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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2020 bis 29.06.2023

Sportförderrichtlinie

Vollzitat: Sportförderrichtlinie vom 13. Februar 2019 (SächsABl. S. 367), die zuletzt durch die Richtlinie vom 29. November 2023 (SächsABl. S. 1559) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
für die Sportförderung
(Sportförderrichtlinie – Sport-FRL)

Vom 13. Februar 2019

[geändert durch RL vom 19. Dezember 2019 (SächsABl. 2020 S 39)
mit Wirkung ab 1. Januar 2020]

Abschnitt A
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

I.
Zuwendungszweck

Die Zuwendungen werden bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses bewilligt mit dem Ziel, flächendeckend breitensportliche Maßnahmen sowie Beratungs- und Betreuungsangebote mit einer großen Sportartenvielfalt für breite Schichten der Bevölkerung, insbesondere für Kinder und Jugendliche, sowie einer systematischen und stützpunktorientierten Entwicklung und Betreuung von leistungssportlichen Talenten zu sichern. Die Förderung investiver Maßnahmen dient ebenso der Schaffung und Sicherung angemessener materieller Voraussetzungen für die breitensportliche Betätigung der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, sowie für das Training und die Betreuung von leistungssportlichen Talenten und Kadersportlern. Darüber hinaus beteiligt sich der Freistaat Sachsen bei erheblichem Staatsinteresse an der öffentlichkeitswirksamen Durchführung von nationalen und internationalen Meisterschaften und Großsportveranstaltungen im Freistaat Sachsen.

II.
Zuwendung, Rechtsgrundlage

In Umsetzung von Artikel 11 der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährt der Freistaat Sachsen Zuwendungen zur Förderung des Sports. Die Vergabe dieser Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung.

III.
Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Abschnitt B
Konsumtive Sportförderung

IV.
Gegenstand der Förderung

1
Gefördert werden:
a)
die Betriebs- und Unterhaltungskosten der sächsischen Olympiastützpunkte (Kosten der Betreuung der Sportler einschließlich Trainer- und Verwaltungspersonal, Betrieb und Unterhaltung der sportartspezifischen Trainingsstätten, trainingswissenschaftliche Maßnahmen und Gerätebeschaffung),
b)
die Betriebs- und Unterhaltungskosten der Sport- und Sportleiterschulen,
c)
die Ausgaben für die Vorbereitung und Durchführung im Freistaat Sachsen stattfindender offizieller nationaler und internationaler Meisterschaften sowie weiterer, international bedeutsamer Großsportveranstaltungen, insbesondere in den olympischen, paralympischen und deaflympischen Sportarten oder Disziplingruppen,
d)
die hauptamtlichen Bundesstützpunktleiter im Freistaat Sachsen,
e)
Maßnahmen des Breitensports sowie der Nachwuchsleistungssportförderung und Leistungssportförderung einschließlich Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen,
f)
die Geschäftsstelle des Landessportbundes Sachsen e. V. (LSB).
2
Für die Förderung nach den Buchstaben a bis f gelten die Bestimmungen der Ziffern V bis IX.
3
Die Förderung nach den Buchstaben e und f wird in einem zwischen dem Staatsministerium des Innern und dem LSB abzuschließenden Zuwendungsvertrag geregelt.
 
In dem Zuwendungsvertrag ist zu regeln, dass die Zuwendungen nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung zu gewähren sind, sofern im Zuwendungsvertrag und seinen Anlagen keine speziellen Regelungen festgelegt wurden.

V.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten:

a)
für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe a die Träger der im Freistaat Sachsen gelegenen Olympiastützpunkte,
b)
für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe b die Träger der im Freistaat Sachsen gelegenen Sport- und Sportleiterschulen,
c)
für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe c
aa)
der LSB,
bb)
Kreis- und Stadtsportbünde (KSB/SSB),
cc)
nationale Spitzenfachverbände und Landesfachverbände (LFV),
dd)
Sportvereine,
ee)
kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände sowie deren Unternehmen in Privatrechtsform mit Sitz im Freistaat Sachsen,
ff)
juristische Personen des Privatrechts, sofern die Zuwendung gemeinnützigen Interessen, insbesondere dem Amateursport, dient,
d)
für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe d die nationalen Spitzenfachverbände,
e)
für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe e
aa)
der LSB (Erstempfänger),
bb)
KSB/SSB (Letztempfänger),
cc)
Sportvereine (Letztempfänger),
dd)
Stiftung Sächsische Sporthilfe e. V. (Letztempfänger),
f)
für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe f der LSB.

