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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung abfall- und bodenschutzrechtlicher Rechtsverordnungen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung abfall- und bodenschutzrechtlicher Rechtsverordnungen vom 25. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 573)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung abfall- und bodenschutzrechtlicher Rechtsverordnungen

Vom 25. Juni 2019

Auf Grund

des § 20 Absatz 2 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187),
des § 21 Nummer 2 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187) in Verbindung mit § 18 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) sowie § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts
(SächsKrWBodSchZuVO)

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Sachverständige
nach § 18 BBodSchG

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG vom 16. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 22), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2009 (SächsGVBl. S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird in der Überschrift sowie in Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Anerkennung“ und das Wort „festgestellt“ durch das Wort „anerkannt“ ersetzt.
2.
In § 2 wird Absatz 3 durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Anerkannte Sachverständige müssen eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Anerkennung aufrechterhalten. Sie müssen die Versicherung in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit prüfen.
(4) Das Anerkennungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.“
3.
In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 4 Satz 1 das Wort „Feststellung“ jeweils durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt und in Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „festgestellt“ durch das Wort „anerkannt“ ersetzt.
4.
In § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 5 Satz 2 werden die Wörter „Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung“ jeweils durch die Wörter „Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung“ ersetzt.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b)
Absatz 3 wird Absatz 1 und das Wort „außerdem“ wird gestrichen.
c)
Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter „und 3 sowie die Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 2 Satz 1 sind“ werden durch das Wort „ist“ ersetzt.
d)
Absatz 5 wird Absatz 3.
e)
In der Überschrift sowie in Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 wird das Wort „Feststellung“ jeweils durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.
6.
In § 7 wird in der Überschrift und in Absatz 3 Satz 1 jeweils das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.
7.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
 
„§ 7a
Anzeigepflichten
Der Sachverständige hat der Industrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen:
1.
die Errichtung oder Änderung der Hauptniederlassung oder die Änderung des Hauptwohnsitzes des Sachverständigen,
2.
die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis,
3.
die erstellten Gutachten in einem kalenderjährlich zusammengefassten Journal,
4.
die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung oder Einschränkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger, insbesondere auch aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit,
5.
die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögens­auskunft gemäß § 802g der Zivilprozessordnung,
6.
die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung mangels Masse,
7.
den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafsachen, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen.“
8.
Großbuchstabe A Ziffer III Nummer 1 der Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe b werden die Wörter „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG)“ durch die Wörter „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz − KrWG)“ ersetzt.
b)
In Buchstabe c werden die Wörter „Sächsisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)“ durch die Wörter „Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz – SächsKrWBodSchG)“ ersetzt.
c)
In Buchstabe e werden die Wörter „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserverordnung)“ durch die Wörter „Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung – GrwV)“ ersetzt.
d)
In Buchstabe j werden die Wörter „Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)“ durch die Wörter „Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)“ ersetzt.
e)
In Buchstabe l werden die Wörter „die Vorschrift ZH 1/83“ durch die Angabe „BGR 128“ ersetzt.
f)
Buchstabe m wird wie folgt gefasst:
„m)
Vorschriften des Vertragsrechts, wie Bürgerliches Gesetzbuch, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), Landesvergaberecht und Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)“.

Artikel 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 457), die durch Artikel 18 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 13, S. 573
    Fsn-Nr.: 662-5.1A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Juli 2019