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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Vollzitat: Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. Oktober 2018 (SächsGVBl. 2019 S. 211)

Zustimmungsgesetz

Zweiundzwanzigster Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
In der Angabe zu § 11 d wird das Wort „Telemedien“ durch das Wort „Telemedienangebote“ ersetzt.
b)
In der Angabe zu § 11 f werden die Wörter „sowie neue oder veränderte Telemedien“ gestrichen.
c)
Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe angefügt:
„§ 65
Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte“.
2.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 19 wird wie folgt neu gefasst:
„19.
unter öffentlich-rechtlichen Telemedienangeboten zu verstehen: von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio jeweils nach Maßgabe eines nach § 11 f Abs. 4 durchgeführten Verfahrens angebotene Telemedien, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind, Bild, Ton, Bewegtbild, Text und internetspezifische Gestaltungsmittel enthalten können und diese miteinander verbinden.“
b)
Nummer 20 wird aufgehoben.
3.
In § 11 a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Telemedien“ durch das Wort „Telemedienangebote“ ersetzt.
4.
§ 11 d wird wie folgt neu gefasst:
 
„§ 11 d
Telemedienangebote
 
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedienangebote nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 19 an.
(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst insbesondere
1.
Sendungen ihrer Programme auf Abruf vor und nach deren Ausstrahlung sowie eigenständige audiovisuelle Inhalte,
2.
Sendungen ihrer Programme auf Abruf von europäischen Werken angekaufter Spielfilme und angekaufter Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, bis zu dreißig Tage nach deren Ausstrahlung, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken ist,
3.
Sendungen ihrer Programme auf Abruf von Großereignissen gemäß § 4 Abs. 2 sowie von Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga bis zu sieben Tage danach,
4.
zeit- und kulturgeschichtliche Archive mit informierenden, bildenden und kulturellen Telemedien.
Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§ 16 a bis 16 e unberührt.
(3) Durch die zeitgemäße Gestaltung der Telemedienangebote soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten, Möglichkeiten der interaktiven Kommunikation angeboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden. Diese Gestaltung der Telemedienangebote soll die Belange von Menschen mit Behinderungen besonders berücksichtigen, insbesondere in Form von Audiodeskription, Bereitstellung von Manuskripten oder Telemedien in leichter Sprache.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten ihre Angebote in möglichst barrierefrei zugänglichen elektronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter elektronischen Programmführern zusammen. Soweit dies zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen geboten ist, können sie Telemedien auch außerhalb des dafür jeweils eingerichteten eigenen Portals anbieten. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sollen ihre Telemedien, die aus journalistisch-redaktionellen Gründen dafür geeignet sind, miteinander vernetzen, insbesondere durch Verlinkung. Sie sollen auch auf Inhalte verlinken, die Einrichtungen der Wissenschaft und Kultur anbieten und die aus journalistisch-redaktionellen Gründen für die Telemedienangebote geeignet sind.
(5) Nicht zulässig sind in Telemedienangeboten:
1.
Werbung und Sponsoring,
2.
das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten europäischen Werke,
3.
eine flächendeckende lokale Berichterstattung,
4.
die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten Angebotsformen.
(6) Werden Telemedien von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio außerhalb des von ihnen jeweils eingerichteten eigenen Portals verbreitet, sollen sie für die Einhaltung des Absatzes 5 Nr. 1 Sorge tragen. Durch die Nutzung dieses Verbreitungswegs dürfen sie keine Einnahmen durch Werbung und Sponsoring erzielen.
(7) Die Telemedienangebote dürfen nicht presseähnlich sein. Sie sind im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton zu gestalten, wobei Text nicht im Vordergrund stehen darf. Angebotsübersichten, Schlagzeilen, Sendungstranskripte, Informationen über die jeweilige Rundfunkanstalt und Maßnahmen zum Zweck der Barrierefreiheit bleiben unberührt. Unberührt bleiben ferner Telemedien, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen, soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützen, begleiten und aktualisieren, wobei der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen Telemedienangebot ausgewiesen werden muss. Auch bei Telemedien nach Satz 4 soll nach Möglichkeit eine Einbindung von Bewegtbild oder Ton erfolgen. Zur Anwendung der Sätze 1 bis 5 soll von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Spitzenverbänden der Presse eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden.“
