1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sechste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften

Vollzitat: Sechste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften vom 13. Dezember 2019 (SächsJMBl. S. 354)

Sechste Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften

Vom 13. Dezember 2019

I.

Die Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften vom 16. Dezember 2011 (SächsJMBl. S. 131), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2018 (SächsJMBl. S 136) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), wird wie folgt geändert:

1.
§ 28 Absatz 3 wird aufgehoben.
2.
§ 29b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„(1) Verfahren
a)
auf Freiheitsentziehung nach §§ 415 bis 432 FamFG,
b)
auf Anordnung oder Genehmigung der Fixierung einer Person nach § 171a Absatz 3 Satz 1 und 4 StVollzG, oder der Fixierung einer Person oder ärztlichen Zwangsmaßnahme nach den Vollzugsgesetzen der Länder sowie auf richterliche Überprüfung der Fixierung nach §§ 171a Absatz 6, 121b Absatz 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 327 Absatz 1 FamFG oder den Vollzugsgesetzen der Länder in Verbindung mit § 121b Absatz 1 Satz 2 StVollzG und § 327 Absatz 1 FamFG,
c)
nach 312 Nummer 4 FamFG
 
sind nach Maßgabe der Liste 9 der Anlage II zu erfassen. Um das Auffinden der Verfahrensakten zu ermöglichen, ist der berechtigungsgesteuerte Zugriff auf die erfassten Personendaten der Verfahrensbeteiligten sicherzustellen.“
3.
§ 47 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Buchstaben e und f werden aufgehoben.
b)
Die Buchstaben g und h werden die Buchstaben e und f.
c)
Der Buchstabe i wird Buchstabe g und wie folgt gefasst:
„g)
selbständige Einziehungsverfahren nach §§ 435 bis 437 StPO, die sich an ein Verfahren gegen namentlich unbekannte Tatverdächtige anschließen,“
d)
Buchstabe j wird aufgehoben.
e)
Die Buchstaben k, l und m werden die Buchstaben h, i und j.
f)
Der Buchstabe n wird Buchstabe k und nach den Wörtern „Erlass eines Strafbefehls“ werden die Wörter „oder auf selbständige Einziehung“ eingefügt.
g)
Die Buchstaben o wird Buchstabe l.
h)
Der Buchstabe p wird Buchstabe m und wie folgt gefasst:
„m)
Bußgeldverfahren auf dem Gebiet der Rechtsberatung gem. § 12 Nummer 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OWiZuVO) vom 16. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 342), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Gefangenenverkehrs gemäß § 115 OWiG.“
4.
Anlage II wird wie folgt geändert:
a)
Liste 9 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
 
„6.
Der Antrag ist gestellt aufgrund
 
a)
§ 415 FamFG
 
aa)
Zurückweisungshaft nach § 15 Absatz 5 AufenthG, Zurückschiebungshaft nach §§ 57 Absatz 3, 62 AufenthG, Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 AufenthG, Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 AufenthG und Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 AufenthG,
 
bb)
bb) sonstige Freiheitsentziehungen nach Bundesrecht
 
b)
§ 171a Absatz 3 Satz 1 und 4 StVollzG oder § 171a Absatz 6 StVollzG sowie Vollzugsgesetze der Länder, auch in Verbindung mit § 121b StVollzG und § 327 Absatz 1 FamFG
 
aa)
Fixierungen
 
bb)
ärztliche Zwangsmaßnahmen
 
c)
aa)
§ 312 Nr. 4 FamFG
 
bb)
Freiheitsentziehungen nach den Polizeigesetzen der Länder
 
bb)
In Erläuterung Nummer 1 wird Satz 4 aufgehoben.
cc)
Erläuterung Nummer 2 wird aufgehoben.
dd)
Die Erläuterung Nummer 3 wird Erläuterung Nummer 2 und wie folgt gefasst:
„Sonstige Freiheitsentziehungen nach Bundesrecht sind
 
a)
Haft zur Überstellung nach Artikel 28 Absatz 2, Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 in Verbindung mit § 2 Absatz 14 AufenthG
 
b)
Haft zur Durchsetzung der räumlichen Beschränkung nach § 59 Absatz 2 AsylG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 AufenthG
 
c)
Aufenthalt im Transitbereich zur Sicherung der Abreise nach § 15 Absatz 6 AufenthG
 
d)
Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG
 
e)
Quarantäne nach § 30 Absatz 2 IfSG und
 
f)
Fortdauer des Gewahrsams nach § 40 Absatz 1 BPolG, auch in Verbindung mit § 82 Absatz 4 AufenthG, §§ 57, 63 Absatz 8, § 66 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Absatz 8, § 67 Satz 2 in Verbindung mit § 63 Absatz 8 BKAG, § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, § 26 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 ZFdG und § 10a Absatz 2 Satz 3 ZollVG“
ee)
Die Erläuterungen Nummer 4, 5 und 6 werden zu den Erläuterungen Nummer 3, 4 und 5.
ff)
Die Erläuterung Nummer 7 wird Erläuterung Nummer 6 und wie folgt gefasst:
 
„6.
Verfahren auf Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme (§ 329 Absatz 2 FamFG) für Fixierungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen nach den Vollzugsgesetzen des Bundes und der Länder sowie für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 4 FamFG sind neu zu erfassen und kenntlich zu machen.“
b)
Liste 13 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:
 
„dd)
zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen“
bb)
In der Erläuterung Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „öffentliche oder öffentlich beglaubigte“ gestrichen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2019

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Andrea Franke

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2019 Nr. 12, S. 354
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022