VI.
Zuwendungsvoraussetzungen

1
Tätigkeitsbereich und Sitz des Zuwendungsempfängers sollen sich, soweit diese Förderrichtlinie nichts anderes bestimmt, im Freistaat Sachsen befinden.
2
Voraussetzung für die Förderung von Vereinen ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Zuwendungsempfänger. Ausnahmen bei Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe c sind bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich.
3
Gewinnorientiert betriebener, professioneller Sport wird nicht gefördert.
4
Bei mit Hilfe von Zuwendungsmitteln angeschafften Gegenständen, die der Inventarisierungspflicht unterliegen, ist eine Zweckbindungsfrist entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer festzulegen.

VII.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

1
Zuwendungsart
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstaben a, c, d und e werden als Projektförderung gewährt. Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstaben b und f werden als institutionelle Förderung gewährt.
2
Finanzierungsart, Umfang und Höhe der Zuwendungen
a)
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe a werden als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
Grundlage für die Finanzierung ist die Bund-Länder-Vereinbarung zur Neuordnung der Finanzierungsbeiträge anlässlich der Neustrukturierung des olympischen und paralympischen Leistungssports und der Spitzensportförderung (B-L-V-Sport) in der jeweils gültigen Fassung sowie des daraus resultierenden einvernehmlich zwischen Bund, Land und beteiligten Kommunen ausgehandelten Ausgaben- und Finanzierungsplans des Olympiastützpunktes.
b)
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe b werden als Fehlbedarfsfinanzierung anhand der bestätigten Haushalts- oder Wirtschaftspläne gewährt.
Dabei werden für die Berechnung des Fehlbedarfs aufwandsseitig die Personalausgaben als Pauschale in Höhe eines Betrages von 400 000 Euro berücksichtigt.
c)
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe c werden als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Dabei können in der Regel 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt bezuschusst werden. Zuwendungen für internationale Meisterschaften können in der Regel bis zur Höhe der pauschalierten Bundeszuwendung gewährt werden. Für zeitlich befristetes, zusätzlich für diese Fördermaßnahme, eingestelltes Personal können aufwandsseitig deren Personalausgaben als Pauschale in Höhe eines Betrages von 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.
d)
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe d werden als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
Grundlage für die Finanzierung ist die Bund-Länder-Vereinbarung zur Neuordnung der Finanzierungsbeiträge anlässlich der Neustrukturierung des olympischen und paralympischen Leistungssports und der Spitzensportförderung (B-L-V-Sport) in der jeweils gültigen Fassung sowie der daraus resultierenden zwischen Bund und Land abgestimmten Finanzierungspläne der nationalen Spitzenfachverbände.
e)
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe e werden für den Erwerb von Großsportgeräten als Anteilsfinanzierung und für alle übrigen Projekte als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung für die einzelnen Sportprojekte darf höchstens 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Dies gilt auch für Projekte der Letztempfänger.
f)
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe f werden als Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Umfang der Zuwendung wird auf Grundlage des Wirtschaftsplanes des LSB ermittelt.
3
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4
Bemessungsgrundlage der Zuwendungen
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für die Maßnahme als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die Personalkosten nach Maßgabe der Nummer 2 und Sachkosten, die für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für Mitgliederversammlungen, Verbandstagungen, Vorstandssitzungen, Feierlichkeiten, Jubiläumszuwendungen an Mitglieder und Mitarbeiter, Verbrauchsmaterial, Preis- und Antrittsgelder bei Sportveranstaltungen sowie das Bestreiten von Repräsentationsausgaben. Die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann, ist nicht zuwendungsfähig.