5.
§ 11 e wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Durchführung ihres jeweiligen Auftrags sowie für das Verfahren zur Erstellung von Konzepten für Telemedienangebote und das Verfahren für neue Telemedienangebote oder wesentliche Änderungen.“
bb)
Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Satzungen oder Richtlinien sind im Internetauftritt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradio zu veröffentlichen.“
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „ , erstmals am 1. Oktober 2004,“ gestrichen.
c)
In Absatz 3 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Dabei ist auch darzustellen, in welcher Weise der Protokollerklärung aller Länder zu § 11 d Abs. 2 Rechnung getragen wird.“
6.
§ 11 f wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „sowie neue oder veränderte Telemedien“ gestrichen.
b)
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer geplanten Telemedienangebote nach § 11 d jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung, Verweildauer, die Verwendung internetspezifischer Gestaltungsmittel sowie die Maßnahmen zur Einhaltung des § 11 d Abs. 7 Satz 1 näher beschreiben. Es sind angebotsabhängige differenzierte Befristungen für die Verweildauern vorzunehmen mit Ausnahme der Archive nach § 11 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die unbefristet zulässig sind. Sollen Telemedien auch außerhalb des eingerichteten eigenen Portals angeboten werden, ist dies zu begründen. Die insoweit vorgesehenen Maßnahmen zur Berücksichtigung des Jugendmedienschutzes, des Datenschutzes sowie des § 11 d Abs. 6 Satz 1 sind zu beschreiben.“
c)
In Absatz 2 wird das Wort „Telemedien“ durch das Wort „Telemedienangebote“ ersetzt.
d)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:
„(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen in den Satzungen oder Richtlinien übereinstimmende Kriterien fest, in welchen Fällen ein neues oder die wesentliche Änderung eines Telemedienangebots vorliegt, das nach dem nachstehenden Verfahren der Absätze 4 bis 7 zu prüfen ist. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn die inhaltliche Gesamtausrichtung des Telemedienangebots oder die angestrebte Zielgruppe verändert wird. Das Verfahren der Absätze 4 bis 7 bezieht sich bei wesentlichen Änderungen allein auf die Abweichungen von den bisher veröffentlichten Telemedienkonzepten.
(4) Ist ein neues Telemedienangebot nach Absatz 1 oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Telemedienangebots nach Absatz 3 geplant, hat die Rundfunkanstalt gegenüber ihrem zuständigen Gremium darzulegen, dass das geplante, neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung vom Auftrag umfasst ist. Es sind Aussagen darüber zu treffen,
1.
inwieweit das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,
2.
in welchem Umfang durch das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und
3.
welcher finanzielle Aufwand für das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung erforderlich ist.
Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Telemedienangebote, die Auswirkungen auf alle relevanten Märkte des geplanten, neuen Telemedienangebots oder der wesentlichen Änderung sowie jeweils deren meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer frei zugänglicher Telemedienangebote, auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichtigen.“
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder veränderten Angebots“ durch die Wörter „Telemedienangebots oder einer wesentlichen Änderung“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „marktlichen Auswirkungen“ durch die Wörter „Auswirkungen auf alle relevanten Märkte“ ersetzt.
f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder veränderten Angebots“ durch die Wörter „Telemedienangebots oder einer wesentlichen Änderung“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „oder veränderte Angebot“ durch die Wörter
„Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung“ ersetzt.
g)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 5 und 6 und nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung des neuen Telemedienangebots oder der wesentlichen Änderung im Internetauftritt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradio zu veröffentlichen.“
bb)
Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„In den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder ist zugleich auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen.“
7.
Nach § 64 wird folgender § 65 angefügt:
 
