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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 12. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 17)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Vom 12. Dezember 2019

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 9. September 2019 (SächsABl. S. 1328), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398), wird wie folgt geändert:

1.
Der Ziffer V Nummer 1 wird folgender Satz angefügt: „Nummer 2.3 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der SäHO findet keine Anwendung.“
2.
In Ziffer VI Nummer 1 werden die Wörter „Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit dem Investitionsvorhaben begonnen wurde“ durch die Wörter „Bei Vorhaben mit vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 100 000 Euro ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsstelle) zugelassen. Dies gilt nicht für notifizierungspflichtige Vorhaben. Bei Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind“ ersetzt.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2019

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2020 Nr. 1, S. 17
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 22. Oktober 2020