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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 315)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

Vom 3. Mai 2019

Der Sächsische Landtag hat am 10. April 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

Das Sächsische Justizgesetz vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a
Informationsrecht der Presse“.
b)
Die Angabe zum bisherigen § 13a wird die Angabe zu § 13b.
c)
Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:
„Teil 8
Ausführung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch“.
d)
Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Landesrechtliche Zuständigkeiten“.
e)
Die Angaben zu den bisherigen Teilen 8 und 9 werden die Angaben zu den Teilen 9 und 10.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Aue“ durch die Wörter „Aue-Bad Schlema“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Aue“ durch die Wörter „Aue-Bad Schlema“ ersetzt.
3.
In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
4.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
 
„§ 13a
Informationsrecht der Presse
Vertreter der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, können fortlaufende Informationen darüber verlangen, welche öffentlichen mündlichen Verhandlungen in der jeweiligen Folgewoche an dem Gericht stattfinden. Zur Erfüllung dieser Pflicht können Gerichte Terminslisten, die zum Zweck der Herstellung der Öffentlichkeit im Sinne von § 169 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes oder § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, oder im Sinne von § 52 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes erstellt wurden, übersenden. Übersandte Terminslisten dürfen nur zur Berichterstattung über die darauf verzeichneten mündlichen Verhandlungen verwendet werden; ihre vollständige oder teilweise Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung ist nicht zulässig. Sie sind spätestens eine Woche nach Ende des letzten darauf verzeichneten Verhandlungstermins zu vernichten. Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Satz 3 oder Satz 4, kann das Gericht die Erfüllung des Anspruchs nach Satz 1 verweigern.“
5.
Der bisherige § 13a wird § 13b.
6.
In § 22 Absatz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
7.
In § 31 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
8.
In § 34 Absatz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
9.
Nach § 59 wird folgende Überschrift eingefügt:
 
„Teil 8
Ausführung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch“.
10.
§ 60 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 60
Landesrechtliche Zuständigkeiten
Zuständige Behörden im Sinne von Artikel 252 Absatz 5 sowie Artikel 253 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2648) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.“
11.
Der bisherige Teil 8 wird Teil 9 und § 69 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 69
Befreiungsvorschriften
(1) Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 13100 und 13101 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind Vereine befreit, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch einen Bescheid des Finanzamts nachzuweisen.
(2) Sonstige landesrechtliche Vorschriften im Bereich der Justizverwaltung, die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewähren, bleiben unberührt.“
12.
Der bisherige Teil 9 wird Teil 10.
13.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Bad Schlema,“ gestrichen und das Wort „Aue“ wird jeweils durch die Wörter „Aue-Bad Schlema“ ersetzt.
b)
In Nummer 4 wird das Wort „Kohren-Salis,“ gestrichen.
c)
In Nummer 15 wird das Wort „Schönteichen,“ gestrichen.
d)
In Nummer 19 wird die Angabe „Neustadt i. Sa.“ durch die Wörter „Neustadt in Sachsen“ ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Sächsischen Justizgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Mai 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 8, S. 315
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2019