VIII.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

IX.
Verfahren

1
Eine Förderung nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe a ist bis zum 30. November des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres beim Staatsministerium des Innern zu beantragen. Der Antrag umfasst
a)
eine Beschreibung der Maßnahme,
b)
eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde,
c)
gegebenenfalls ein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung,
d)
einen Finanzierungsplan,
e)
eine Erklärung, ob die Zuwendung selbst verwendet oder an Dritte weitergegeben wird sowie
f)
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
2
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe b sind bis zum 30. November des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres beim Staatsministerium des Innern zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
a)
ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan, der den direkten Vergleich zum Plansoll des laufenden Jahres sowie zum Ist des Vorjahres ermöglicht,
b)
der Organisations- und Stellenplan für das Förderjahr einschließlich einer Gegenüberstellung zum laufenden Jahr,
c)
eine titelgenaue Erläuterung zu Veränderungen im Haushaltsplan gegenüber dem laufenden Jahr,
d)
ein Jahresarbeitsplan, welcher die wesentlichen Ziele für die Arbeit der Einrichtung im Förderjahr umfasst,
e)
die aktuelle Satzung.
3
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe c sind in der Regel spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Entscheidung über die Vergabe von Großsportveranstaltungen beim Staatsministerium des Innern zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
a)
eine Beschreibung der Maßnahme,
b)
ein Finanzierungsplan, aus dem die voraussichtlichen Ausgaben und deren Finanzierung zumindest überschlägig hervorgehen,
c)
gegebenenfalls ein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
Unverzüglich nach erfolgter Vergabe der Veranstaltung ist ein vollständiger Antrag vorzulegen. Dieser besteht aus:
d)
einem detaillierten Finanzierungsplan unter Beifügung von Kalkulationsgrundlagen und Erläuterungen,
e)
einer Erklärung, ob die Zuwendung vom Antragsteller selbst verwendet oder an Dritte, die mit der Realisierung der Veranstaltung beauftragt werden, weitergegeben wird,
f)
einer Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger oder der mit der Realisierung beauftragte Letztempfänger für das betreffende Vorhaben nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
g)
dem rechtsverbindlichen Vergabe- oder Ausrichtervertrag oder einer Bescheinigung des Veranstalters zur Ausrichtung der Großsportveranstaltung,
h)
beim Einsatz von Drittmitteln die verbindlichen Zusagen der Mitfinanzierer (Zuwendungsbescheide, Verträge, Kreditzusagen und Ähnliches),
i)
bei Antragstellung durch Vereine der Vereinssatzung, dem Vereinsregisterauszug und der Gemeinnützigkeitsbescheinigung.
4
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe d sind beim Staatsministerium des Innern zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
a)
ein Finanzierungsplan,
b)
eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme und der Angemessenheit der beantragten Förderung,
c)
ein sportfachliches Votum des Deutschen Olympischen Sportbundes,
d)
eine Erklärung, ob die Zuwendung selbst verwendet oder an Dritte weitergegeben wird,
e)
eine Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger oder der mit der Realisierung beauftragte Letztempfänger für das betreffende Vorhaben nach § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
f)
beim Einsatz von Drittmitteln die verbindliche Zusage der Mitfinanzierer,
g)
eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde,
h)
gegebenenfalls ein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung,
i)
eine Vereinssatzung, ein Auszug aus dem Vereinsregister und eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung.
5
Antragsverfahren für die Förderung der Fördergegenstände nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe e:
a)
Anträge für das Projekt „Breitensportentwicklung“ (Sportvereine) sind bis zum 10. Januar des laufenden Jahres beim LSB oder dem zuständigen KSB/SSB zu stellen.
b)
Anträge für das Projekt „Erwerb eines neuen Sportgerätes“ sind von Sportvereinen bis zum 31. März des laufenden Jahres beim zuständigen KSB/SSB, vom LFV beim LSB einzureichen.
c)
Anträge für die Projekte „Vereinsentwicklung“ (LSB/SSB), „Verbandsentwicklung“ (LFV) und „Talententwicklung“ (LFV), die im Folgejahr realisiert werden sollen, sind bis zum 30. November des laufenden Jahres beim LSB einzureichen.
6
Antragsverfahren für die Förderung des Fördergegenstandes nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe f:
a)
Der LSB legt bis zum 30. November des der Förderung vorausgehenden Jahres einen vorläufigen Haushaltsplan einschließlich Organisations- und Stellenplan sowie einen Projektbudgetplan für die Sportprojekte vor.
b)
Die durch den Haushaltsausschuss des LSB bestätigten Haushalts- und Projektbudgetpläne sind bis zum 30. April des jeweils laufenden Jahres nachzureichen.
7
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium des Innern. Soweit Zuwendungen weitergeleitet werden dürfen, gelten hierfür die Bestimmungen nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
8
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
9
Der LSB hat sicherzustellen, dass bei Weiterleitungen von Zuwendungen im Rahmen des Zuwendungsvertrages die Mindestbestandteile nach Nummern 12.5 bis 12.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung enthalten sind.

