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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 23. August 2019 (SächsABl. S. 1282)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Vom 23. August 2019

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1209) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), werden wie folgt geändert:

I.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 22.6.6 wird wie folgt gefasst:
„–
die Verfahrenseinnahmen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (Titel der Gruppen 111 und 112 in den Kapiteln 06 04, 06 07 bis 06 11 und 06 14),
die Rückforderung von Verfahrensauslagen im Sinne der Nummer 22.7.6,
Einnahmen aus der Beschäftigung von Gefangenen, wenn diese in den Betriebsbüchern nachgewiesen werden.“
2.
Nummer 22.7.6 wird wie folgt gefasst:
„–
die Verfahrensauslagen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (Titel der Gruppe 526 in den Kapiteln 06 04, 06 07 bis 06 11 und 06 14),
die Entschädigungen an Beschuldigte in Strafsachen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 19 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach §§ 467 ff. der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Entschädigungen an ehrenamtliche Richter und Schöffen,
die Rückzahlung oder Löschung von Verfahrenseinnahmen im Sinne der Nummer 22.6.6,
die Auszahlung durchlaufender Gelder und
die Auszahlung von Verwahrungen in Hinterlegungs- und Zwangsversteigerungsverfahren sowie Verwahrungen, die aufgrund fehlerhafter Angaben bei der Auszahlung von Verfahrensauslagen der Gerichte und Staatsanwaltschaften entstanden sind.“
3.
Nummer 41.3.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei privatrechtlichen Forderungen hat die Kasse, soweit sie nicht gemäß § 1 Absatz 3 der Vertretungsverordnung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vollstreckungstiteln befugt ist, der anordnenden Stelle (Nummer 1.1) eine Rückstandsanzeige nach Muster 6 zu § 70 zu erteilen.“
4.
Nummer 41.3.4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„die Landesjustizkasse die Beitreibung gemäß dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) in der im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1926 bekanntgegebenen Neufassung, in der jeweils geltenden Fassung, als Vollstreckungsbehörde selbst durchzuführen.“
II.
Die Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung – EDVBK wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 11.7 Satz 3 werden die Wörter „Zahlungspflichten/Empfängers“ durch die Wörter „Zahlungspflichtigen/Empfängers“ ersetzt.
2.
In Nummer 11.18 wird nach der Auflistung der einzelnen Schlüssel im letzten Satz die Angabe „ZinsA“ in die Angabe „Zins-A“ geändert.
3.
Muster 34 wird wie folgt gefasst:

Muster 34

III.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 71 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
Nummer 8.1.2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird gestrichen.
IV.
Die Anlage zur Verwaltungsvorschrift zu § 71 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
In Nummer 4.2 Satz 3 wird nach den Worten „einzuziehenden Ansprüche“ die Worte „ gerichtlich tituliert oder“ eingefügt.
V.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 79 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 3.7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesjustizkasse hat die Aufgaben, die ihr durch Rechtsvorschriften übertragen sind, wahrzunehmen.“
2.
In Nummer 15.7 Satz 1 werden die Wörter „Verfahren nach der Justizbeitreibungsordnung betreffen und“ gestrichen.
Nach den Worten „die nicht im“ wird das Wort „automatisierten“ eingefügt.
Im dritten Anstrich werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ und das Wort „Haft“ durch das Wort „Erzwingungshaft“ ersetzt.
3.
In Nummer 15.7 Satz 2 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt.
4.
In Nummer 18.1 Satz 2 werden die Wörter „von der übergeordneten Dienststelle“ durch die Wörter „vom Staatsministerium der Justiz“ ersetzt.
VI.
Die Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 79 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht – Dritter Abschnitt wird das Wort „Kostenforderungen“ durch das Wort „Ansprüchen“ ersetzt.
2.
Die Inhaltsübersicht – Vierter Abschnitt wird wie folgt gefasst:
Vierter Abschnitt:
Gerichtskostenstempler, Gelder der Gefangenen
12.
Verwendung von Gerichtskostenstemplern
13.
Behandlung der Gelder der Gefangenen“.
3.
In Nummer 1.1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 30 KostVfg)“ durch die Angabe „(§ 24 KostVfg)“ ersetzt.
4.
In Nummer 1.3 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 ­VwVKostVfg“ durch die Angabe „§ 26 VwV KostVfg“ ersetzt.
5.
In Nummer 3.1 Satz 1 wird die Angabe „§ 38 ­VwVKostVfg“ durch die Angabe „§ 32 VwV KostVfg“ ersetzt.
6.
In Nummer 3.2 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Abs. 3 VwVKostVfg“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 3 ­VwV KostVfg“ ersetzt.
7.
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
5.
Beitreibung von anderen Ansprüchen
Bei anderen Ansprüchen, bei denen die Kasse nach § 2 JBeitrG Vollstreckungsbehörde oder gemäß § 1 Abs. 3 VertrVO zur Durchführung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vollstreckungstiteln befugt ist, gelten die Bestimmungen über die Beitreibung von Kostenforderungen entsprechend; § 5 Abs. 1 Satz 2 JBeitrG ist zu beachten.“
8.
Nummer 6.3 wird wie folgt gefasst:
„Die Kasse soll die Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) nur beantragen, wenn die Kostenforderung mehr als 100 Euro beträgt; mehrere Kostenforderungen sind hierbei zusammenzurechnen.“
9.
Nummer 6.4 wird wie folgt gefasst:
„Ein Haftbefehl, der zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassen worden ist (§ 802g ZPO), soll nur vollstreckt werden, wenn die Höhe der Kostenforderung oder die besonderen Umstände des Falls einen solchen Eingriff in die persönliche Freiheit des Kostenschuldners rechtfertigen.“
10.
In Nummer 8.1 Satz 1 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt.
11.
In Nummer 8.2 wird die Angabe „JBeitrO“ durch die Angabe „JBeitrG“ ersetzt.
12.
In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „JBeitrO“ durch die Angabe „JBeitrG“ ersetzt.
13.
Im Abschnitt – Dritter Abschnitt: ist in der Überschrift das Wort „Kostenforderungen“ durch das Wort „Ansprüchen“ zu ersetzen.
14.
Die Nummer 10.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Kasse nach § 2 JBeitrG Vollstreckungsbehörde oder gemäß § 1 Abs. 3 VertrVO zur Durchführung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vollstreckungstiteln befugt, wird ihr hierdurch im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Befugnis zur befristeten und unbefristeten Niederschlagung von Ansprüchen übertragen.“
15.
Die Nummer 10.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Niederschlagung von Ansprüchen bedarf der Einwilligung
a)
des Präsidenten des Oberlandesgerichts, falls ein 10 000 Euro übersteigender Betrag unbefristet oder ein 50 000 Euro übersteigender Betrag befristet niedergeschlagen werden soll, und
b)
des Staatsministeriums der Justiz, falls ein 100 000 Euro übersteigender Betrag unbefristet oder ein 200 000 Euro übersteigender Betrag befristet niedergeschlagen werden soll.“
16.
Im Abschnitt – Vierter Abschnitt: wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Gerichtskostenstempler, Gelder der Gefangenen
17.
Die Nummer 12 wird aufgehoben.
18.
Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die Nummern 12 und 13.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 23. August 2019

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 37, S. 1282
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. September 2019