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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Ausbildungsoffensive an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Ausbildungsoffensive an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Umsetzung der Ausbildungsoffensive
an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum

Vom 12. Dezember 2019

Es verordnen auf Grund

des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 sowie 4 bis 8 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), dessen Sätze 1 und 2 Nummer 8 durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430, 606) geändert worden sind, das Staatsministerium des Innern sowie das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz,
des § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498), der durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) neugefasst worden ist, das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der
Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung
allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst

Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20), die durch die Verordnung vom 14. November 2018 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Gliederung“.
b)
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Nachteilsausgleich“.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1.
im Fachbereich Allgemeine Verwaltung für die Laufbahn nach § 1 Nummer 1
a)
der Bachelorstudiengang Allgemeine Verwaltung mit dem Studienschwerpunkt Rechtswissenschaft und einer Regelstudienzeit von mindestens 36 Monaten sowie
b)
der Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung mit dem Studienschwerpunkt Informations- und Verwaltungswissenschaft und einer Regelstudienzeit von mindestens 42 Monaten;
2.
im Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung für die Laufbahn nach § 1 Nummer 2
a)
der Bachelorstudiengang Sozialverwaltung mit dem Studienschwerpunkt Recht der Sozialverwaltung und einer Regelstudienzeit von mindestens 36 Monaten sowie
b)
der Bachelorstudiengang Sozialversicherung mit dem Studienschwerpunkt Recht der Sozialversicherung und einer Regelstudienzeit von mindestens 36 Monaten.“
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Der Anteil des jeweiligen Studienschwerpunktes nach Satz 1 darf die Hälfte des Gesamtarbeitsaufwandes für jeden Studenten nicht unterschreiten.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Umfang und Gliederung“ durch die Wörter „Umfang, Gliederung und zeitlichen Ablauf“ ersetzt.
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Bachelorstudiengang“ durch das Wort „Studiengang“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Studienplätze“ die Wörter „für die Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung und Sozialversicherung“ eingefügt.
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Studienplätze für den Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung werden in einem gesonderten Auswahlverfahren vergeben.“
cc)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „das Auswahlverfahren“ durch das Wort „Auswahlverfahren“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Durchführung des zentralen Auswahlverfahrens für die Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung und Sozialversicherung sowie zur Durchführung des gesonderten Auswahlverfahrens für den Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung wird bei der Fachhochschule jeweils ein Auswahlausschuss gebildet.“
bb)
In den Sätzen 2 und 4 werden jeweils die Wörter „des Auswahlausschusses“ durch die Wörter „der Auswahlausschüsse“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 wird nach dem Wort „führt“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Auswahlausschuss ist“ durch die Wörter „Die Auswahlausschüsse sind“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Auswahlausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.“
e)
In Absatz 5 werden die Wörter „des Auswahlausschusses“ durch die Wörter „der Auswahlausschüsse“ ersetzt.
f)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Näheres zu Inhalt und Ablauf der Auswahlverfahren sowie die Zusammensetzung und Aufgaben der Auswahlausschüsse werden in Ver­waltungsvereinbarungen geregelt. Die Verwaltungsvereinbarung zum zentralen Auswahlverfahren treffen die für die Gestaltung der Laufbahnen zuständigen Staatsministerien mit den kommunalen Landesverbänden. Die Verwaltungsvereinbarung für das gesonderte Auswahlverfahren trifft das Staatsministerium des Innern mit den kommunalen Landesverbänden. Den Verwaltungsvereinbarungen können weitere Teilnehmer beitreten. Die Verwaltungsvereinbarungen sind bekannt zu machen.“
4.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2.
für den Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung
a)
die Landesdirektion Sachsen und
b)
die Gemeinden, Landkreise und sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,“.
b)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
5.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsvehältnisses“ durch das Wort „Ausbildungsverhältnisses“ und die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 411)“ werden durch die Wörter „die Verordnung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 729)“ ersetzt.
6.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Dauer und“ gestrichen.
b)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Jeder Studiengang gliedert sich in modularisierte Semester oder Studienabschnitte.“
