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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 25.05.2020 bis 06.07.2023

Förderrichtlinie Tierwohl Mutterkühe

Vollzitat: Förderrichtlinie Tierwohl Mutterkühe vom 25. Mai 2020 (SächsABl. S. 638), die durch die Richtlinie vom 16. Juni 2023 (SächsABl. S. 818) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Haltung von Mutterkühen im Laufstall und auf Stroh
(Förderrichtlinie Tierwohl Mutterkühe – RL TWK/2020)

Vom 25. Mai 2020

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zweck der Zuwendung ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anforderungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduktion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach:
a)
Maßgabe dieser Richtlinie,
b)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
c)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352),
d)
dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
e)
dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2020 bis 2023 (GAK-Rahmenplan), https://www.bmel-statistik.de/laendlicher-raum-foerderungen/gemeinschaftsaufgabe-zur-verbesserung-der-agrarstruktur-und-des-kuestenschutzes/uebersicht-ueber-die-gak-rahmenplaene/,
f)
dem Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist,
g)
der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/288 (ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 14) geändert worden ist,
h)
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2019/94 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5) geändert worden ist,
i)
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist,
j)
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1804 (ABl. L 276 vom 29.10.2019, S.12) geändert worden ist,
k)
der Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit den Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/288 (ABl. L 53 vom 22.2.2019) geändert worden ist,
l)
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2017/723 (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 1) geändert worden ist,
m)
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist,
n)
der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 bis 2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) – Agrarrahmen –, die zuletzt durch die Bekanntmachung C/2018/7303 (ABl. C 403 vom 9.11.2018, S. 10) geändert worden ist
in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Die Zuwendungen werden auf der Grundlage des Teil II 1.1.5.1 des Agrarrahmens erbracht. Die Bewilligungsbescheide dürfen erst erlassen werden, nachdem die Regelungen dieser Richtlinie durch die Europäische Kommission für zulässig erklärt worden sind. Die beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.
4.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die besonders tiergerechte Haltung von Mutterkühen in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen und Aufstallung auf Stroh.

III.
Begünstigte

1.
Begünstigte sind Betriebsinhaber im Sinne der Definition des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
2.
Als Begünstigte kommen nur Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Betracht.
3.
Ausgeschlossen sind
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, oder
Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne der Definition in Randnummer 35 Absatz 15 des Agrarrahmens befinden.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Begünstigten müssen folgende Verpflichtungen und Förderkriterien erfüllen:
a)
Jeder Mutterkuh sind mindestens 6,0 Quadratmeter nutzbare Stallfläche zur Verfügung zu stellen. Bei gemeinsamer Nutzung von Stallbereichen mit anderen Tieren (zum Beispiel Aufzucht- und Mastrindern) sind die hierfür notwendigen Flächen gegenzurechnen. Für Rinder außer Mutterkühe sind hierbei je Großvieheinheit (GVE) 5,0 Quadratmeter nutzbare Stallfläche anzusetzen. Der Umrechnungsschlüssel der Anlage 3 zum Förderbereich 4 des GAK-Rahmenplans ist anzuwenden.
b)
Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
c)
Jedem Tier ist ein Grundfutterfressplatz zur Verfügung zu stellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Im Falle der Vorratsfütterung muss ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2:1 sichergestellt werden.
d)
Die Liegeflächen werden regelmäßig mit geeignetem trockenem Stroh versehen, sodass diese ausreichend gepolstert sind.
e)
Der Stall muss über eine tageslichtdurchlässige Fläche von mindestens fünf Prozent der Stallgrundfläche verfügen.
2.
Als Mutterkühe gelten weibliche Rinder, welche nicht zur Milcherzeugung gehalten werden und deren Kälber der Fleischerzeugung dienen. Hierzu gehören auch besamte oder gedeckte Rinder, welche zur Remontierung des Bestandes gehalten werden.
Kälber bis 6 Monate, die bei der Mutterkuh gehalten werden, fließen nicht in die GVE Berechnung im Sinne von Ziffer V Nummer 3 ein. Sie gelten auch nicht als Aufzucht- oder Mastrinder im Sinne des GAK-Rahmenplans.
3.
Die nutzbare Stallfläche im Sinne von dieser Richtlinie ist die befestigte, überdachte Fläche im Stall, die den Tieren als uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Bewegung, zum Koten und zum Liegen effektiv zur Verfügung steht. Hierzu zählen auch die für die Tiere erreichbaren Futtervorlageflächen. Nicht dazu zählen Gänge und Transportflächen, der Lagerplatz von Futtermitteln und Laufhof sowie andere Auslaufflächen. Diese zählen auch dann nicht dazu, wenn sie überdacht und ganztägig zur Verfügung stehen. Bei Außenklimaställen, die in teilweiser oder vollständig offener Bauweise ausgeführt sind, gehören ausschließlich die überdachten Flächen zur nutzbaren Stallfläche oder uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche.
4.
Die Verpflichtungen aus Nummer 1 sind durch die Begünstigten bei Antragstellung anhand der von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Checkliste zu bestätigen.
5.
Die Zuwendung wird nur an Betriebsinhaber gewährt, deren beantragte Mutterkühe sich auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen befinden. Mutterkühe in ganzjähriger Freilandhaltung werden nicht gefördert.
6.
Eine Doppelförderung ist auszuschließen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart: Projektförderung
2.
Finanzierungsart: Nicht rückzahlbarer Zuschuss (Festbetragsfinanzierung)
3.
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Großvieheinheit (GVE) durchschnittlicher Jahresviehbestand 71 Euro für Mutterkühe.
4.
Zuwendungen unter 2 000 Euro je Antragsteller und Jahr werden nicht gewährt.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Verpflichtungen