Abschnitt C
Investive Sportförderung

X.
Gegenstand der Förderung

1
Gefördert werden:
a)
im Sportstättenbau Vorhaben zur Sicherung, Sanierung, Modernisierung sowie der Neu-, Aus- und Umbau von
aa)
Sportstätten, darunter auch Maßnahmen zur Barrierefreiheit von Sportstätten
bb)
Einrichtungen der Sport- und Sportleiterschulen sowie
cc)
Einrichtungen an den Olympiastützpunkten mit den zugehörigen Standorten.
Vorrangig gefördert werden Sportanlagen der Grundversorgung, wie Sporthallen, Sportplätze einschließlich zugehöriger Funktionsgebäude sowie zur Ausübung des Schwimmsports bestimmte Hallenbäder. Die Förderung des Neubaus von Hallenbädern ist nur zulässig:
dd)
als Ersatz für vorhandene Hallenbäder, wenn damit nachweislich eine höhere Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur Sanierung erreicht wird oder
ee)
aufgrund eines starken Bevölkerungswachstums, insbesondere wenn die Ausübung des Vereins- und Breitensportes nachweislich nicht mehr gewährleistet werden kann.
Die Sanierung von Hallenbädern wird nur bei Ganzjahresbädern und bei langfristig genutzten Schulschwimmhallen gefördert. Die Förderung ist auf die Modernisierung veralteter Schwimmbadtechnik und auf die Beseitigung baulicher Mängel beschränkt.
b)
die Beschaffung von Sportgeräten im Rahmen der Erstausstattung oder notwendiger Ersatzbeschaffung auf Grund baulicher Veränderungen bei Fördermaßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe a,
c)
über den durch Nummer 1 Buchstabe b gesetzten Rahmen hinaus die Beschaffung von Großsportgeräten mit einem Gesamtwertumfang von über 5 100 Euro, soweit diese zur Erfüllung eines von dieser Richtlinie umfassten Zuwendungszweckes notwendig ist. Die Beschaffung von Großsportgeräten, die ausschließlich der Durchführung einzelner Sportveranstaltungen dienen sollen, ist von der Förderung ausgeschlossen.
2
Mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene oder in erheblichem Umfang durch professionelle Sportler genutzte Sportstätten werden nicht gefördert. Bei der Bewertung ist die konkrete von der Fördermaßnahme betroffene Einzelsportstätte maßgeblich. Der Bau von Sportstätten für überwiegend schulische Nutzung wird nicht nach dieser Richtlinie gefördert.

XI.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten für Maßnahmen nach Ziffer X Nummer 1 Buchstaben a bis c:

a)
Sportvereine, Sportverbände sowie sonstige gemeinnützige Körperschaften des Privatrechts,
b)
Trägervereine von Sport- und Sportleiterschulen und Olympiastützpunkten,
c)
Gemeinden, Landkreise, Kreisfreie Städte und kommunale Zweckverbände sowie deren Unternehmen in Privatrechtsform.