c)
Die Sätze 3 bis 8 werden aufgehoben.
d)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Semester oder Studienabschnitte eines Studienganges sind entweder als fachtheoretisches Studium an der Fachhochschule oder als berufspraktische Studienzeiten bei den Ausbildungsstellen ausgestaltet.“
e)
Die Absätze 3 und 4 werden durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Studenten, die in einem Semester oder bis zu zwei Studienabschnitten mehr als einen Monat aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen oder bei Inanspruchnahme von Elternzeit versäumt haben, können einen Antrag auf Verlängerung oder Unterbrechung des Studiums stellen, wenn ansonsten der Studienerfolg gefährdet wäre.“
7.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „3“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.
bb)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Module sind zeitlich begrenzte, in sich abgeschlossene, inhaltlich und methodisch zusammenhängende Lerneinheiten. Sie werden durch Lernziele definiert, die als Handlungskompetenzen durch die Fachhochschule zu beschreiben sind. Module schließen spätestens nach drei Semestern oder einem Studienabschnitt mit einer studienbegleitenden Modulprüfung ab. Für bestandene Module werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.“
c)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) In den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung und Sozialversicherung sind insgesamt 180 ECTS-Leistungspunkte, davon 120 im fachtheoretischen und 60 im berufspraktischen Studium, zu erbringen. Im Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung sind insgesamt 210 ECTS-Leistungspunkte, davon 150 im fachtheoretischen und 60 im berufspraktischen Studium, zu erbringen.
(3) Sofern in bestimmten Modulen verschiedene Schwerpunkte zur Wahl angeboten werden (Wahlpflichtmodul), wählt der Student einen Schwerpunkt aus. Die Schwerpunkte der Wahlpflichtmodule und etwa notwendige Mindest- und Höchstteilnehmerzahlen legt die Fachhochschule fest.“
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 werden die Wörter „anderer europäischer“ durch die Wörter „anderer, in der Regel europäischer,“ ersetzt.
e)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
8.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Dem Prüfungsausschuss gehören ein Vertreter des für den Studiengang verantwortlichen Fachbereiches als Vorsitzender und jeweils drei Fachhochschullehrer der Fachhochschule an. Darüber hinaus gehören dem Prüfungssauschuss an:
1.
im Bachelorstudiengang Allgemeine Verwaltung zwei Vertreter der Einstellungsbehörden nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
2.
im Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung ein Vertreter der Einstellungsbehörden nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
3.
im Bachelorstudiengang Sozialverwaltung ein Vertreter der Einstellungsbehörden nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b,
4.
im Bachelorstudiengang Sozialversicherung ein Vertreter der Einstellungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a.
Zusätzlich zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern kann das für die jeweilige Laufbahn zuständige Staatsministerium einen Vertreter als Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Vertreter nach Satz 3 müssen vor dem Berufungszeitpunkt nach Absatz 4 gegenüber der Prüfungsbehörde benannt werden. Wird kein Mitglied für den Prüfungsausschuss benannt, erhält das für die Laufbahn zuständige Staatsministerium ein Teilnahme- und Rederecht im Prüfungsausschuss.“
9.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4.
die Zulassung von Hilfsmitteln in Modulprüfungen,“.
bb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:
„5.
die Zulassung von Klausuren (§ 17 Absatz 2),“.
cc)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Wörter „sowie Zulassung von Hilfsmitteln“ werden gestrichen.
dd)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7.
die Zulassung von Laborleistungen (§ 19 Absatz 4),“.
ee)
Die bisherige Nummern 6 wird Nummer 8.
ff)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und in Buchstabe a wird das Wort „Prüfungserleichterungen“ durch das Wort „Nachteilsausgleich“ ersetzt.
gg)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10.
hh)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und die Wörter „Absatz 1 und 3“ werden durch die Wörter „Absatz 1 bis 3 und 5“ ersetzt.
ii)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.
b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „9“ und die Angabe „9 und 10“ durch die Angabe „11 und 12“ ersetzt.
10.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Fachhochschullehrer“ ein Komma und das Wort „Laboringenieure“ eingefügt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Seminarleistungen,“ das Wort „Laborleistungen,“ und wird nach dem Wort „Fachhochschullehrer,“ das Wort „Laboringenieure“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Fachhochschullehrer,“ das Wort „Laboringenieur,“ eingefügt.
11.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Fachhochschule bestimmt in der jeweiligen Studienordnung die für die Zulassung zur Bachelorarbeit mindestens zu erwerbenden ECTS-Leistungspunkte und den Zeitpunkt der Zulassung.“
12.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 wird das Wort „nicht“ durch die Wörter „nur im Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung“ ersetzt.