1.
Alle Tiere des Betriebszweiges Mutterkuhhaltung, die nicht ganzjährig in Freiland gehalten werden, müssen von den Tierwohlmaßnahmen nach Ziffer IV. Nummer 1 dieser Richtlinie profitieren.
2.
Die beantragten Mutterkühe sind im Verpflichtungszeitraum, wenn sie im Stall gehalten werden, unter Einhaltung der in Ziffer IV. Nummer 1 genannten Verpflichtungen zu halten. Im Verpflichtungszeitraum ist daneben die Weidehaltung der beantragten Mutterkühe zulässig. Bei der Weidehaltung handelt sich um ein besonders nachhaltiges und tiergerechtes Haltungsverfahren, das der Intention der vorliegenden Förderzwecke nicht widerspricht.
3.
Der Verpflichtungszeitraum beträgt ein Jahr und beginnt am 1. Juli des Antragsjahres. Er endet am 30. Juni des Folgejahres.
Der Verpflichtungszeitraum kann jährlich bis zum Ende des EU-Förderzeitraumes für die Dauer eines weiteren Jahres verlängert werden.
4.
Die Begünstigten sind verpflichtet, während des Verpflichtungszeitraumes nach Nummer 3 die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-Compliance) sowie die sonstigen einschlägigen verpflichtenden Anforderungen des nationalen Rechts, die mit den Zuwendungsvoraussetzungen der hier geförderten Maßnahme in direktem Zusammenhang stehen, in ihrem gesamten Betrieb zu beachten.
5.
Im Falle des Überganges des Betriebes oder des Betriebszweiges der beantragten Mutterkuhhaltung an andere Personen während des Verpflichtungszeitraums wird keine Zuwendung gewährt oder die bereits gewährte Zuwendung zurückgefordert, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der übernehmenden Person nicht übernommen oder eingehalten werden. Die Übernahme wird von der Bewilligungsstelle nur anerkannt, wenn ihr der Übergang so rechtzeitig bis zum Ende des Verpflichtungszeitraumes angezeigt wird, dass eine Kontrolle der Verpflichtungen noch möglich ist. Der Anzeige ist eine Bestätigung der übernehmenden Person beizufügen, in der diese sich zur Einhaltung der von der übergebenden Person eingegangenen Verpflichtungen für die Restlaufzeit der Förderung verpflichtet.
6.
Jede Änderung gegenüber den Angaben im Antrag ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7.
Um sicherzustellen, dass
a)
Förderverpflichtungen bei Änderungen der einschlägigen verbindlichen Normen, Anforderungen oder Verpflichtungen angepasst werden können, ist in die Bewilligungsbescheide gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung EU eine entsprechende Überprüfungsklausel aufzunehmen,
b)
für Vorhaben, die über den 31. Dezember 2020 gefördert werden und an Änderungen des Rechtsrahmens für den folgenden Programmplanungszeitraum angepasst werden sollen, ist in die Bewilligungsbescheide gemäß Randnummer 725 der Rahmenregelung EU eine entsprechende Überprüfungsklausel aufzunehmen.
Werden die Anpassungen von den Begünstigten nicht akzeptiert oder vorgenommen, so endet die Verpflichtung, ohne dass eine Rückzahlung der für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zahlungen gefordert werden.

VII.
Kürzungen bei Verstößen gegen
Cross-Compliance-Vorschriften, höhere Gewalt

1.
Werden Cross-Compliance-Vorschriften nach Ziffer VI. Nummer 4 von den Begünstigten aufgrund einer ihnen zurechenbaren unmittelbaren Handlung oder Unterlassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig während des Verpflichtungszeitraumes im gesamten Betrieb erfüllt, so wird die Zuwendung gemäß Artikel 97 Absatz 1 und 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gekürzt oder nicht gewährt. Nummer 2.2 der Allgemeinen Bestimmungen zum Förderbereich 4 des GAK Rahmenplans ist zu beachten.
Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 VO (EU) Nr. 640/2014.
2.
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 VO (EU) Nr. 640/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 sind der Bewilligungsbehörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte, dessen Rechtsnachfolge oder Vertretung hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. In nachgewiesenen Fällen verzichtet die Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung.

VIII.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
2.
Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren
a)
Die Zuwendung ist jährlich bis zum 30. Juni des jeweiligen Antragsjahres bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der vorgegebenen Formulare und erforderlichen Nachweise schriftlich zu beantragen. Die Formulare sind im Internet unter https://www.lsqn.de/TWK abrufbar.
b)
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde anhand der vorgelegten Unterlagen, der Vorschriften dieser Richtlinie sowie der sonstigen zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen mittels schriftlichen Bescheids.
c)
Die Bewilligungsbescheide ergehen unter Vorbehalt von Rücknahme oder Widerruf im Zusammenhang mit förderrelevanten Feststellungen bei nachfolgenden Prüfungen oder Vor-Ort-Kontrollen der Bewilligungsbehörde.
3.
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt in Höhe von 80 Prozent der Zuwendung bis zum Ende des Jahres der Antragstellung. Die Auszahlung der restlichen 20 Prozent der Zuwendung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises und etwaiger Vor-Ort-Kontrollen.
4.
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, sowie allen Unterlagen zum Nachweis der Tierbestände und der Zuwendungsvoraussetzungen.
5.
Kontrollverfahren
Jährliche Vor-Ort-Kontrollen sind bei mindestens fünf Prozent der Begünstigten durchzuführen.

IX.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 25. Mai 2020

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 24, S. 638
    Fsn-Nr.: 5563-V20.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Mai 2020

    Fassung gültig bis: 6. Juli 2023