XII.
Zuwendungsvoraussetzungen

1
Der Bedarf für ein Vorhaben muss nachgewiesen sein. Für Maßnahmen nach Ziffer X Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ab einem Gesamtwertumfang von 200 000 Euro ist dieser Nachweis im Rahmen einer Sportstättenleitplanung zu führen.
2
Ein Antrag auf Förderung eines Vorhabens eines Antragstellers gemäß Ziffer XI Buchstabe c ist erst ab einer beantragten Fördersumme von 20 000 Euro, ein Antrag auf Förderung eines Vorhabens eines Antragstellers gemäß Ziffer XI Buchstaben a und b ist erst ab einer beantragten Fördersumme von 2 600 Euro zulässig (Bagatellgrenze).
3
Antragsteller nach Ziffer XI Buchstabe a haben durch ein an ihrer Leistungsfähigkeit orientiertes Konzept die gesicherte Finanzierung des Vorhabens und seiner laufenden Nutzung nachzuweisen.
Antragsteller nach Ziffer XI Buchstabe c fügen den Anträgen eine Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten bei, dass das Vorhaben einem Fördergegenstand entspricht, die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer XII vorliegen, die Gesamtausgaben einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsplanung entsprechen und die Gesamtfinanzierung der Baumaßnahme einschließlich der Folgekosten gesichert ist.
4
Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung
Eine Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung ist für Maßnahmen nach Ziffer X Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
a)
für Antragsteller nach Ziffer XI Buchstaben a und b abweichend zu Nummer 6.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und
b)
für Antragsteller nach Ziffer XI Buchstabe c abweichend zu Nummer 6.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
erforderlich.
5
Zur Förderung beantragte Baumaßnahmen sollen grundsätzlich den Zielen, Grund-sätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung entsprechen und den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie ILEK, REK oder SEKO nicht entgegenstehen.
6
Zuwendungen für Baumaßnahmen an Gebäuden werden nur bei besonderer Berücksichtigung von Klimaschutz und Energieeffizienz gewährt. Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind einzuhalten.
Davon abweichend soll bei Baudenkmälern oder sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz eine erhebliche Effizienzsteigerung erreicht werden.
Der Nachweis hierüber ist beim Verwendungsnachweis zu erbringen.
7
Soweit Vorhaben den Neubau oder die Sanierung von Flutlichtanlagen beinhalten, müssen diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik (zum Beispiel DIN) entsprechen.
8
Es ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen. Abweichend von Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beträgt die Zweckbindung bei mit Bundesmitteln geförderten Sportstätten im Regelfall 20 Jahre.
Antragsteller, die nicht Eigentümer des Grundstücks sind, auf dem die zur Förderung beantragte Baumaßnahme durchgeführt werden soll, können Zuwendungen nur erhalten, wenn sie ein Nutzungsrecht nachweisen, dessen Dauer mindestens der Dauer der Zweckbindungsfrist entspricht und das ausreichend gesichert ist.
9
Tätigkeitsbereich und Sitz des Zuwendungsempfängers müssen sich für die Dauer der Zweckbindung im Freistaat Sachsen befinden.
10
Alle vom Antragsteller im Rahmen eines Ersatzbaus aus dem Verkauf der zu ersetzenden Anlage erzielten Einkünfte müssen nachweislich für den Ersatzbau eingesetzt werden.

