Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Bauordnung
Vom 17. Juli 1992
Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Bauordnung (BauO)
Das Gesetz über die Bauordnung (BauO) vom 20. Juli 1990 (GBl. DDR I Nr. 50 S. 929) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Sächsische Bauordnung (SächsBO)“. - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „Brücken, Überbrückungen, Stützmauern und Lärmschutzanlagen“ gestrichen.
- b)
- Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen, mit Ausnahme von Gebäuden,“ - c)
- Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„Leitungen aller Art außerhalb von Baugrundstücken,“. - 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anlagen“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt. - 4.
- § 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Nr. 4 wird das Wort „Landwirtschaft“ durch das Wort „Landschaft“ ersetzt. - 5.
- Die Überschrift vor § 14 erhält folgende Fassung: „Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung“
- 6.
- § 15 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Worte „einer baulichen Anlage“ durch die Worte „einer der baulichen Anlagen“ ersetzt. - 7.
- § 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz I wird das Komma hinter dem Wort „Einflüsse“ gestrichen. - 8.
- § 22 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird hinter der Klammer ein Komma eingefügt. - 9.
- § 24 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt. - 10.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Wort „der“ vor dem Wort „Flucht“ durch das Wort „die“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 2 wird die Zahl „5“ in der Klammer durch die Zahl „4“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Brandwänden“ durch das Wort „Brandwände“ ersetzt.
- 11.
- § 31 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Badachung“ durch das Wort „Bedachung“ ersetzt. - 12.
- § 32 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei nutzbarer Breite der Treppen ab 1,60 m sind Handläufe auf beiden Seiten erforderlich; Ausnahmen sind zulässig, insbesondere zur inneren Verbindung von Geschossen derselben Wohnung, bei Treppen bis zu fünf Stufen, bei Außentreppen, die in Höhe des Geländes liegen, sowie bei Treppen für Anlagen, die nicht umwehrt werden müssen.“ - 13.
- § 33 wird wie folgt geändert:
In Absatz 10 Satz 1 wird hinter dem Wort „Grundfläche“ und hinter „m²“ jeweils ein Komma eingefügt. - 14.
- § 37 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „Verkehrsfläche“ durch das Wort „Verkehrsflächen“ ersetzt. - 15.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Feuerstätte“ durch das Wort „Feuerstätten“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „zuströmen“ durch das Wort „zuströmt“ ersetzt.
- 16.
- § 45 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird das Komma hinter dem Wort „betragen“ durch ein Semikolon ersetzt. - 17.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird das Komma hinter dem Wort „haben“ durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 wird das Komma hinter dem Wort „sein“ durch ein Semikolon ersetzt.
- 18.
- § 47 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 wird das Komma hinter dem Wort „haben“ durch ein Semikolon ersetzt. - 19.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder“ - b)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zugangsverkehr oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze oder Garagen). Abstellplätze für Fahrräder müssen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden, wenn nach Art oder Nutzung der baulichen oder sonstigen Anlagen ein Zu- oder Abgangsverkehr mit Fahrrädern zu erwarten ist und die Abstellplätze wegen der Bedürfnisse des ruhenden und fließenden Verkehrs erforderlich sind. Zahl und Größe der Stellplätze oder Garagen sowie der Abstellplätze für Fahrräder richten sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Fahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlagen. Es kann gestattet werden, daß die notwendigen Stellplätze oder Garagen sowie die Abstellplätze für Fahrräder innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden.“ - c)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten „Stellplätze oder Garagen“ die Worte „sowie Abstellplätze für Fahrräder“ eingefügt und das Wort „Kraftfahrzeuge“ durch das Wort „Fahrzeuge“ ersetzt.
- d)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten „Stellplätzen und Garagen“ die Worte „sowie Abstellplätzen für Fahrräder“ eingefügt und das Wort „Kraftfahrzeuge“ durch das Wort „Fahrzeuge“ ersetzt.
- e)
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „Stellplätze und Garagen“ die Worte „sowie Abstellplätze für Fahrräder“ eingefügt.
- f)
- Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. Die Gemeinde kann durch Satzung für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes die Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie Abstellplätzen für Fahrräder untersagen oder einschränken, wenn und soweit - a)
- Gründe des Verkehrs oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes dies erfordern und
- b)
- für Wohnungen sichergestellt ist, daß in zumutbarer Entfernung von den Baugrundstücken zusätzliche Parkeinrichtungen für die allgemeine Benutzung oder Gemeinschaftsanlagen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit zur Verfügung stehen.
