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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland

Vollzitat: Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 9. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 186)

Gesetz
zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland

Vom 9. Juni 2004

Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung zum Staatsvertrag
zum Lotteriewesen in Deutschland

(1) Dem am 13. Februar 2004 von den Ländern geschlossenen Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag) wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Ausführungsbestimmungen zum Lotteriestaatsvertrag

§ 1
Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien

(1) Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag kann für die Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen allgemein erteilt werden, wenn

1.
sich die Veranstaltung nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinaus erstreckt,
2.
der Reinertrag mindestens ein Drittel und die Gewinnsumme mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen,
3.
die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 EUR nicht übersteigt,
4.
der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet und
5.
der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird.

(2) Wenn Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, dürfen Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden. Hierauf ist in der allgemeinen Erlaubnis nach Absatz 1 hinzuweisen.

(3) Die allgemeine Erlaubnis nach Absatz 1 kann abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 9 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Lotteriestaatsvertrages erteilt werden.

(4) Allgemein erlaubte Veranstaltungen sind rechtzeitig vor deren Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 2
Zuständigkeiten

(1) Bei allgemein erlaubten Veranstaltungen sind für den Vollzug dieses Gesetzes einschließlich der Bestimmungen des Lotteriestaatsvertrages zuständig

1.
die Ortspolizeibehörden im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 4 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147) und Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gemeindegebiet beschränkt,
2.
die Kreispolizeibehörden im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 SächsPolG, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines Landkreises erstreckt.

(2) Das Regierungspräsidium Chemnitz ist zuständig

1.
für den Vollzug dieses Gesetzes einschließlich der Bestimmungen des Lotteriestaatsvertrages, soweit nichts anderes bestimmt ist, und
2.
für die Ausübung der Fachaufsicht in den Fällen des Absatzes 1.

(3) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Veranstaltung von öffentlichen Lotterien oder Ausspielungen

1.
den Reinertrag der Veranstaltung ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder dem nach § 10 Abs. 2 des Lotteriestaatsvertrages von der zuständigen Behörde genehmigten oder festgelegten Zweck zuführt,
2.
dem nach § 12 Abs. 2 des Lotteriestaatsvertrages bestellten Treuhänder die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände, den Spielertrag, die erforderlichen Auskünfte oder die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen oder das hierfür erforderliche Personal ganz oder teilweise vorenthält oder entzieht,
3.
die Anzeigepflicht nach § 1 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
4.
einer Bestimmung der Erlaubnis zuwider handelt oder
5.
gewerbsmäßig ein Los oder einen Losabschnitt einer im Freistaat Sachsen nicht genehmigten oder zugelassenen Lotterie oder Ausspielung veräußert, zur Veräußerung bereithält oder zum Erwerb anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

Artikel 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Lotteriestaatsvertrag nach seinem § 18 Satz 1 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt das Gesetz des Freistaates Sachsen über Lotterien und Ausspielungen (SächsLottG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 471), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), außer Kraft. Der Tag des In-Kraft-Tretens und des Außer-Kraft-Tretens ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom Sächsischen Staatsministerium des Innern bekannt zu machen.

(2) Wird der Lotteriestaatsvertrag nach seinem § 18 Satz 3 gegenstandslos und bleibt das Gesetz des Freistaates Sachsen über Lotterien und Ausspielungen in Kraft, ist dies vom Sächsischen Staatsministerium des Innern im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 9. Juni 2004

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 8, S. 186
    Fsn-Nr.: 606-6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007