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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2019/2020

Vollzitat: Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2019/2020 vom 27. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 446)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Studienjahr 2019/2020
(Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2019/2020 –
SächsZZVO 2019/2020)

Vom 27. Mai 2019

Auf Grund des § 2 Absatz 1 und des § 5 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), die zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 und 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306) geändert worden sind, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1
Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) 1Für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge werden für das Studienjahr 2019/2020 die Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. 2Die Zulassungszahlen für Studienanfänger ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) 1Studienanfänger werden nur zum Wintersemester (WS) 2019/2020 aufgenommen. 2Abweichend von Satz 1 werden Studienanfänger an der Universität Leipzig in den Masterstudiengängen Kulturwissenschaften und Wirtschaftsinformatik, an der Technischen Universität Dresden im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Masterstudiengang Angewandte Informatik und an der Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Masterstudiengang Kultur und Management auch zum Sommersemester (SS) 2020 aufgenommen. 3Studienanfänger werden an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Chemieingenieurwesen, Elektrotechnik/Electrical Engineering (Anlage 1 Ziffer IV Nummer 9), International Management¹, Landschaftsentwicklung, Management mittelständischer Unternehmen und Wirtschaftsingenieurwesen, an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Bibliotheks- und Informationswissenschaften, Druck- und Verpackungstechnik sowie Medienmanagement, an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit sowie an der Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften im berufsbegleitenden Masterstudiengang Soziale Gerontologie ausschließlich zum SS 2020 aufgenommen.

§ 2
Zulassungsbegrenzungen für Bewerber,
die nicht Studienanfänger sind

(1) Für die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten Studiengänge werden für das WS 2019/2020 und das SS 2020 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).

(2) 1Für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Studiengänge gelten die dort genannten Auffüllgrenzen. 2Im Übrigen bestehen Auffüllgrenzen jeweils in Höhe der in Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfänger.

(3) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters und des diesem vorausgehenden Fachsemesters zusammen unter der Auffüllgrenze liegt.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2018/2019 vom 7. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 415) außer Kraft.

Dresden, den 27. Mai 2019

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Anlagen

Anlage 1
Zulassungszahlen für Studienanfänger

Anlage 2
Auffüllgrenzen für aufgehobene Studiengänge

Anlage 3
Auffüllgrenzen für bestehende Studiengänge

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 10, S. 446
    Fsn-Nr.: 711-7.5:2019

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2019

    Vorschrift außer Kraft seit:
    14. Juli 2020