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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderzuständigkeitsverordnung SMS

Vollzitat: Förderzuständigkeitsverordnung SMS vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 829), die durch die Verordnung vom 2. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 147) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMS – SMSFördZuVO)1

Vom 14. Dezember 2018

Rechtsbereinigt mit Stand vom 20. Februar 2022

Auf Grund

des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161),
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung und
des § 36 Absatz 2 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), der durch Artikel 49 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 177) geändert worden ist,

verordnet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz:

§ 1
Übertragung von Zuständigkeiten

Die Durchführung der Förderprogramme oder Fördermaßnahmen wird den in der Anlage aufgeführten Stellen übertragen.

§ 2
Übergangsbestimmungen

Wurden Zuwendungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt, richtet sich die Zuständigkeit insoweit weiterhin nach bisherigem Recht.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Förderzuständigkeitsverordnung SMS vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 366), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 4) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2018

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Anlage
(zu § 1)2

Zuständigkeiten

(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist zuständig für die Förderung der Sächsischen Tierseuchenkasse für deren Tiergesundheitsdienste und von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen nach den §§ 31 und 32 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386).

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig

1.
für die Durchführung folgender Förderprogramme oder Fördermaßnahmen:
a)
RL Gesundheit und Versorgung vom 13. September 2018 (SächsABl. S. 1186), in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes vom 5. November 2001 (SächsABl. S. 1160), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), in der jeweils geltenden Fassung,
c)
im Rahmen des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst3 vom 29. September 2020 auf der Grundlage der jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen mit den Landkreisen und Kreisfreien Städten.4
d)
RL Teilhabe vom 9. April 2009 (SächsABl. S. 751), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), in der jeweils geltenden Fassung,
e)
VwV verwaiste jüdische Friedhöfe vom 27. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 60), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), in der jeweils geltenden Fassung,
f)
RL Verbraucherinsolvenzberatung vom 22. September 2010 (SächsABl. S. 1415), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), in der jeweils geltenden Fassung,
g)
RL Soziale Betreuung Flüchtlinge vom 5. Juni 2018 (SächsABl. S. 783), in der jeweils geltenden Fassung,
h)
Förderung der Verbraucherzentrale Sachsen e. V., soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.
für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und für die Rückforderung von Zuwendungen für
a)
Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Pflegeeinrichtungen, insbesondere nach Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. l S. 3191) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Einrichtungen der Behindertenhilfe, für die bis zum 31. Dezember 2005 insbesondere auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 8. Juli 1997 (SächsABl. SDr. S. S 362) oder der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 10. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 61) Zuwendungen bewilligt worden sind,
c)
investive Maßnahmen zum Aufbau und zum Erhalt gemeindepsychiatrischer Versorgungssysteme in den Landkreisen und Kreisfreien Städten, zu denen auch die Suchthilfe gehört, für die bis zum 31. Dezember 2015 auf Grundlage der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe vom 8. Juni 2006 (SächsABl. S. 594), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419), Zuwendungen bewilligt worden sind,
d)
Maßnahmen zum Aufbau und zum Erhalt gemeindepsychiatrischer Versorgungssysteme in den Landkreisen und Kreisfreien Städten, zu denen auch die Suchthilfe gehört, für die bis zum 31. Dezember 2017 auf der Grundlage der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe vom 12. September 2017 (SächsABl. S. 1289) Zuwendungen bewilligt worden sind.

(3) Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ist für die pauschale Förderung gemäß § 11 Absatz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 19, S. 829
    Fsn-Nr.: 55-x.3/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Februar 2022