,
 
k)
Krankenschwester/Krankenpfleger,
 
l)
Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger.
 
Bei den Berufsgruppen der Buchstaben i, j, k und l sind für die Anerkennung als Fachkraft in Einrichtungen der Behindertenhilfe zusätzliche rehabilitationspädagogische oder sonderpädagogische oder heilpädagogische Befähigungen nachzuweisen beziehungsweise in einem befristeten Zeitraum zu erwerben.
Im Bereich der Therapie in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe:
 
m)
Ergotherapeut/-in,
 
n)
Krankengymnast/-in und Physiotherapeut/-in,
 
o)
Logopäde/-in,
 
p)
Diätassistent/-in,
 
q)
Kunsttherapeut/-in,
 
r)
Musiktherapeut/-in,
 
s)
Motopädin/Motopäde.
 
Im Bereich soziale und psychische Betreuung in Pflegeeinrichtungen und in Einrichtungen der Behindertenhilfe:
 
t)
Sozialarbeiter/-in und Sozialpädagoge/-in,
 
u)
Psychologe/-in.
2.6.2
Nichtfachkräfte
Vergleichbare Hilfskräfte über die in § 6 Satz 2 HeimPersV genannten Berufe hinaus sind insbesondere:
 
a)
Arzthelfer/-in,
 
b)
Rettungsassistent/-in,
 
c)
Kinderpfleger/-in,
 
d)
Heilerziehungspflegehelfer/-in,
 
e)
Sozialassistent/-in,
 
f)
Hauswirtschafter/-in,
 
g)
Sprechstundenschwester,
 
h)
Familienpfleger/-innen.
2.7
Zu § 7 HeimPersV
Stationäre Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen werden in gleicher Weise von den Regelungen der Verordnung erfasst wie stationäre Einrichtungen der Altenhilfe. Bei der Feststellung der Mindestanforderungen ist auf die unterschiedlichen Behinderungen und die daraus resultierenden individuellen Bedürfnisse der behinderten Menschen abzustellen. Art und Schwere der Behinderung können dazu führen, dass in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen besondere Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung der Beschäftigten gestellt werden müssen. Ebenso kann es im Einzelfall zu einer Erhöhung der in § 5 Abs. 1 HeimPersV festgelegten Fachkraftquote kommen.
2.8
Zu § 8 HeimPersV
2.8.1
Fort- und Weiterbildung
Die Aufzählung in § 8 Abs. 2 HeimPersV ist nicht abschließend. Die Verpflichtung des Heimträgers besteht auch bei Veranstaltungen, die in gleicher Weise wie die aufgezählten eng mit den Aufgaben der Heimleitung und betreuenden Tätigkeiten im Bereich der Alten- und Behindertenhilfe zusammenhängen. Auch die regelmäßige Wahrnehmung von Supervision gehört zur Fort- und Weiterbildung.
2.8.2
Nachqualifizierung
Eine als Nachqualifizierung gemäß § 8 Abs. 1 HeimPersV zu bewertende Maßnahme muss mit einem erfolgreichen staatlich anerkannten Abschluss enden.
2.9
Zu § 9 HeimPersV
Es ist zu beachten, dass bei der nachträglichen Zustimmung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV der Bußgeldtatbestand des § 9 Nr. 3 HeimPersV zu prüfen ist. Die Festsetzung eines Bußgeldes ist nicht zwingend.
2.10
Zu § 11 HeimPersV
2.10.1
Anwendbarkeit
Diese Ausnahmeregelung umfasst nicht nur Befreiungen hinsichtlich der Dauer der beruflichen Bildung, sondern auch bezüglich der Art der beruflichen Bildung, sofern die Befreiung im Einzelfall mit den besonderen Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbart ist.
2.10.2
Wichtiger Grund
Ein wichtiger Grund kann im Rahmen der besonderen Umstände des Einzelfalls gegeben sein, wenn unter Berücksichtigung der Zielsetzung und des Schutzzwecks des HeimG ein Festhalten an den jeweils einschlägigen Anforderungen der HeimPersV für den Heimträger nicht zumutbar ist. Die Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens muss vorrangig die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner wahren.
3
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.

Dresden, den 16. April 2003

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 20, S. 475
    Fsn-Nr.: 842-V03.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015