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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Startprämie Steillagenbewirtschaftung im Weinbau

Vollzitat: Förderrichtlinie Startprämie Steillagenbewirtschaftung im Weinbau vom 3. September 2019 (SächsABl. S. 1315), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung einer Startprämie
für den Erhalt der Steillagenbewirtschaftung Weinbau
(Förderrichtlinie Startprämie Steillagenbewirtschaftung im Weinbau –
RL Startprämie Weinbau/2019)

Vom 3. September 2019

I.
Zweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die im Freistaat Sachsen, vorwiegend im sächsischen Elbtal, vorkommenden Weinbausteillagen besitzen als kulturlandschaftsprägende Elemente eine hohe landschaftsökologische Bedeutung. Ziel des Freistaates Sachsen ist es, die dauerhafte weinbauliche Bewirtschaftung dieser Flächen zu erhalten. Die durch den Strukturwandel zum Teil auftretende Nichtbewirtschaftung der Flächen muss aus Gründen der Pflanzengesundheit und zur Erhaltung der Weinbaukulturlandschaft vermieden werden. Die Übernahme und Bewirtschaftung aufgegebener beziehungsweise von Aufgabe bedrohter Rebflächen in der Steillage, die bestockt beziehungsweise unbestockt und zur Neuanlage vorgesehen sind, sollen durch die Zahlung einer einmaligen Startprämie honoriert werden.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung nach:
Maßgabe dieser Richtlinie,
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist,
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1209) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378),
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 (ABl. L 51 I vom 22.02.2019, S. 1) geändert worden ist
in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Übernahme der Bewirtschaftung

1.
einer bestockten Steillagenweinbaufläche und/oder
2.
einer unbestockten Steillagenweinbaufläche, die neu aufgerebt werden soll.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können ausschließlich Winzern gewährt werden, die als Bewirtschafter der betreffenden Weinbaufläche in die Weinbaukartei des Freistaates Sachsen eingetragen sind.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, bei denen die staatliche Kapitalbeteiligung mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die übernommene Weinbaufläche muss sich im Anbaugebiet Sachsen1 befinden.
2.
Bei der zu fördernden Fläche muss es sich um eine Steillagenweinbaufläche mit mindestens 30 Prozent Hangneigung handeln.
3.
Nach Übernahme der Steillagenweinbaufläche muss die bewirtschaftete Gesamtfläche (Vorgewende, Treppen und Stützmauern eingeschlossen) des betreffenden Winzers einen Umfang von mindestens 1 000 Quadratmetern betragen. Die Zusammenfassung von mehreren Teilflächen zu einem Antrag ist zulässig.
4.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Flächen, auf denen die Stützungsmaßnahme „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ nach VO (EU) Nr. 1308/2013 innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre in Anspruch genommen worden ist.
5.
Eine erneute Förderung der beantragten Fläche gemäß dieser Richtlinie ist innerhalb der Zweckbindungsfrist ausgeschlossen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart: Projektförderung
2.
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung (einmalige Startprämie)
3.
Höhe der Zuwendung:
a)
Es wird eine Zuwendung in Höhe von 1,50 Euro pro Quadratmeter übernommener Steillagenweinbaufläche und Antrag gewährt.
b)
Der maximale Förderbetrag pro Antragsteller und Jahr beträgt 4 500,00 Euro.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zweckbindung:

1.
Die übernommene Fläche ist über einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend ab dem auf die Förderung folgenden Kalenderjahr, vom Zuwendungsempfänger zweckentsprechend zu bewirtschaften (Zweckbindungsfrist).
2.
Die Überprüfung der Einhaltung der Zweckbindung erfolgt auf Grundlage der Weinbaukartei des Freistaates Sachsen.

VII.
Verfahren

1.
Anträge auf Förderung für im laufenden Kalenderjahr übernommene Flächen sind beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als zuständige Bewilligungsbehörde einzureichen. Die erforderlichen Formulare stehen elektronisch bereit unter: https://www.smul.sachsen.de/foerderung/8561.htm.
2.
Antragsverfahren:
a)
Der schriftliche Antrag zur Förderung der übernommenen Fläche soll nach der Übernahme im laufenden Kalenderjahr bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Abweichend dazu ist die Antragstellung im Jahr des Außerkrafttretens der Richtlinie nur bis 30. Oktober zulässig.
b)
Als Tag der Übernahme der Fläche gilt der Eintrag in die Weinbaukartei des Freistaates Sachsen.
3.
Bewilligungsverfahren:
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid.
4.
Auszahlungsverfahren:
Die Auszahlung erfolgt auf Grundlage des Bewilligungsbescheides.
5.
Verwendungsnachweisverfahren:
Der Nachweis der Verwendung erfolgt über die Daten der Weinbaukartei. Die Vorlage eines darüber hinausgehenden Verwendungsnachweises ist nicht erforderlich.
6.
Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dresden, den 3. September 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 38, S. 1315
    Fsn-Nr.: 5563-V19.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. September 2019

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2020