XIII.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

1
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Sie betragen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichend davon können die Zuwendungen in geeigneten Fällen als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden.
2
Investitionen in Sport- und Sportleiterschulen können als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gefördert werden. Sie betragen bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichend davon können die Zuwendungen in geeigneten Fällen als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden.
3
Investitionsvorhaben an Olympiastützpunkten mit den zugehörigen Standorten werden von Bund, Land und Kommune als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gefördert. Die Finanzierungsanteile von Bund und Land werden je nach Einzelfall vereinbart. Der Landesanteil beträgt in der Regel 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Unter Berücksichtigung aller Finanzierungsanteile soll ein Mindesteigenanteil von 10 Prozent nicht unterschritten werden.
4
Die Ausgaben folgender Kostengruppen gemäß DIN 276 Ausgabe Dezember 2018 sind zuwendungsfähig:
Kostengruppe 210 – Herrichten,
Kostengruppe 230 – Nichtöffentliche Erschließung,
Kostengruppe 300 – Bauwerk – Baukonstruktionen,
Kostengruppe 400 – Bauwerk – Technische Anlagen,
Kostengruppe 500 – Außenanlagen
außer Kostengruppen 532 – Straßen und 534 – Stellplätze, soweit es sich nicht um Behindertenparkplätze handelt,
Kostengruppe 610 – Ausstattung,
Kostengruppe 700 – Baunebenkosten
außer Kostengruppen 713 – Projektsteuerung – für Antragsteller gemäß Ziffer XI Buchstabe c, 750 – Künstlerische Leistungen und 760 – Finanzierungskosten.
Die Baunebenkosten sollen einen Anteil von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Kostengruppen 200 bis 600 nicht überschreiten.
Der in diesem Rahmen angemeldete Bauaufwand ist Bemessungsgrundlage für die Zuwendung, soweit er im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung entsteht. Insbesondere der Grundstückserwerb, Zuschaueranlagen, Tribünen, Spielplätze und Vereinsgaststätten sind nicht zuwendungsfähig. Im Zusammenhang mit diesen und anderen nicht zuwendungsfähigen Anlagen und Anlageteilen entstehende Kosten sind getrennt auszuweisen und in Abzug zu bringen.
5
Berücksichtigung von Eigenleistungen
Bei Vorhaben von Antragstellern nach Ziffer XI Buchstabe a können Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern und Förderern des Vereins in Form von Arbeits- und Sachleistungen bei Nachweis von Art und Umfang der Leistung zur Darstellung des Eigenanteils herangezogen werden, sofern damit die Finanzierung des Vorhabens für den Antragsteller erleichtert oder ermöglicht wird und diese ohne qualitative und zeitliche Beeinträchtigung in das Bauvorhaben einzubinden sind.
Die Berücksichtigung kann bei Vorhaben über 200 000 Euro nur auf der Grundlage einer entsprechenden Bewertung durch das Planungs- beziehungsweise Architekturbüro erfolgen. Für Eigenleistungen werden die Arbeitsleistungen entsprechend § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S.1348), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 der Zweiten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13. November 2018 (BGBl. I S. 1876), in der jeweils geltenden Fassung, und Sachleistungen mit ihrem tatsächlichen Wert berücksichtigt.

XIV.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
2
Die Kumulierung von Landesmitteln für Maßnahmen nach Ziffer X Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dieser Richtlinie mit anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit diese Bundesmittel, gegebenenfalls anteilig, ausreichen. In diesen Fällen darf ein Mindesteigenanteil von 15 Prozent nicht unterschritten werden.

