1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 314), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes

Vom 12. März 2020

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Zuwendungsvoraussetzung

1.1
Durch staatliche Zuwendungen soll die Basis für die Aufnahme und Betreuung von herrenlosen Tieren verbessert werden.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes.
Die Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht nicht.
1.2
Bei Maßnahmen zur Projektförderung, bei denen die vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben weniger als 100 000 Euro betragen, ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen.
Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro, dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert werden:
a)
Investitionen zur Schaffung von Tierplätzen,
b)
die Beschaffung von Tierbedarfsgegenständen und Pflegemitteln (zum Beispiel Futternäpfe, Halsbänder, Leinen und so weiter),
c)
der Kauf von Tierfanggeräten,
d)
die Anschaffung von Futtermitteln für herrenlose Fundtiere,
e)
die Übernahme der Tierarztkosten für die Kastration/Sterilisation von herrenlosen Katzen.
2.2
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen zur Erreichung des in Nummer 1 genannten Zweckes auch für andere Zwecke Fördermittel bereitstellen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind der Landestierschutzverband und die eingetragenen gemeinnützigen Tierschutzvereine in Sachsen.

4 Art und Umfang der Förderung

4.1
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Der Eigenanteil der Zuwendungsempfänger beträgt in der Regel 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Erwartet wird eine Kostenbeteiligung der Kommunen.
4.2
Abweichend von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden Zuwendungen auch bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall die Fördersumme von 2 500 Euro unterschreitet.

5 Antragsverfahren

5.1
Der Zuschuss wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich in doppelter Ausfertigung unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars (Anlage) bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
5.2
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Für investive Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe a mit einem Fördervolumen von über 10 000 Euro ist eine vorherige Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erforderlich.
5.3
Der Antrag muss, wenn der Zuwendungsempfänger bereits für das gleiche Projekt eine laufende Förderung im vergangenen Haushaltsjahr erhalten hat und eine anschließende Förderung beantragt wird, der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. November des Vorjahres vorliegen. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens vom Ersten des Monates an, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht.

6 Bewilligungsverfahren

6.1
Die Bewilligungsbehörde erlässt nach Prüfung des vollständig vorliegenden Antrages auf der Grundlage dieser Richtlinie und der einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften den Zuwendungsbescheid.
6.2
Der Zuschuss wird in der Regel in Raten ausgezahlt. Bei investiven Förderungen über 10 000 Euro erfolgt die Auszahlung auf Antrag nach dem Baufortschritt.

7 Verwendungsnachweis

7.1
Der Verwendungsnachweis ist der Landesdirektion Sachsen bis 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
7.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes vom 5. November 2001 (SächsABl. S. 1160), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.

Dresden, den 12. März 2020

Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 13, S. 314
    Fsn-Nr.: 5585-V20.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 4. August 2022