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Bei elektronisch zu erstellenden Arbeiten ist eine nach Absatz 1 Satz 1 getroffene Zulassung von Hilfsmitteln und die mit der Vergabe einer Kennziffer nach Absatz 5 Satz 3 erfolgte Pseudonymisierung durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten. Notwendige Datenformate und Speicherbereiche zur Abgabe der Prüfungsleistung sind in der jeweiligen Aufgabe anzugeben. Standards zur elektronischen Barrierefreiheit sind einzuhalten.“
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe „(6,0)“ wird gestrichen.
f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
13.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
Laborleistungen,“.
bb)
Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.
b)
In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Eine Laborleistung umfasst die Durchführung von Laborübungen und den Nachweis der erworbenen Kenntnisse anhand von Protokollen, die eine schriftliche Erläuterung der entsprechenden fachwissenschaftlichen Zusammenhänge einschließen. Zusätzlich kann im Rahmen der Laborübungen ein Gespräch mit einer Dauer von mindestens zehn und höchstens 15 Minuten zu den fachwissenschaftlichen Zusammenhängen und Wirkprinzipien der einzelnen Laborübungen geführt werden. Laborleistungen dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nicht mehr als vier selbständige, getrennt zu bewertende Laborübungen enthalten. Die Gewichtung der Laborübungen ist anzugeben.“
d)
Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 5 bis 9.
e)
Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und nach dem Wort „Seminararbeiten,“ wird das Wort „Laborübungen,“ eingefügt.
f)
Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und folgender Satz wird angefügt:
„Für Projekt-, Seminar- und Hausarbeiten sowie Laborprotokolle gilt § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.“
g)
Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt und nach dem Wort „Gruppenprüfungen“ werden die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 4 gilt nicht im Falle einer Gruppenbewertung nach Absatz 13 Satz 2.“
h)
Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13 und wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schriftliche, mündliche und praktische Teile sowie die technische Umsetzung alternativer Modulprüfungen werden von mindestens einem Prüfer bewertet.“
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Projektleistungen, Seminarleistungen, Laborleistungen und Praxistests werden die Notenpunkte für den schriftlichen Teil und für den mündlichen oder praktischen Teil im Verhältnis drei Viertel zu einem Viertel gewichtet.“
cc)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
dd)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
i)
Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 14 und die Angabe „(6,0)“ wird gestrichen.
14.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden die Wörter „der Eingang bei der Fachhochschule“ durch die Wörter „für die Fristwahrung das Datum des Poststempels“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „von“ das Wort „Kapiteln,“ eingefügt.
c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „(6,0)“ gestrichen.
d)
In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
15.
§ 21 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 wird in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung und Digitale Verwaltung das Prüfungsergebnis der Pflichtmodule des berufspraktischen Studiums nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 mit ‚bestanden‘ oder ‚nicht bestanden‘ festgestellt. Satz 3 gilt entsprechend für das Prüfungsergebnis der Kolloquien des fachtheoretischen Studiums und der Wahlpflichtmodule des berufspraktischen Studiums im Bachelorstudiengang Sozialversicherung.“
16.
In § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
17.
§ 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden die Wörter „Im Studiengang Allgemeine Verwaltung“ durch die Wörter „In den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung und Digitale Verwaltung“ ersetzt.
b)
Im Satz 3 wird nach dem Wort „Im“ das Wort „Bachelorstudiengang“ eingefügt.
18.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Nachteilsausgleich“.
b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Studenten im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist bei den Modulprüfungen auf Antrag ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren.“
c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „können“ durch das Wort „kann“ und werden die Wörter „angemessene Erleichterungen“ durch die Wörter „ein angemessener Nachteilsausgleich“ ersetzt.
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Prüfungserleichterungen“ durch das Wort „Nachteilsausgleich“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „einer Prüfungserleichterung“ durch die Wörter „eines Nachteilsausgleichs“ ersetzt.
19.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(6,0)“ gestrichen.
b)
In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ und die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 wird die Angabe „(6,0)“ gestrichen.
d)
In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Überschreitet die Verlängerung der Bearbeitungszeit einen Zeitraum von sechs Monaten, erhält der Student ein neues Thema zur Bearbeitung.“
20.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Unternimmt es ein Student, das Ergebnis seiner Modulprüfung, Bachelorarbeit oder deren Verteidigung durch
1.
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel,