XV.
Verfahren

1
Antragseinreichung
Anträge auf Förderung von Vorhaben an Olympiastützpunkten, an Stätten des Leistungssports und an Sport- und Sportleiterschulen sind beim Staatsministerium des Innern einzureichen.
Anträge nach Ziffer X Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind
a)
durch Antragsteller nach Ziffer XI Buchstabe a über den LSB an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – sowie
b)
durch Antragsteller nach Ziffer XI Buchstabe c direkt an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – einzureichen.
Für die Antragseinreichung bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – sind die unter www.sab.sachsen.de abrufbaren Formblätter zu verwenden. Anträge von Vereinen für die Beschaffung von Großsportgeräten gemäß Ziffer X Nummer 1 Buchstabe c sind beim LSB einzureichen. Die hierfür erforderlichen Formblätter können unter www.sport-fuer-sachsen.de abgerufen werden.
2
Antragsfristen
Zuwendungen für Maßnahmen, die im oder ab dem Folgejahr realisiert werden sollen, sind bei der Bewilligungsstelle bis zum 30. September des laufenden Jahres zu beantragen. Anträge von Antragstellern gemäß Ziffer XI Buchstaben a und b für Maßnahmen bis zu einem Gesamtwertumfang von 200 000 Euro und Anträge von Antragstellern gemäß Ziffer XI Buchstabe c für Großsportgeräte können auch im laufenden Haushaltsjahr gestellt werden. Geplante Anträge für Investitionsvorhaben mit einem Gesamtwertumfang von über 1 000 000 Euro sollen der Bewilligungsstelle zur vorausschauenden Planung rechtzeitig angekündigt werden, spätestens jedoch ein Jahr vor beabsichtigter Antragstellung.
3
Antragsunterlagen
Allen Anträgen auf Förderung von Baumaßnahmen sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme und der Angemessenheit der beantragten Förderung,
b)
die kompletten Planungsunterlagen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) gemäß § 15 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung, und sonstigen Bauunterlagen nach Anlage 5a Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder das zur Ausführung vorgesehene Ergebnis eines baulichen Realisierungswettbewerbes einschließlich einer Kostenermittlung nach DIN 276 Ausgabe Dezember 2018 (nur bei Baumaßnahmen ab einem Gesamtwertumfang von 50 000 Euro zwingend erforderlich, ansonsten dem Umfang und der Komplexität der Maßnahme entsprechende Unterlagen einschließlich einer Kostenermittlung nach DIN 276 Ausgabe Dezember 2018), für Anträge von Vereinen für Maßnahmen mit einem Gesamtwertumfang bis zu 200 000 Euro sind Planungsunterlagen vorzulegen, die eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen,
c)
eine Mehrfertigung der kommunalen oder landkreisbezogenen Sportstättenleitplanung bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtwertumfang über 200 000 Euro,
d)
verbindliche Zusagen der Mitfinanzierer (Zuwendungsbescheide, Verträge, Kreditzusagen und Ähnliches),
e)
bei umsatzsteuerpflichtigen Zuwendungsempfängern eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung,
f)
eine vollständige Aufstellung der sonstigen für das Vorhaben beantragten oder erhaltenen öffentlichen Zuwendungen.
Darüber hinaus sind im Einzelfall beizufügen:
g)
soweit sich das Grundstück im Eigentum des Antragstellers befindet einen aktuellen Grundbuchauszug oder
h)
soweit sich das Grundstück nicht im Eigentum des Antragstellers befindet den bestehenden Miet- oder Pachtvertrag oder sonstige rechtsverbindliche Vereinbarungen zur Nutzung der Anlage,
i)
im Falle geplanter Eigenleistungen eine Bewertung nach Ziffer XIII Nummer 6,
j)
bei Förderanträgen von Vereinen eine Stellungnahme des LSB zum Vorhaben, ein Auszug aus dem Vereinsregister und eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung,
k)
Nachweise gemäß Ziffer XII Nummer 3.
Anträgen zur Förderung von Hallenbädern sind die Ergebnisse von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und einer Standort- und Konkurrenzanalyse gemäß der Anlage beizufügen.
Anträgen auf Förderung der Anschaffung von Großsportgeräten sind folgende Unterlagen beizufügen:
l)
eine Begründung der Notwendigkeit der Anschaffung unter dem Aspekt der Sicherstellung des Trainings- und Wettkampfbetriebes,
m)
ein detaillierter Finanzierungsplan,
n)
verbindliche Zusagen der Mitfinanzierer (Zuwendungsbescheide, Verträge, Kreditzusagen und Ähnliches),
o)
bei umsatzsteuerpflichtigen Zuwendungsempfängern eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung,
p)
mindestens drei Angebote.
4
Bewilligungsverfahren
a)
Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer X Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Sie entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der vom Staatsministerium des Innern zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nach Bestätigung der Prioritätensetzung durch das Staatsministerium des Innern. Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – erarbeitet in Abstimmung mit dem LSB eine Prioritätenliste der zur Förderung beantragten Maßnahmen. Bei der Prioritätensetzung bezüglich der von Antragstellern nach Ziffer XI Buchstabe a zur Förderung beantragten Maßnahmen haben Vorhaben mit angemessener Beteiligung der Kommune Vorrang.
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie ILEK, REK oder SEKO dienen, werden vorrangig gefördert.
Die Prioritätenliste ist dem Staatsministerium des Innern bis zum 15. Dezember des der Gewährung von Zuwendungen vorausgehenden Jahres zur Bestätigung vorzulegen.
Für Anträge von Antragstellern gemäß Ziffer XI Buchstabe a auf Förderung von Maßnahmen mit einem Gesamtwertumfang bis zu 200 000 Euro sind die aktualisierten Prioritätenlisten jeweils zum 15. März, 15. Mai und 15. Juli des Förderjahres zur Bestätigung vorzulegen.
b)
Das Staatsministerium des Innern entscheidet über die Bewilligung von Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer X Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
c)
Werden Zuwendungen für Baumaßnahmen beantragt, deren Förderwürdigkeit zumindest teilweise auch unter dem Gesichtspunkt der Schulbauförderung oder der Förderung des Fremdenverkehrs gegeben sein könnte, wird zwecks Koordinierung der Förderung und zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Doppelförderung die hierfür zuständige Bewilligungsstelle unterrichtet.
5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

