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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen nach § 12 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes (VwV Invest Schule)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen nach § 12 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes (VwV Invest Schule) vom 12. Dezember 2018 (SächsABl. 2019 S. 305)

Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Gewährung von Zuwendungen nach § 12 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes
(VwV Invest Schule)

Vom 12. Dezember 2018

I.
Änderung der VwV Invest Schule

Die VwV Invest Schule vom 26. Juni 2018 (SächsABl. S. 858) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von Zuwendungen nach § 12 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes
(VwV Invest Schule)
“.
2.
In Ziffer VI Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ durch das Wort „Kultus“ ersetzt.
3.
In Ziffer VI Nummer 7 werden die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ durch das Wort „Kultus“ ersetzt und die Wörter „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus“ gestrichen.
4.
Ziffer VI Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a.
Nach Satz 3 wird ein neuer Satz 4 eingefügt:
„Abweichend zu Nummer 5 Satz 1 übermitteln die Landkreise und Kreisfreien Städte ab dem 1. Dezember 2018 den Maßnahmeplan dem Staatsministerium für Kultus.“
b.
Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ durch das Wort „Kultus“ ersetzt.
5.
In Ziffer VIII Nummer 9 Satz 2 werden die Worte „des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft“ gestrichen.
6.
Ziffer VIII Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a.
In Satz 1 werden die Worte „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem“ gestrichen.
b.
Satz 2 wird gestrichen.

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 in Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2018

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 7, S. 305
    Fsn-Nr.: 5572

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 2018