2.
unzulässige Hilfe Dritter oder
3.
Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragten Personen
zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note ‚ungenügend‘ bewertet. In besonders schweren Fällen können Studenten von der weiteren Teilnahme an der Bachelorprüfung ausgeschlossen werden.“
b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor oder nach Beginn einer Klausur, mündlichen Modulprüfung, Präsentation einer Projektarbeit, Darstellung der Ergebnisse einer Seminarleistung, Laborleistung, eines Rollenspiels, Kolloquiums oder Praxistests steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleich, sofern der Student nicht nachweist, dass das Mitführen weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. Prüfer, Beisitzer und Aufsichtführende sind befugt, den Arbeitsplatz des Studenten unmittelbar vor und während einer Prüfung nach Satz 1 auch ohne konkreten Verdacht auf nicht zugelassene Hilfsmittel zu kontrollieren. Dazu können technische Hilfsmittel eingesetzt werden. Die Kontrolle von Studenten während einer Prüfung nach Satz 1 mittels Sichtkontrolle und Scangeräten ist zulässig. Besteht der Verdacht einer Mitführung nicht zugelassener Hilfsmittel, sind Prüfer, Beisitzer und Aufsichtführende befugt, diese Hilfsmittel sofort sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Studenten bis zum Abschluss einer Prüfung nach Satz 1, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. Verhindert der Student eine Kontrolle oder eine Sicherstellung oder nimmt er nach Beanstandung gemäß Satz 6 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note ‚ungenügend‘ bewertet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Stört ein Student den ordnungsgemäßen Verlauf einer Modulprüfung, die Verteidigung einer Bachelorarbeit oder als Gruppenmitglied die Erstellung einer Gruppenbachelorarbeit kann er von der weiteren Teilnahme an dieser ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird seine Prüfungsleistung mit der Note ‚ungenügend‘ bewertet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In Eilfällen kann ein Prüfer, Beisitzer oder Aufsichtführender den Ausschluss nach Satz 1 und seine sofortige Vollziehung anordnen.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1“ durch die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1“ durch die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
21.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „und elektronischen“ eingefügt und das Wort „und“ wird durch das Wort „sowie“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
22.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b)
Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
„(2) Für Studenten, die ihr Studium vor dem 1. September 2020 aufgenommen haben, gilt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20), die durch die Verordnung vom 14. November 2018 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, fort.
(3) Die Anlage 2 gilt bereits für die Studenten des Studienganges Sozialverwaltung, die ihr Studium am 1. September 2017 begonnen haben.
(4) Soweit das Studium unterbrochen worden ist, entscheidet die Fachhochschule im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde, in welchem Semester oder Studienabschnitt der Student sein Studium nach dieser Verordnung fortsetzt.
(5) Solange keine Verwaltungsvereinbarung zum gesonderten Auswahlverfahren für den Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung gemäß § 5 Absatz 6 Satz 3 besteht, wird die Fachhochschule ermächtigt, das Auswahlverfahren in einer Zulassungsordnung zu regeln. Die Zulassungsordnung ist durch die Fachhochschule bekannt zu machen.“
23.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „§ 9 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b)
In der Tabellenspalte mit der Überschrift „Modul“ wird den Wörtern „Besonderer Schutzauftrag“, „Betriebswirtschaftslehre“ und „Prozessorientierte“ jeweils das Wort „Wahlpflichtmodul“ vorangestellt.
24.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „§ 9 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b)
Die Tabelle wird wie folgt geändert:
aa)
In der Tabellenspalte mit der Überschrift „Modul“ wird die Zeile „Wahlpflichtmodul ‚Soziales Entschädigungsrecht‘ oder ‚Leistungen für Familien‘“ durch die Zeile „Wahlpflichtmodul Soziales Entschädigungsrecht oder Leistungen für Familien“ ersetzt.
bb)
Die Tabellenspalte mit der Überschrift „ECTS-Leistungspunkte“ wird wie folgt geändert:
aaa)
In der Zeile „Kommunales Sozialrecht II“ wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
bbb)
In der Zeile „Menschen mit Behinderungen“ wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
25.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a)
In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „§ 9 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b)
Die Tabelle wird wie folgt geändert:
aa)
In der Tabellenspalte mit der Überschrift „Modul“ wird die Zeile „Wahlpflichtmodul 1 ‚Teilbereich Rechtsbehelfe‘ oder ‚Querschnittsverwaltung‘“ durch die Zeile „Wahlpflichtmodul Teilbereich Rechtsbehelfe oder Querschnittsverwaltung“ ersetzt.
bb)
In der Tabellenspalte mit der Überschrift „Modul“ wird die Zeile „Wahlpflichtmodul 2 ‚Sachbearbeitung im Renten- oder Rehateam‘ oder ‚Auskunft und Beratung‘“ durch die Zeile „Wahlpflichtmodul Sachbearbeitung im Renten- oder Rehateam oder Auskunft und Beratung“ ersetzt.
26.
Die Anlage 4 aus dem Anhang zu dieser Verordnung wird angefügt.