XVI.
Übergangsbestimmungen

Für vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellte und noch offene Anträge auf konsumtive Förderung gemäß Ziffer IV Nummer 1 Buchstaben c und d sowie auf investive Förderung gemäß Ziffer X Nummer 1 finden die Regelungen dieser Richtlinie Anwendung, soweit Antragsteller dadurch keine Benachteiligung erfahren.

XVII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 13. Februar 2019 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die Sportförderrichtlinie vom 5. Mai 2009 (SächsABl. S. 890), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. August 2017 (SächsABl. S. 1182) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), außer Kraft.
3
Die Regelung in Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dresden, den 13. Februar 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage
(zu Ziffer XV Nummer 1.3 Satz 3)

Prüfkriterien bei der Förderung von Hallenbädern

Ziel der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist es, anhand der vom Antragsteller vorgelegten Daten Ertragslage, Liquidität und Vermögenssituation der Bäder einschätzen zu können. Die Untersuchung sollte (sofern es sich um keine Neubaumaßnahme handelt) auf einer vergangenheitsorientierten Untersuchung von Ist-Daten basieren und anhand dieses Datengerüsts die zu erwartenden Folgekosten bewerten. Das gesamte Datenmaterial ist einem unabhängigen Gutachter zur Prüfung und Stellungnahme vorzulegen. Die Kosten dafür hat der Antragsteller zu erbringen. Im Einzelnen sind Daten zu folgenden Punkten vom Antragsteller vorzulegen:

a)
Angaben zur Ertragslage (jeweils Ist- und Soll-Daten),
aa)
Besucherzahl;
bb)
Einnahmen aus Eintrittsgeldern;
cc)
Sonstige Einnahmen;
dd)
Beschäftigte;
ee)
Personalkosten;
ff)
Betriebskosten Wasser/Abwasser;
gg)
Betriebskosten Strom/Energie;
hh)
Reparaturkosten;
ii)
Sonstige Betriebskosten;
jj)
Marketingkosten;
kk)
Fremdkapitalzinsen;
ll)
Sonstige Kosten,
b)
Kalkulatorische Kosten,
aa)
Rückstellungen Reparaturen;
bb)
Abschreibungen,
c)
Liquiditätsplanung,
d)
Bilanz (bei Regiebetrieben, Eigenbetrieben, Gesellschaften).

Untersuchungsgegenstand der Standort- und Konkurrenzanalyse sind alle Angaben zur Nutzungsstruktur öffentlicher Bäder im Umkreis von 50 km – auch in benachbarten Bundesländern und Staaten – sowie die gutachterlich bewerteten Auswirkungen von Fördermaßnahmen auf diese Einrichtung.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 9, S. 367
    Fsn-Nr.: 5574-V19.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 29. Juni 2023