1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Förderung Rettungsdienst

Vollzitat: VwV Förderung Rettungsdienst vom 11. November 1998 (SächsABl. S. 851)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Förderung von Investitionen nach dem Sächsischen Rettungsdienstgesetz – VwV Förderung Rettungsdienst (VwV-FRettD) –

Az.: 43-5461.04/1

Vom 11. November 1998

Inhaltsübersicht

1
Förderzweck/Rechtsgrundlage/Gegenstand der Förderung
2
Zuwendungsempfänger
3
Zuwendungsvoraussetzungen
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6
Verfahren
7
Co-Finanzierung von EU-Förderprogrammen
8
Gemeindewirtschaftsrechtliche Stellungnahme
9
Inkrafttreten
1
Förderzweck/Rechtsgrundlage/Gegenstand der Förderung
Der Freistaat Sachsen gewährt gemäß § 27 des Gesetzes über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz – SächsRettDG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 9) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV zu § 44 SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. Sonderdruck Nr. 13/1997 S. S649, S706) Zuwendungen zu notwendigen Investitionen zur Durchführung des Rettungsdienstes.
Zweck der Förderung ist der Aufbau effizienter Strukturen und die wirtschaftliche Sicherung des Rettungsdienstes, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes zu gewährleisten und zu sozial vertretbaren Benutzungsgebühren beizutragen.
Rechtsansprüche auf Gewährung der Zuwendung bestehen nicht. Die Bewilligungsbehörde (Regierungspräsidium) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Zuwendungsempfänger
Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die Landkreise, Kreisfreien Städte und die Rettungszweckverbände als Träger des Rettungsdienstes.
3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Zuwendungen werden nur für bedarfsnotwendige Investitionen gewährt. Bei Maßnahmen, die gutachterlich durch eine von der Staatsregierung veranlaßte Untersuchung als bedarfsnotwendig festgestellt sind, kann die Bewilligungsbehörde regelmäßig von einer Prüfung der Bedarfsnotwendigkeit absehen. Die Bewilligungsbehörde kann nach näherer Prüfung des Einzelfalles auch von derartigen Feststellungen abweichende Maßnahmen zulassen. Die Förderung von Investitionen setzt voraus, daß diese in das Förderprogramm gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SächsRettDG im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst (§ 7 Abs. 1 SächsRettDG) aufgenommen sind.
Maßnahmen, welche die Umsetzung neuer Rettungsdienstkonzepte beeinträchtigen können oder deren Notwendigkeit durch solche in absehbarer Zeit entfallen kann, werden grundsätzlich nicht gefördert.
3.2
Investitionen werden nur gefördert, soweit sie den Festlegungen des Landesrettungsdienstplanes gemäß § 5 Abs. 1 SächsRettDG und des Bereichsplanes gemäß § 5 Abs. 3 SächsRettDG entsprechen.
3.3
Die Errichtung und Ausstattung von Leitstellen und Rettungswachen wird nur nach den in der Anlage festgelegten Grundsätzen gefördert. Leitstellen müssen der Leitstellenbeschreibung des Staatsministeriums des Innern entsprechen.
3.4
Förderfähig sind die Kosten
 
a)
der Errichtung von baulichen Anlagen 
(Leitstellen, Rettungswachen, Hubschrauberlandeplätze und ähnliches).
Die Errichtung umfaßt den Neubau, Umbau und Erweiterungsbau einschließlich der Erstausstattung.
Neubau ist die erstmalige Erstellung einer baulichen Anlage.
Umbau ist die bauliche Umgestaltung einer vorhandenen baulichen Anlage.
Erweiterungsbau ist die räumliche Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage.
Grunderwerbskosten sind nicht förderfähig.
Kosten des Erwerbs im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsRettDG sind alle Kosten des Baugrundstückes im Sinne der Erläuterungen analog DIN 276, Teil 2, das heißt alle im Zusammenhang mit der Beschaffung und Erschließung von Grundstücken entstehenden Kosten.
 
b)
b)für sonstige notwendige Anlagegüter
Für die Bergwacht und den Wasserrettungsdienst sind die Kosten der Beschaffung der in der Anlage aufgeführten Anlagegüter, deren Kosten 5 000 DM ohne Umsatzsteuer übersteigen, sowie deren Wieder- und Ergänzungsbeschaffung förderfähig.
Dies gilt auch für Leitstellen- und Kommunikationstechnik.
Wiederbeschaffung ist der Ersatz eines vorhandenen Anlagegutes durch ein anderes vergleichbarer Art und Güte entsprechend dem Stand der Technik.
Ergänzungsbeschaffung ist die erstmalige Anschaffung weiterer, bislang noch nicht oder nicht in diesem Umfang benötigter Anlagegüter.
3.5
Förderfähiger Kostenanteil
Investitionen, die
 
a)
nicht ausschließlich der Erbringung von Leistungen des Rettungsdienstes dienen oder
 
b)
in dem vorgesehenen Umfang hierfür nicht erforderlich sind,
 
werden nur anteilig gefördert.
Für die Errichtung und Einrichtung der gemeinsamen Leitstellen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes sowie Kommunikationstechnik beträgt der Kostenanteil des Rettungsdienstes die Hälfte der in der Anlage ausgewiesenen Festbeträge.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Es erfolgt eine Projektförderung.
Die Fördermittel werden im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
Zweckgebundene Mittel Dritter sind, soweit sie den Eigenanteil übersteigen, im Rahmen der Förderhöhe zu berücksichtigen.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuß gewährt.
Die Festbeträge ergeben höchstens 75 vom Hundert der förderfähigen Kosten gemäß § 27 Abs. 1 SächsRettDG .
4.2
Die Höhe der Förderung erfolgt nach den Festlegungen in der Anlage.
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Überschreitet die Zuwendung einen Betrag von 5 000 000 DM ist eine landesplanerische Stellungnahme einzuholen. Ist innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung die landesplanerische Stellungnahme nicht erfolgt, so ist von einer Zustimmung zu dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht auszugehen.
5.2
Die mit Fördermitteln errichteten baulichen Anlagen und sonstige Anlagegüter sind bis zum Ablauf der tatsächlich möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Nutzungsdauer zweckentsprechend zu nutzen. Die Bindungsfrist beträgt in der Regel bei baulichen Anlagen mindestens 25 Jahre, bei Anlagegütern bis 10 Jahre.
5.3
Sicherung des Förderzweckes
Bei baulichen Maßnahmen soll der Zuwendungsempfänger Eigentümer der benötigten Grundstücksfläche sein.
Ist der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer der benötigten Grundstücksfläche, muß eine Sicherung durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB) oder eines Nießbrauchs (§§ 1030 ff. BGB) in das Grundbuch erfolgen. Zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist eine Sicherung des Förderzweckes auf vertraglicher Grundlage ausreichend.
5.4
Aussonderung der beweglichen Anlagegüter
Geförderte Anlagegüter dürfen vor Ablauf der Bindefrist nur ausgesondert werden, wenn sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr verwendet werden können und die Bewilligungsbehörde der Aussonderung zugestimmt hat. Anlagegüter sind die zum Anlagevermögen gehörenden Gegenstände, die selbständig bewertungsfähig sind. Dies sind in erster Linie die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände. Keine Anlagegüter sind wesentliche Bestandteile und Zubehör.
5.4.1
Geförderte Anlagegüter sind erst dann auszusondern, wenn sie aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr für den Rettungsdienst verwendet werden können. Die Gründe für die Aussonderung sind aktenkundig zu machen.
5.4.2
Auszusondernde Anlagegüter sind unverzüglich öffentlich zu versteigern oder nach öffentlicher Ausschreibung gegen Höchstgebot zu verkaufen.
5.4.3
Die Erlöse sind im Kosten- und Leistungsnachweis auszuweisen und entsprechend zu belegen. Der Reinerlös ist zur Finanzierung von neu zu beschaffender Ausstattung zu verwenden.
5.4.4
Geräte mit langer Nutzungsdauer (zum Beispiel Funkgeräte, Meldeempfänger, EKG-Sichtgeräte, Defibrillatoren, Strahlenschutzausrüstungen) sind in die jeweiligen Neufahrzeuge zu übernehmen, bis sie selbst aussonderungsreif sind.
6
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde
Die Zuwendungen werden vom zuständigen Regierungspräsidium bewilligt.
6.2
Vorzeitiger Baubeginn
Abweichend von Nummer 1.3 Satz 2 der Anlage 3 zur Vorl. VwV zu § 44 SäHO entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Zulässigkeit eines vorzeitigen Baubeginns.
6.3
Vorschlag für das Förderprogramm
Der Bedarf an Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen ist der Bewilligungsbehörde bis spätestens 1. Oktober zur Aufnahme in das Förderprogramm für die drei Folgejahre zu melden.
Die Bewilligungsbehörde schlägt nach Abschluß der Vorprüfung dem Staatsministerium des Innern bis zum 1. November Investitionsmaßnahmen zur Aufnahme in das Förderprogramm für die drei Folgejahre vor (siehe auch Nummer 3.1).
Das Jahresförderprogramm im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 SächsRettDG ist jeweils mit dem ersten Jahr des Förderprogrammes identisch.
6.4
Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7
Co-Finanzierung von EU-Förderprogrammen
Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern zu Projekten, die auch zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit rettungsdienstlichen Leistungen beitragen und überwiegend aus EU-Mitteln, gegebenenfalls zusätzlich auch mit sonstigen Mitteln finanziert werden, die in den EU-Richtlinien vorgeschriebene Co-Finanzierung leisten.
8
Gemeindewirtschaftsrechtliche Stellungnahme
Für Vorhaben bis zu 500 000 DM Gesamtkosten kann auf eine gemeindewirtschaftsrechtliche Stellungnahme verzichtet werden. Ist die Rechtsaufsichtsbehörde der Auffassung, daß die Finanzierung der Maßnahme und/oder deren Folgekosten durch den Antragsteller nicht sichergestellt werden kann, ist unabhängig von Satz 1 eine gemeindewirtschaftsrechtliche Prüfung des Zuwendungsantrages vorzunehmen.
9
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 4. Dezember 1998 in Kraft.

Dresden, den 11. November 1998

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlage

Grundsätze für die Förderung der gemeinsamen Leitstellen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes, der Rettungswachen, der Bergwacht und des Wasserrettungsdienstes sowie von Hubschrauberlandeplätzen

1
Gemeinsame Leitstellen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes
Die ausgewiesenen Förderbeträge sind Gesamtbeträge. Eine Hälfte der ausgewiesenen Förderbeträge wird auf der Grundlage des Sächsischen Rettungsdienstgesetzes in Verbindung mit der VwV Förderung Rettungsdienst, die andere auf der Grundlage des Sächsischen Brandschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 3.4 der Förderrichtlinie Feuerwehrwesen vom 9. Dezember 1997 gewährt.
1.1
Leitstellen
Die Leitstelle muß mindestens drei bedarfsnotwendige Arbeitsplätze zur Einsatzbearbeitung und einen Reservearbeitsplatz enthalten. Leitstellen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nur nach Buchstabe a) und b) gefördert werden.
Voraussetzung für eine Förderung ist die Beschaffung kompatibler Technik, die eine spätere Erweiterung des Leitstellenbereiches beziehungsweise die Bildung eines Rettungszweckverbandes ermöglicht.
 
a)
Gleichwelle
Die Errichtung der Gleichwelle wird mit einem Betrag in Höhe von 96 000 DM je Relaisstelle gefördert.
 
b)
Digitale Alarmierung
Die digitale Alarmierung wird mit einem Betrag in Höhe von 20 000 DM je digitalem Alarmumsetzer (DAU) und 600 DM je im Zusammenhang mit der Errichtung der digitalen Alarmierung erstbeschafften digitalen Alarmempfänger gefördert.
 
c)
Leitstellentechnik
Die Leitstellentechnik wird mit einem Betrag in Höhe von 750 000 DM gefördert.
 
d)
Leitstellenrechner
Der Leitstellenrechner wird mit einem Betrag in Höhe von 700 000 DM gefördert.
 
e)
Bau
Die Errichtung einer Leitstelle wird mit 825 000 DM gefördert.
2
Rettungswachen
2.1
Rettungswachen werden gefördert bei:
Förderung
Buchst.  Anzahl Beschreibung Betrag
a) zwei Fahrzeugen einschließlich Garage mit 400 000 DM
b) drei Fahrzeugen einschließlich Garage mit 540 000 DM
c) vier Fahrzeugen einschließlich Garage mit 660 000 DM
d) fünf Fahrzeugen einschließlich Garage mit 750 000 DM
e) jedem weiteren Fahrzeugen einschließlich Garage mit 50 000 DM.
3
Bergwacht
3.1
Die Errichtung einer Bergrettungswache mit mindestens einer Garage wird einschließlich der Außenanlagen mit 250 000 DM gefördert.
3.2
Ausstattung
Die Beschaffung von
 
einem Geländeeinsatzfahrzeug wird mit 60 000 DM,
 
einem Motorschlitten nebst Anhänger bei im Winter betriebenen Rettungswachen wird mit 26 000 DM
 
gefördert.
4
Wasserrettungsdienst
4.1
Wasserrettungswache
Die Errichtung einer Wasserrettungswache wird gefördert bei:
Wasserrettungswache
Buchst.  Anzahl Förderung
a) einem Bootsschuppen mit 180 000 DM
b) zwei Bootsschuppen mit 220 000 DM.
4.2
Die Beschaffung eines Rettungsbootes wird mit 30 000 DM gefördert.
5
Hubschrauberlandeplätze
Die erstmalige Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes an einem der in Nummer 8.4 SächsLRettDP aufgeführten Krankenhäuser wird mit 300 000 DM gefördert. Ein Landeplatz, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zwingend auf einem Dach errichtet werden muß, wird mit 400 000 DM gefördert.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 49, S. 851

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Dezember 1998

    Fassung gültig bis: 23. September 2004