„§ 65
Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte
Die zum 1. Mai 2019 nach § 11 f Abs. 7 veröffentlichten Telemedienkonzepte bleiben unberührt.“
8.
Die Anlage (zu § 11 d Abs. 5 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages) wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Satz“ durch das Wort „Nr.“ ersetzt.
b)
In Nummer 1 wird das Wort „Anzeigenportale“ durch das Wort „Anzeigenrubriken“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 wird das Wort „Preisvergleichsportale“ durch das Wort „Preisvergleichsrubriken“ ersetzt.
d)
In Nummer 4 werden die Wörter „Bewertungsportale für“ durch die Wörter „Rubriken für die Bewertung von“ ersetzt.
e)
Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:
„6.
Ratgeberrubriken ohne Bezug zu Sendungen,“.
f)
Nummer 12 wird wie folgt neu gefasst:
„12.
Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung und Verlinkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen mit der Ausnahme von Verlinkungen auf eigene audiovisuelle Inhalte kommerzieller Tochtergesellschaften,“.
g)
Nummer 13 wird wie folgt neu gefasst:
„13.
Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen; dies gilt nicht soweit es sich um ein zeitlich befristetes aktionsbezogenes Angebot zum Download von Musiktiteln handelt,“.
h)
In Nummer 14 werden die Wörter „ohne Sendungsbezug“ durch die Wörter „ohne Bezug zu einer Sendung“ ersetzt.
i)
Nummer 15 wird wie folgt neu gefasst:
„15.
Fotodownload ohne Bezug zu einer Sendung,“.
j)
In Nummer 16 wird das Wort „sendungsbezogene“ durch die Wörter „auf eine Sendung bezogene“ ersetzt.
k)
In Nummer 17 Satz 1 werden die Wörter „ohne Sendungsbezug“ durch die Wörter „ohne Bezug zu Sendungen“ ersetzt.

Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Mai 2019 in Kraft.1 Sind bis zum 30. April 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Hamburg, den 26.10.2018

Für das Land Baden-Württemberg:
Winfried Kretschmann

München, den 18.10.2018

Für den Freistaat Bayern:
Markus Söder

Hamburg, den 26.10.2018

Für das Land Berlin:
Michael Müller

Potsdam, den 26.10.2018

Für das Land Brandenburg:
D. Woidke

Bremen, den 26.10.2018

Für die Freie Hansestadt Bremen:
C. Sieling

Hamburg, den 26.10.2018

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Peter Tschentscher

Wiesbaden, den 15.10.2018

Für das Land Hessen:
Volker Bouffier

Hamburg, den 26.10.2018

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Manuela Schwesig

Hamburg, den 26.10.2018

Für das Land Niedersachsen:
Stephan Weil

Hamburg, den 26.10.2018

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Armin Laschet

Hamburg, den 26.10.2018

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Malu Dreyer

Hamburg, den 26.10.2018

Für das Saarland:
Tobias Hans

Hamburg, den 26.10.2018

Für den Freistaat Sachsen:
Michael Kretschmer

Hamburg, den 26.10.2018

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Reiner Haseloff

Hamburg, den 26.10.2018

Für das Land Schleswig-Holstein:
Daniel Günther

Hamburg, den 26.10.2018

Für den Freistaat Thüringen:
Bodo Ramelow

Protokollerklärung aller Länder zu § 11 d Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages

Im Anschluss an die Protokollerklärungen zu § 6 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages und zu § 11 e Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages betonen die Länder erneut die Notwendigkeit fairer Vertragsbedingungen zwischen ARD und ZDF einerseits und der Film- und Medienproduktionswirtschaft andererseits. Die Film- und Medienproduktionswirtschaft leistet einen bedeutenden Beitrag zur hohen Qualität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Vor dem Hintergrund der kontinuierlich wachsenden Bedeutung von Abrufangeboten im Internet ist es geboten, die derzeitigen Vertragsbedingungen in einer Weise anzupassen, die der Film- und Medienproduktionswirtschaft unter Berücksichtigung einer Rechteverteilung eine angemessene Finanzierung der Produktionen sichert, die sie für ARD und ZDF auch zur Nutzung im Internet liefert. ARD und ZDF werden daher gebeten, die Vertragsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Telemedienangebote zu aktualisieren und, soweit dies mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar ist, zu verbessern.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 5, S. 211
    Fsn-Nr.: 72-42V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2019

    Fassung gültig bis: 6. November 2020