Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der
Sächsischen Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
Vom 4. Juli 2019
Auf Grund des § 1 Absatz 6 Nummer 4 und 5 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), die durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 434) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 14 der Sächsischen Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung vom 16. April 2019 (SächsGVBl. S. 286) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Sächsischen Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
Die Sächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung vom 16. April 2019 (SächsGVBl. S. 286) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- „(4) Die Schiedsstelle ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligungsfähig. Klagen sind gegen die Schiedsstelle zu richten. Der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle in gerichtlichen Verfahren.“
- 2.
- Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
- „§ 13
Kosten der Schiedsstelle - Die Geschäftsstelle erhebt die Kosten der Schiedsstelle gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes. Dazu legt sie den Kostenträgern bis zum 31. März des auf das Verhandlungsjahr folgenden Jahres eine Jahresrechnung über die Kosten der Schiedsstelle vor, die nicht durch Gebühren nach § 12 Absatz 1 gedeckt wurden und ermittelt den auf jeden Kostenträger entfallenden Betrag. Der Betrag ist binnen eines Monats ab Rechnungslegung fällig.“
- 3.
- Die bisherigen §§ 13 bis 15 werden die §§ 14 bis 16.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 4. Juli 2019
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch.