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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Umsetzung des Landesprogramms zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit – Sozialer Arbeitsmarkt

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Umsetzung des Landesprogramms zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit – Sozialer Arbeitsmarkt vom 12. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 21)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Umsetzung des Landesprogramms zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit – Sozialer Arbeitsmarkt

Vom 12. Dezember 2019

I.

Die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Umsetzung des Landesprogramms zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit – Sozialer Arbeitsmarkt vom 14. November 2017 (SächsABl. S. 1543), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr.S. S 398), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der beruflichen und sozialen Teilhabe für erwerbsfähige Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbezieher.“
2.
Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 9 werden nach dem Wort „zuwendungsfähig“ der Punkt gestrichen und die Worte „und als Pauschale ausgereicht“ eingefügt.
b)
Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:
„Nähere Angaben zur Höhe der Pauschale sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.“
3.
Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 8 werden nach dem Wort „zuwendungsfähig“ der Punkt gestrichen und die Worte „und als Pauschale ausgereicht“ eingefügt.
b)
Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
„Nähere Angaben zur Höhe der Pauschale sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.“
4.
Nummer 5.5 wird wie folgt gefasst:
„Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung.“
5.
Nummer 7.8 wird aufgehoben.
6.
Nummer 7.9 wird zu Ziffer 7.8.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2019

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2020 Nr. 1, S. 21
    Fsn-Nr.: 559

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2023