- g)
- Absatz 6 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Ist die Herstellung von Stellplätzen und Garagen nach Absatz 5 Satz 1 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die untere Bauaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Gemeinde verlangen, daß der zur Herstellung Verpflichtete an die Gemeinde einen Geldbetrag zahlt.“ - h)
- Absatz 6 Satz 3 erhält folgenden Wortlaut: „Der Geldbetrag ist zu verwenden
- 1.
- zur Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen einschließlich P+R-Anlagen,
- 2.
- zur Herstellung privat genutzter Stellplätze und Garagen (z. B. Quartiergaragen für Anwohner) zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen,
- 3.
- für den Unterhalt bestehender öffentlicher Parkeinrichtungen oder
- 4.
- für investive Maßnahmen
- a)
- des Öffentlichen Personennahverkehrs,
- b)
- des Fahrradverkehrs, die für den Bauherren einen Vorteil bewirken.“
- i)
- Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Stellplätze, Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder und ihre Nebenanlagen müssen verkehrssicher sein; Stellplätze und Garagen müssen entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad der Treibstoffe, der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen.“ - k)
- In Absatz 9 Satz 1 und Satz 3 und in Absatz 11 werden nach den Worten „Stellplätze und Garagen“ die Worte „sowie Abstellplätze für Fahrräder“ eingefügt.
- 20.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden vor der Nummer 1 nach dem Wort „Anforderungen“ die Worte „oder Erleichterungen“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 3 Nr. 14 wird das Wort „Anlagen“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 1 Satz 3 Nr. 15 wird das Wort „Anlagen“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
- 21.
- § 53 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 4 wird das Komma hinter dem Wort „sein“ durch ein Semikolon ersetzt. - 22.
- § 54 wird wie folgt geändert:
Die Worte „eines Bauwerkes“ werden durch die Worte „einer baulichen Anlage sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden,“ ersetzt. - 23.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bauaufsichtsbehörden sind - 1.
- die Landratsämter, die Kreisfreien Städte und die in Absatz 3 genannten Städte und Gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften als untere Bauaufsichtsbehörden,
- 2.
- die Regierungspräsidien als höhere Bauaufsichtsbehörden,
- 3.
- das Staatsministerium des Innern als oberste Bauaufsichtsbehörde.“
- b)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der obersten Bauaufsichtsbehörde ist die Sächsische Landesstelle für Bautechnik nachgeordnet.“ - c)
- Absatz 3 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
- aa)
- in Satz 1 werden die Worte „das Landesprüfamt“ gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte „die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren“ durch die Worte „mindestens die Befähigung zum gehobenen nichttechnischen“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „oberste“ durch das Wort „höhere“ ersetzt.
- d)
- Als neue Absätze 3 bis 5 werden eingefügt:
„(3) Untere Bauaufsichtsbehörden sind auch Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 10 000 Einwohnern, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 6 erfüllen und die höhere Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft die Erfüllung dieser Voraussetzungen feststellt. Die Zuständigkeit ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde gehen mit Beginn des übernächsten Monats nach der Bekanntmachung auf die Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft über. - (4) Die den Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften nach Absatz 3 übertragenen Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
- (5) Die Zuständigkeit erlischt in den Fällen des Absatzes 3 durch Erklärung der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber der höheren Bauaufsichtsbehörde. Sie erlischt ferner, wenn die in Absatz 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die höhere Bauaufsichtsbehörde dies feststellt. Das Erlöschen ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. Es wird mit Ablauf des auf die Bekanntmachung folgenden Monats wirksam.“
- 24.
- § 61 erhält folgende Fassung:
„(1) Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. - (2) An Stelle einer Gemeinde als Bauaufsichtsbehörde ist die nächsthöhere Bauaufsichtsbehörde, bei Gemeinden nach § 59 Abs. 3 das Landratsamt zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden, sowie bei einem Vorhaben, gegen das die Gemeinde als Beteiligte Einwendungen erhoben hat. Satz 1 gilt für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend, wenn es sich um ein Vorhaben einer Mitgliedsgemeinde handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden sowie bei einem Vorhaben, gegen das eine Mitgliedsgemeinde Einwendungen erhoben hat. Für die Behandlung des Bauantrages, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung gilt Absatz 1.“
- 25.