Artikel 2
Änderung
der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung

Die Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Benutzungsgebühren“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
2.
Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Gebührenpflicht, Gebührenschuldner
und Gebührenbefreiung
(1) An der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum werden Gebühren erhoben für
1.
Studiengänge, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und nicht berufsbegleitend eingerichtet sind, von dem zuweisenden Dienstherrn oder Arbeitgeber,
2.
Masterstudiengänge und berufsbegleitende Studiengänge von dem Teilnehmer des Studienganges,
3.
die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie fachwissenschaftlichen Tagungen von dem Teilnehmer und seinem Dienstherrn oder Arbeitgeber, soweit dieser den Teilnehmer angemeldet hat.
Für die Gebühren nach Satz 1 besteht keine persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245).
(2) Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befreit. Sie können von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise befreit werden. Beamte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 befreit, sofern ihre Teilnahme am berufsbegleitenden Studiengang dem laufbahnrechtlichen Aufstieg dient.
(3) Die kreisangehörigen Gemeinden des Freistaates Sachsen sind im Falle der Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befreit.
 
§ 2
Höhe der Gebühr
(1) Die Gebühr für das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beträgt 2 925 Euro pro Student und Studiensemester. Für die Kreisfreien Städte und Landkreise des Freistaates Sachsen sowie den Kommunalen Sozialverband Sachsen ermäßigt sich im Falle der Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung die Gebühr um die Hälfte. Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zur länderübergreifenden Zusammenarbeit kann die Gebühr bei einer Ergänzung bereits bestehender Seminargruppen durch Studenten anderer Bundesländer auf 1 950 Euro pro Student und Studiensemester ermäßigt werden.
(2) Die Gebühr für postgraduale und berufsbegleitende Studiengänge gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beträgt 800 Euro bis 2 600 Euro pro Student und Studiensemester.
(3) Die Gebühr für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie fachwissenschaftlichen Tagungen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beträgt 10 Euro bis 3 800 Euro pro Teilnehmer und Maßnahme oder Tagung.
(4) Mit der Gebühr sind Amtshandlungen, die mit den Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 in engem Zusammenhang stehen, mit Ausnahme von Rechtsbehelfsverfahren abgegolten. Auslagen werden nicht erhoben.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils zu Beginn des Studiensemesters,“.
bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.
cc)
Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 3“ werden durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 wird jeweils vor dem Wort „Nummer“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
4.
Dem § 10 wird folgender § 9a vorangestellt:
 
„§ 9a
Übergangsregelung
(1) Die Gebührenbefreiung nach § 1 Absatz 3 und die Gebührenermäßigung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gelten erstmals für Studenten, die ihr Studium in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung nach dem 31. August 2019 aufgenommen haben. Für Studenten, die ihr Studium zuvor aufgenommen haben, entsteht dem zuweisenden kommunalen Dienstherrn und Arbeitgeber bis zum Abschluss des Studiums die Gebühr nach § 2 Absatz 1 Satz 1.
(2) Für Studenten, die ihr berufsbegleitendes Studium im Jahr 2019 aufgenommen haben, sind die §§ 1 bis 3 in der zum Zeitpunkt der Studienaufnahme geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
5.
In § 4 und § 7 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Benutzungsgebühren“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
6.
In § 5 Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Benutzungsgebühr“ durch das Wort „Gebühr“ ersetzt.
7.
In § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie der Überschrift der Tabellenspalte 3 der Anlage wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Anhang zu Artikel 1 Nummer 26

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 1, S. 10
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Januar 2020