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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Neunte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung

Vollzitat: Neunte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung vom 10. Januar 2019 (SächsABl. S. 228)

Neunte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung

Vom 10. Januar 2019

I.

In Abschnitt I Nummer 6.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2003 (SächsABl. S. 1199), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 10. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1542) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), werden die Wörter „dem Generalstaatsanwalt und dem Präsidenten des Landesamtes für Schule und Bildung“ durch die Wörter „dem Generalstaatsanwalt, dem Präsidenten des Landesamtes für Schule und Bildung und dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 10. Januar 2019

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Matthias Haß
Staatsminister

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 5, S. 228
    Fsn-Nr.: 20

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2019