- § 62 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes als Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in Absatz 2 und in den §§ 63, 74 und 75 nichts anderes bestimmt ist. - (2) An Stelle der Baugenehmigungen nach Absatz 1 tritt, soweit die Vorhaben nicht nach § 63 genehmigungsfrei sind, ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für die Errichtung, Änderung, den Abbruch und die Beseitigung von
- 1.
- Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als 3 Wohnungen,
- 2.
- freistehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bis zu 2 Geschossen über der Geländeoberfläche,
- 3.
- nicht gewerblich genutzten Gebäuden für öffentliche, kirchliche, kulturelle, soziale und ähnliche Zwecke bis zu 300 m³ umbauten Raumes; dies gilt nicht für Gebäude im Sinne von § 52 Abs. 2,
- 4.
- Gewächshäusern ohne Verkaufsstätten bis zu 4 m Firsthöhe,
- 5.
- oberirdischen Garagen und überdachten Stellplätzen bis zu 100 m² Nutzfläche,
- 6.
- Behelfsbauten und untergeordneten Gebäuden (§ 51),
- 7.
- Wasserbecken bis zu 100m³,
- 8.
- Verkaufs- und Ausstellungsständen,
- 9.
- Ausstellungsplätzen, Abstellplätzen und Lagerplätzen,
- 10.
- Einfriedungen, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen.
- (3) Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung der Bauvorlagen auf
- 1.
- die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück
- –
- nach den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
- –
- nach anderen Rechtsvorschriften,
- 2.
- die Bebaubarkeit des Grundstücks, die Zugänge auf dem Grundstück sowie die Abstandsflächen (§§ 4 bis 7),
- 3.
- die Zahl und Anordnung der notwendigen Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder (§ 49),
- 4.
- die Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften (§ 83) und die Gestaltung (§ 12) sowie
- 5.
- die Zulässigkeit von Wohnungen im Kellergeschoß und Dachräumen (§ 47).
- Spätestens bei Baubeginn müssen der Bauaufsichtsbehörde Nachweise über die Standsicherheit und – soweit erforderlich – über den ausreichenden Schall- und Wärmeschutz vorliegen. Der Fachplaner für den Standsicherheitsnachweis und für den Nachweis über den ausreichenden Schall- und Wärmeschutz muß ausreichend berufshaftpflichtversichert sein.
- (4) Die Bauaufsichtsbehörde hat im Verfahren nach Absatz 2 über den Bauantrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang des Antrags bei ihr zu entscheiden, wenn
- a)
- das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch liegt und mit dem Bauantrag eine Bescheinigung der zuständigen Behörden vorgelegt wird, daß die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, oder
- b)
- für das Bauvorhaben ein Vorbescheid (§ 66) erteilt worden ist, mit dem mindestens die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück, die Bebaubarkeit des Grundstücks (§ 4) sowie das Vorhandensein der notwendigen Zugänge und Zufahrten (§ 5) festgestellt wird.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigen Gründen um bis zu sechs Wochen verlängern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die notwendige Beteiligung anderer Behörden. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches oder nach § 68 Abs. 3 erforderlich ist. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist entschieden hat. - (5) Bauüberwachung (§ 78) und Bauzustandsbesichtigung (§ 79) beschränken sich auf den bei der Genehmigung geprüften Umfang. Unberührt bleibt § 79 Abs. 1 und 6.
- (6) § 63 Abs. 4 gilt entsprechend.
- (7) Die Genehmigung nach § 4 und § 15 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie im vereinfachten Verfahren nach§ 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt wird, die Erlaubnis nach den aufgrund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften, die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes und die Genehmigung nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes schließen eine Genehmigung nach Absätzen 1 und 2 sowie eine Zustimmung nach § 75 ein.“
- 26.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung und Änderung folgender Anlagen und Einrichtungen: - 1.
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten bis zu 15 m³ umbauten Raumes, ausgenommen Verkaufs- und Ausstellungsstände,
- 2.
- Gewächshäuser bis zu 4 m Höhe, im Außenbereich nur land- oder forstwirtschaftliche Gewächshäuser, sowie solche bis zu 15m³ umbauten Raumes als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Wohngebäudes,
- 3.
- Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz, wenn für die Kleingartenanlage eine Baugenehmigung erteilt ist,
- 4.
