Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Förderrichtlinie Investitionen
Vom 15. August 2019
I.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Investitionen für Jugendhilfeeinrichtungen vom 30. Juli 2008 (SächsABl. S. 1089), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Ziffer 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4.4 wird gestrichen.
- b)
- Die bisherige Nummer 4.5 wird Nummer 4.4.
- c)
- Die bisherige Nummer 4.6 wird Nummer 4.5.
- 2.
- Nummer 7.3 wird wie folgt neu gefasst:
- „7.3
- Die Antragstellung ist formblattgebunden vorzunehmen. Dem Antrag sind außer den vollständigen Trägerunterlagen eine ausführliche sozialpädagogische Konzeption oder konzeptionelle Untersetzung der Angebote für die Kinder und Jugendlichen und ein Ausgaben- und Finanzierungsplan beizulegen.
- Ferner ist ein Nachweis der Eigen- und Drittmittel einzureichen. Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden haben die Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten einzureichen, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme einschließlich Folgekosten gesichert ist. Sind mit der Maßnahme – gemessen an der Leistungsfähigkeit der Kommune – wesentliche Folgekosten verbunden, ist die Sicherung der Gesamtfinanzierung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179) nachzuweisen. Ferner kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall die Vorlage einer gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme verlangen.
- Weiterhin sind die unter Nummer 4.4 und 4.5 geforderten Stellungnahmen sowie ein ausführlicher Raumnutzungsplan für die Einrichtung beizubringen. Werden nicht alle Räumlichkeiten der Einrichtung für förderfähige Zwecke der Jugendhilfe genutzt, sind entsprechend dem Raumnutzungsplan förderfähige Anteile zu ermitteln. Diese Anteile sind auf die Ausgaben zu übertragen. In diesen Fällen sind zwei Finanzierungspläne (Gesamtausgaben, förderfähiger Anteil) einzureichen.“
II.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.
Dresden, den 15. August 2019
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch