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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Digitale Schulen

Vollzitat: RL Digitale Schulen vom 21. Mai 2019 (SächsABl. S. 839), die zuletzt durch die Richtlinie vom 15. Juni 2020 (SächsABl. S. 747) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von Zuwendungen zur Herstellung und Verbesserung der digitalen Infrastruktur in Schulen
(RL Digitale Schulen)

Vom 21. Mai 2019

[zuletzt geändert durch RL vom 15. Juni 2020 (SächsABl. S. 747)
mit Wirkung vom 15. Juni 2020]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Förderung der kommunalen Bildungsinfrastruktur (Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024) vom 16. Mai 2019 (BAnz AT 14.06.2019 B2), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag finanzielle Hilfen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungszweck ist die Errichtung und Verbesserung digitaler technischer Infrastrukturen sowie Lehr-Lern-Infrastrukturen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen unabhängig von der Trägerschaft.
3.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Maßnahmen in Schulgebäuden und auf Schulgeländen in den Bereichen
a)
Aufbau, Erweiterung oder Verbesserung der digitalen Vernetzung, einschließlich Schulserver;
b)
Herstellung eines drahtlosen Netzzugangs;
c)
Anzeige- und Interaktionsgeräte, insbesondere Displays und interaktive Tafeln, einschließlich entsprechender Steuerungsgeräte;
d)
digitale Arbeitsgeräte, insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung wie insbesondere Desktop-Arbeitsplatzcomputer;
e)
schulgebundene Laptops, Notebooks und Tablets als mobile Endgeräte.
jeweils einschließlich Planung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation.
2.
Investive Begleitmaßnahmen werden dann gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit einer Maßnahmen nach Nummer 1 besteht. Dazu zählen neben dem Erwerb von Lizenzen für zum Betrieb, zur Nutzung und zur Wartung der Geräte und Netze erforderliche Software auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Projektumsetzung dienen, etwa Kurzeinweisungen zu installierten Geräten.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden an

1.
Gemeinden, Landkreise und an kommunale Zusammenschlüsse als Träger von Schulen gemäß § 4 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.
freie Träger entsprechender genehmigter Ersatzschulen, die gemäß § 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist und
3.
freie Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Eine Förderung wird nur gewährt für Maßnahmen, mit denen nicht vor dem 17. Mai 2019 begonnen worden ist und bei denen eine vollständige Abnahme bis zum 31. Dezember 2024 gesichert erscheint. Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder gemäß Nummer 1.3 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) wird für alle Maßnahmen entsprechend zugelassen.
2.
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist oder vertraglich zur Vornahme der Investition berechtigt ist.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss an den zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.
Bemessungsgrundlage
Es werden die in Anlage 1 aufgeführten Festbeträge gewährt. Die auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichteten zuwendungsfähigen Ausgaben sind im Rahmen des Verwendungsnachweises zu erklären. Überfinanzierungen sind unzulässig. Nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören
a)
Ausgaben für die Beschaffung von Smartphones;
b)
Ausgaben für überwiegend für Verwaltungsaufgaben genutzte Geräte und Netze;
c)
Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers;
d)
Ausgaben für Betrieb, Wartung und IT-Support.

VI.
Budgetverfahren

1.
Die zur Verfügung stehenden Programmmittel werden auf die Träger öffentlicher und freier Schulen gemäß der Übersicht in Anlage 2 aufgeteilt (Schulträgerbudget). Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen der Beantragung das ihm zugewiesene Budget nach Satz 1 zu beachten.
2.
Bewilligungen aus dem Schulträgerbudget sind bis zur Höhe des jeweiligen Budgetbetrages nur möglich für bis zum 30. September 2020 vollständig bei der Bewilligungsstelle eingereichte Anträge.
3.
Anträge nach Nummer 2 sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Antragseingang, durch die Bewilligungsstelle zu entscheiden.
4.
Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Nummer 1 bis 3 entfällt die Bindung an die Schulträgerbudgets nach Nummer 1. Ab diesem Zeitpunkt gestellte Anträge können bewilligt werden, wenn hierfür entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Das Staatsministerium für Kultus kann nach Anhörung des Sächsischen Landkreistages e. V., des Sächsischen Städte- und Gemeindetages e. V. sowie der Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände von Schulen in freier Trägerschaft in Sachsen ergänzende Kriterien zur Priorisierung derartiger Anträge festlegen.

VII.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden. Die Beantragung erfolgt auf Vordrucken der Bewilligungsstelle. Der Antrag enthält insbesondere
a)
Angaben zu allen in den Antrag einbezogenen Schulen;
b)
eine Bestandsaufnahme der bestehenden Ausstattungsniveaus im Hinblick auf die in Ziffer II Nummer 1 genannten Fördergegenstände sowie Angaben zur aktuell am Schulstandort bestehenden und maximal verfügbaren Bandbreite des Internetanschlusses für jede in den Antrag einbezogene Schule;
c)
Angaben zu Beginn und Ende der Maßnahme;
d)
die geschätzten Gesamtausgaben der Maßnahme;
e)
die erforderliche Zuwendung entsprechend den in Anlage 1 genannten Festbeiträgen;
f)
den Kosten- und Finanzierungsplan für jede in den Antrag einbezogene Schule;
g)
Bestätigung über ein auf die Ziele der Investitionsmaßnahme abgestimmtes Konzept des Antragstellers über die Sicherstellung von Betrieb, Wartung und IT-Support;
h)
ein technisch-pädagogisches Einsatzkonzept mit Berücksichtigung medienpädagogischer, didaktischer und technischer Aspekte auf der Grundlage des Medienbildungskonzeptes für jede in den Antrag einbezogene Schule;
i)
eine bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte für jede in den Antrag einbezogene Schule;
j)
eine Erklärung des Antragstellers, dass die zu erstellenden digitalen Netze und die zu beschaffenden digitalen Geräte technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite und länderübergreifende Systeme sind.
2.
Eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme nach Großbuchstabe B der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179) in der jeweils geltenden Fassung, ist entbehrlich.
3.
Die Weiterleitung der gewährten Zuwendungen an Dritte ist ausgeschlossen.
4.
Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie Nummer 6 VVK finden keine Anwendung.
5.
Eine Kumulierung der Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift mit anderen landes-, bundes-, oder EU-finanzierten Zuwendungen ist ausgeschlossen. Unbenommen hiervon ist die Bildung von selbständigen Projektabschnitten (Bauabschnitte).
6.
Abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise Nummer 7.1 VVK finden Auszahlungen nur als Erstattung statt. Je in den Antrag einbezogener Schule können höchstens zwei Teilbeträge ausgezahlt werden. Spätestens mit der zweiten Auszahlung ist der Verwendungs- oder Teilverwendungsnachweis vorzulegen. Auszahlungen für Teilmaßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b bis e erfolgen dann, wenn die hierfür jeweils erforderliche Netzinfrastruktur im Sinne von Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a in den jeweiligen Räumen vorhanden beziehungsweise erstellt worden ist.
7.
Verwendungs- beziehungsweise Teilverwendungsnachweis bestehen aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Unterliegt der Zuwendungsempfänger den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), so hat er mit dem Verwendungsnachweis die Einhaltung der Bestimmungen nach Nummer 3 ANBest-P gegenüber der Bewilligungsstelle zu erklären.
8.
Die Zuwendungsempfänger haben auf die Förderung auf Bauschildern und nach Fertigstellung der Maßnahme gemäß § 44a der Sächsischen Haushaltsordnung hinzuweisen. Das Nähere regelt ein Erlass des Staatsministeriums für Kultus.
9.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung einschließlich deren Anlagen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. Mai 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 23, S. 839
    Fsn-Nr.: 5572-V19.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juni 2020