- land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude ohne Feuerstätten bis zu 5 m Firsthöhe und 50 m² Grundfläche, die nicht unterkellert sind und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten dienen oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind.
- 5.
- Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen und Schutzhallen sowie der dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkünfte (Baubuden) bis zum Abschluß der Bauarbeiten,
- 6.
- Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr dienen, bis zu 40 m² Grundfläche und 3,00 m Höhe,
- 7.
- offene Schutzhütten, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
- 8.
- a)
- Feuerstätten bis zu 50 kW Nennwärmeleistung und Gasfeuerstätten bis 90 kW Nennwärmeleistung, offene Kamine sowie zugehörige Änderungen von Schornsteinen dieser Feuerstätten in vorhandenen Gebäuden sowie Abgasanlagen, die keine Schornsteine sind. Sie dürfen jedoch erst hergestellt und in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister ihre Tauglichkeit, die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat,
- b)
- sonstige Feuerstätten, wenn sie nur geändert oder gegen vorhandene ausgetauscht werden und die Leistung sowie die Abgastemperatur nicht oder nur geringfügig verändert werden,
- 9.
- Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser und Niederdruckdampfheizungen,
- 10.
- Wärmepumpen,
- 11.
- Solarenergieanlagen in und an Dach- sowie Außenwandflächen,
- 12.
- Leitungen aller Art innerhalb von Gebäuden und Grundstücken,
- 13.
- Antennen- und Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe,
- 14.
- Be- und Entwässerungsanlagen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen, ausgenommen ortsfeste Behälter für Wasser oder andere nicht brennbare und sonst unschädliche Flüssigkeiten über 50 m³ Fassungsvermögen und über 3 m Höhe,
- 15.
- Brunnen bis zu 3 m Tiefe,
- 16.
- Gebäude, die ausschließlich dem Fernmeldewesen oder der öffentlichen Ver- und Entsorgung dienen, wenn sie eine Grundfläche bis zu 20 m² und eine Höhe bis zu 4 m haben,
- 17.
- Gärfutterbehälter, für die eine Typengenehmigung erteilt ist oder für die eine Typenprüfung vorliegt, bis zu einer Höhe von 10 m, sonstige Behälter zur Lagerung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln bis zu 4 m Höhe und bis zu 15 m² Grundfläche sowie landwirtschaftliche Fahrsilos einschließlich Überdachung bis zu 3 m Höhe,
- 18.
- Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen bis zu 3 t,
- 19.
- Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten oder für nichtverflüssigte Gase bis zu 6 m³ Behälterinhalt,
- 20.
- ortsfeste Behälter für Wasser oder andere nichtbrennbare und sonst unschädliche Flüssigkeiten bis zu 50 m³ Fassungsvermögen und bis zu 3 m Höhe,
- 21.
- Wasserbecken
- a)
- im Innenbereich bis zu 100 m³ Fassungsvermögen,
- b)
- im Außenbereich bis zu 50 m³ Fassungsvermögen, ausgenommen Schwimmbecken,
- 22.
- Wohnwagen und Zelte auf genehmigten Campingplätzen,
- 23.
- Pergolen, im Außenbereich Jedoch nur bis zu 10 m Grundfläche, sowie sonstige bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Spielplätzen dienen,
- 24.
- bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur kurzfristig errichtet werden und keine Fliegenden Bauten sind,
- 25.
- vorübergehend genutzte, unbefestigte Lagerplätze für land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
- 26.
- Werbeanlagen
- a)
- bis zu 0,5 m² Ansichtsfläche im lnnenbereich,
- b)
- bis zu 50 m² Ansichtsfläche und 10 m Höhe für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,
- c)
- die vor öffentlichen Wahlen oder Abstimmungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
- 27.
- Warenautomaten, wenn sie in unmittelbarer Verbindung mit einer Verkaufsstelle stehen,
- 28.
- Hinweisschilder an öffentlichen Straßen über das Fahrverhalten sowie Orientierungs- und Bildtafeln über Wanderwege, Forst- und Fischereilehrpfade und die nach dem Naturschutzgesetz geschützten Teile von Natur und Landschaft,
- 29.
- Stützmauern bis zu 2 m Höhe über Geländeoberfläche,
- 30.
- Masten und Unterstützungen für Seilbahnen und für Fahnen,
- 31.
- Signalhochbauten der Landesvermessung,
- 32.
- Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 200 m Rauminhalt und bis zu 2 m Höhenunterschied gegenüber dem Gelände, ausgenommen Aufschüttungen und Abgrabungen des an bauliche Anlagen anschließenden Geländes,
- 33.
- Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze im Innenbereich bis zu 200 m² Fläche, ausgenommen Abstell- und Lagerplätze für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge und deren Teile sowie umweltschädliche Stoffe und Gegenstände,
- 34.
- Grabsteine, Grab- und Feldkreuze bis zu 4 m Höhe,
- 35.
- private Verkehrsanlagen einschließlich Überbrückungen und Durchlässe bis zu 5 m lichte Weite,
- 36.
- Einfriedungen
- a)
- im Innenbereich an öffentlichen Verkehrsanlagen und den daran anschließenden unbebauten Flächen bis zu 2 m Höhe über Geländeoberfläche,
- b)
- im Außenbereich, wenn es sich um nicht geschlossene Einfriedungen ohne Fundamente und Sockel handelt, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
- 37.
- Blitzschutzanlagen,
- 38.
- Gerüste (in Regelausführung),
- 39.
- Fahrzeugwaagen,
- 40.
- Regallager bis zu 12 m Höhe,
- 41.
- unbedeutende Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 40 erfaßt sind, wie Fahnenstangen, Teppichstangen, Markisen, Hochsitze, nicht überdachte Terrassen sowie Kleintierställe.“
- b)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner: - 1.
- Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an und in Anlagen und Einrichtungen,
- 2.
- die Errichtung und Änderung tragender und nichttragender Bauteile bei Wänden, Decken, Pfeilern, Stützen und Treppen – ausgenommen Außen- und Trennwände – an und in Gebäuden, die ausschließlich dem Wohnen dienen, und Wohnungen, jedoch nicht bei Hochhäusern,
- 3.
- die Errichtung und Änderung nichttragender und nichtaussteifender Bauteile bei Wänden und Decken an und in sonstigen Gebäuden,
- 4.
- unwesentliche Änderungen an Fassaden und Dächern von Gebäuden, bei denen dadurch das äußere Erscheinungsbild nicht verändert wird,
- 5.
- der Abbruch oder die Beseitigung von Anlagen und Einrichtungen
- a)
- im Sinne von Absatz 1,
- b)
- von Gebäuden bis 300 m³ umbautem Raum, ausgenommen notwendige Garagen,
- c)
- von ortsfesten Behältern bis 300 m³ Behälterinhalt,
- d)
- von Feuerstätten“.
- c)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Nutzungsänderungen bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gelten als für die bisherige Nutzung.“ - d)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Baumaßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, müssen ebenso wie genehmigungsbedürftige Vorhaben der Bauordnung sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Notwendigkeit anderer Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.“ - e)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 27.
- § 64 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Sie hat ihn, wenn sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, unter Zurückbehaltung einer Ausfertigung unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.“ - b)
- In Absatz 5 wird das Wort „Bauherrn“ durch das Wort „Bauherren“ ersetzt.
- 28.
- § 65 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nr. 1 wird zwischen die Worte „von“ und „Geländeoberfläche“ das Wort „der“ eingefügt. - 29.
- § 67 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird vor Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Zum Bauantrag wird die Gemeinde gehört, wenn sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist.“ - b)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anforderung“ durch das Wort „Aufforderung“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „in einem Landesprüfamt für bautechnische Nachweise und Bauüberwachung“ durch die Worte „der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik“ ersetzt.
- d)
- Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Typenprüfungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Sachsen.“ - 30.
- § 68 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden das Wort „und“ nach dem Wort „Sicherheit“ durch das Wort „oder“ und der Punkt nach dem Wort „bestehen“ durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach Nummer 2 folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
- „3.
- bei Vorhaben in überwiegend bebauten Gebieten, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird, insbesondere wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen,
- 4.
- bei Behelfsbauten (§ 51) und bei kleinen, Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten, wie Geräteschuppen und bei freistehenden anderen Gebäuden, die nicht für einen Aufenthalt oder nur einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Gartenhäuser, Wochenendhäuser und Schutzhütten.“
- 31.
- 31. § 70 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Komma hinter dem Wort „Schriftform“ durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Absatz 6 erhält folgende Fassung.
„(6) Mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheines begonnen werden. Der Baufreigabeschein ist zu erteilen, wenn die in der Baugenehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind. Enthält die Baugenehmigung keine solchen Auflagen oder Bedingungen, so ist der Baufreigabeschein mit der Baugenehmigung zu erteilen. Der Baufreigabeschein muß die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Planverfassers und des Bauleiters enthalten und ist von der Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn zuzustellen.“ - 32.
- § 71 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird das Wort „und“ nach dem Wort „Sicherheit“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- 33.
- § 73 Abs. 4 erhält folgende Fassung.
„(4) Typengenehmigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Sachsen.“ - 34.
- § 74 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird zwischen die Worte „sind“ und „von“ ein Komma eingefügt.
- b)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der höheren Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich der Antragsteller seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, so ist die höhere Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau zum ersten Mal aufgestellt oder in Gebrauch genommen werden soll.“ - c)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Satz 3 erhält folgende Fassung: „Ausführungsgenehmigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Sachsen.“ - e)
- Die Absätze 6 bis 10 werden Absätze 5 bis 9.
- 35.
- § 75 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Bauherrn“ durch das Wort „Bauherren“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 werden vor der Nummer 1 die Worte „bedürfen genehmigungsbedürftige Vorhaben“ durch die Worte „genehmigungsbedürftige Vorhaben bedürfen“ ersetzt.
- c)
- Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Solche bauliche Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde.“ - d)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren.“ - e)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. § 64 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine bautechnische Prüfung findet nicht statt.“ - 36.
- § 78 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Worte „Baustoffen und Bauteilen“ durch das Wort „Bauprodukten“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Worte „Baustoffen und Bauteilen“ durch das Wort „Bauprodukten“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird nach „Absatz 1“ ein Komma eingefügt, und nach dem Wort „sowie“ werden die Worte „für solche Maßnahmen aufgrund“ eingefügt.
- 37.
- § 79 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Die Tauglichkeit der Schornsteine ist nach Fertigstellung des Rohbaus durch den Bezirksschornsteinfegermeister zu bescheinigen.“ - b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Bauaufsichtsbehörden“ durch das Wort „Bauaufsichtsbehörde“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die sichere Abführung der Verbrennungsgase der Feuerungsanlagen ist vor Inbetriebnahme durch den Bezirksschornsteinfegermeister zu bescheinigen.“ - d)
- In Absatz 6 Satz 2 (alt) wird das Wort „und“ nach dem Wort „Sicherheit“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- 38.
- § 80 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. - 39.
- § 81 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „die“ vor „Bußgeldvorschrift“ durch das Wort „diese“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Nummer 3 wird „(§ 62)“ durch „(§ 62 Abs. 2) oder (§ 70)“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort „betroffenen“ durch das Wort „getroffenen“ ersetzt.
- d)
- In Absatz 2 wird das Wort „Wissens“ durch das Wort „Wissen“ ersetzt.
- 40.
- § 82 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 5 werden die Worte „zu regeln“ gestrichen.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:
- „5.
- die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten (§ 74).“
- Nach dem Wort „Behörden“ werden die Worte „und Stellen“ eingefügt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „das Land“ durch die Worte „der Freistaat Sachsen“ ersetzt.
- d)
- Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Anforderungen der aufgrund des § 24 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840) und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750) erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, daß danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 75 einschließlich der zugehörigen Ausnahmen und Befreiungen einschließen sowie daß § 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung insoweit Anwendung findet.“ - 41.
- § 83 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- „4.
- die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Campingplätze und Zeltplätze, der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze für Fahrräder, der Aufstellplätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann abweichend von § 9 Abs. 1 bestimmt werden, daß Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen und diese Flächen gärtnerisch gestaltet werden müssen;“
- b)
- In Absatz 4 werden die Worte „entsprechend den Rechtsvorschriften“ durch die Worte „nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften“ ersetzt.
- 42.
- Es wird folgender § 85 eingefügt:
- „§ 85
Übergangsvorschriften - (1) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind bis zu deren Abschluß die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als sie für den Bauherren eine günstigere Regelung enthalten als das bisherige Recht.
- (2) Bis zum Erlaß von Rechtsvorschriften für die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Anlagen und der Bildung entsprechender Behörden sind die genannten Vorschriften nicht anzuwenden.“
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Sächsische Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes zur Einführung der Bauordnung (BauO)
Das Gesetz zur Einführung des Gesetzes über die Bauordnung (BauO) vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 95) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 17. Juli 1992
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert