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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsamer Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Verfahren und zur Form der Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes

Vollzitat: Gemeinsamer Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Verfahren und zur Form der Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes vom 20. März 2020 (SächsABl. SDr. S. S 319), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230)

Gemeinsamer Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Verfahren und zur Form der Bekanntmachung
von Allgemeinverfügungen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes

Vom 20. März 2020

Das Sächsische Staatsministerium des Innern und das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlassen auf der Grundlage von § 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26) zum Verfahren und zur Form der Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen folgende Regelung:

I.
Reguläre Form der Bekanntmachung

Sofern die öffentliche Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen der Gesundheitsbehörden gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, durch ortsübliche Bekanntmachung bewirkt werden soll, erfolgt diese, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, grundsätzlich:

1.
Durch die oberste und obere Gesundheitsbehörde im Sächsischen Amtsblatt oder auf der Internetseite des Freistaates Sachsen unter https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html und
2.
durch die unteren Gesundheitsbehörden in den von der kommunalen Gebietskörperschaft bestimmten Bekanntmachungsblättern.

II.
Notbekanntmachung

1.
Wenn eine rechtzeitige ortsübliche Bekanntmachung in der unter Ziffer I vorgesehenen Form im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Regelung und Gefahr im Verzug nicht möglich ist, genügt eine ortsübliche Bekanntmachung auf der Internetseite des Freistaates Sachsen unter https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html.
2.
In besonderen Notfällen, bei denen eine Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Staatsministeriums Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nicht rechtzeitig möglich ist, genügt eine ortsübliche Bekanntmachung auf jede andere geeignete Weise, etwa durch Anschlag, Lautsprecher, Rundfunk, Presse, Fernsehen, Ausrufen auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder Verteilung von Handzetteln.
3.
Die ortsübliche Bekanntmachung ist in der nach Nummer 1 vorgeschriebenen Form unverzüglich nachrichtlich zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen und soweit die Allgemeinverfügung nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

III.
Vollzug der Bekanntmachung

Die Bekanntmachung nach Ziffer I ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Bekanntmachung vollzogen ist.

Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach Ziffer II Nummer 1 oder 2 vollzogen.

Dresden, den 20. März 2020

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Thomas Rechentin
Amtschef

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Uwe Gaul
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2020 Nr. 5, S. 319
    Fsn-Nr.: 20-V20.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. März 2020

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023