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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz vom 3. Januar 2019 (SächsABl. S. 198)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz

Vom 3. Januar 2019

I.
Änderung der Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz

Die Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 282), die durch die Richtlinie vom 14. November 2017 (SächsABl. S. 1586) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3.3 Satz 2 wird das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Maßnahme“ ersetzt.
b)
In Nummer 4.2 wird das Wort „Talsperren“ durch das Wort „Trinkwassertalsperren“ ersetzt.
c)
Nummer 6.3.5 Buchstabe d wird folgender Satz angefügt:
„In begründeten Fällen sind Ausnahmen bei Stauhaltung/Wiederanstau nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde zulässig.“
d)
In Nummer 7.3 Satz 3 wird die Angabe „http://www.smul.sachsen.de/foerderung/3311.htm“ durch die Angabe „www.lsnq.de/TWN“ ersetzt.
2.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2
Die Antragstellung erfolgt über ein webbasiertes Antragsportal über das der Antragsteller einen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung stellen kann. Der elektronische Antrag wird online übermittelt. Der dabei erstellte Datenbegleitschein ist vom Antragsteller zu unterschreiben und fristgerecht bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine Übermittlung der elektronischen Antragsdaten per E-Mail ist nicht möglich und nicht zulässig. Der unterschriebene, eingescannte Datenbegleitschein kann als Anlage per E-Mail eingereicht werden. Sowohl der elektronische Antrag als auch der Datenbegleitschein sind verspätungs- und verfristungsrelevant. Beide Antragsbestandteile müssen der Bewilligungsbehörde vorliegen. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangs des letzten gültigen, unterschriebenen Datenbegleitscheines.“
b)
In Nummer 1.3 Unterabsatz 1 werden die Wörter „Neuanträge für Vorhaben nach dieser Richtlinie und die“ durch das Wort „Die“ ersetzt.
3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)“ durch die Angabe „Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ ersetzt.
b)
In Nummer 5 wird die Angabe „8.6.1976“ durch die Angabe „8.6.1971“ ersetzt.
c)
In Nummer 6 wird die Angabe „2016/2135 (ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 34)“ durch die Angabe „2018/1719 (ABl. L 291 vom 16.11.2018, S. 5)“ ersetzt.d) Der Nummer 8 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1787 (ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 1) geändert worden ist,“.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 3. Januar 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 4, S. 198
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Januar 2019

    Fassung gültig bis: 3. Oktober 2022