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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Tierwohl Mutterkühe

Vollzitat: Förderrichtlinie Tierwohl Mutterkühe vom 25. Mai 2020 (SächsABl. S. 638), die durch die Richtlinie vom 16. Juni 2023 (SächsABl. S. 818) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Haltung von Mutterkühen im Laufstall und auf Stroh
(Förderrichtlinie Tierwohl Mutterkühe – RL TWK/2020)

Vom 25. Mai 2020

[geändert durch RL vom 16. Juni 2023 (SächsABl. S. 818)
mit Wirkung ab 7. Juli 2023]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zweck der Zuwendung ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anforderungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduktion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach:
a)
Maßgabe dieser Richtlinie,
b)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
c)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
d)
dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
e)
dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
f)
dem Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,
g)
der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 vom 15. Februar 2022 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist,
h)
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
i)
der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12),
j)
der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23),
k)
der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),
l)
der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 bis 2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) – Agrarrahmen –, die zuletzt durch die Bekanntmachung C/2018/7303 (ABl. C 403 vom 9.11.2018, S. 10) geändert worden ist1
in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Die Zuwendungen werden auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 8. Oktober 2020 im Verfahren SA.57124 (2020/N) mit dem Betreff „Sachsen: Förderung der Haltung von Mutterkühen im Laufstall und auf Stroh“ erbracht. Die beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.
4.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die besonders tiergerechte Haltung von Mutterkühen in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen und Aufstallung auf Stroh.

III.
Begünstigte

1.
Begünstigte sind:
a)
Betriebsinhaber als natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
b)
Landwirte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 ausüben.
2.
Als Begünstigte kommen nur Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 in Betracht.
3.
Ausgeschlossen sind
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, oder
Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne der Definition in Randnummer 33 Absatz 63 des Agrarrahmens befinden.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Begünstigten müssen folgende Verpflichtungen und Förderkriterien erfüllen:
a)
Jeder Mutterkuh sind mindestens 6,0 Quadratmeter nutzbare Stallfläche zur Verfügung zu stellen. Bei gemeinsamer Nutzung von Stallbereichen mit anderen Tieren (zum Beispiel Aufzucht- und Mastrindern) sind die hierfür notwendigen Flächen gegenzurechnen. Für Rinder außer Mutterkühe sind hierbei je Großvieheinheit (GVE) 5,0 Quadratmeter nutzbare Stallfläche anzusetzen. Der Umrechnungsschlüssel der Anlage 2 zum Förderbereich 4 des GAK-Rahmenplans ist anzuwenden.
b)
Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
c)
Jedem Tier ist ein Grundfutterfressplatz zur Verfügung zu stellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Im Falle der Vorratsfütterung muss ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2:1 sichergestellt werden.
d)
Die Liegeflächen werden regelmäßig mit geeignetem trockenem Stroh versehen, sodass diese ausreichend gepolstert sind.
e)
Der Stall muss über eine tageslichtdurchlässige Fläche von mindestens fünf Prozent der Stallgrundfläche verfügen.
2.
Als Mutterkühe gelten weibliche Rinder, welche nicht zur Milcherzeugung gehalten werden und deren Kälber der Fleischerzeugung dienen. Hierzu gehören auch besamte oder gedeckte Rinder, welche zur Remontierung des Bestandes gehalten werden.
Kälber bis 6 Monate, die bei der Mutterkuh gehalten werden, fließen nicht in die GVE Berechnung im Sinne von Ziffer V Nummer 3 ein. Sie gelten auch nicht als Aufzucht- oder Mastrinder im Sinne des GAK-Rahmenplans.
3.
Die nutzbare Stallfläche im Sinne von dieser Richtlinie ist die befestigte, überdachte Fläche im Stall, die den Tieren als uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Bewegung, zum Koten und zum Liegen effektiv zur Verfügung steht. Hierzu zählen auch die für die Tiere erreichbaren Futtervorlageflächen. Nicht dazu zählen Gänge und Transportflächen, der Lagerplatz von Futtermitteln und Laufhof sowie andere Auslaufflächen. Diese zählen auch dann nicht dazu, wenn sie überdacht und ganztägig zur Verfügung stehen. Bei Außenklimaställen, die in teilweiser oder vollständig offener Bauweise ausgeführt sind, gehören ausschließlich die überdachten Flächen zur nutzbaren Stallfläche oder uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche.
4.
Die Verpflichtungen aus Nummer 1 sind durch die Begünstigten bei Antragstellung anhand der von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Checkliste zu bestätigen.
5.
Die Zuwendung wird nur an Betriebsinhaber gewährt, deren beantragte Mutterkühe sich auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen befinden. Mutterkühe in ganzjähriger Freilandhaltung werden nicht gefördert.
6.
Eine Doppelförderung ist auszuschließen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart: Projektförderung
2.
Finanzierungsart: Zuschuss (Festbetragsfinanzierung)
3.
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Großvieheinheit (GVE) durchschnittlicher Jahresviehbestand 71 Euro für Mutterkühe.
4.
Zuwendungen unter 2 000 Euro je Antragsteller und Jahr werden nicht gewährt.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Alle Tiere des Betriebszweiges Mutterkuhhaltung, die nicht ganzjährig in Freiland gehalten werden, müssen von den Tierwohlmaßnahmen nach Ziffer IV. Nummer 1 dieser Richtlinie profitieren.
2.
Die beantragten Mutterkühe sind im Verpflichtungszeitraum, wenn sie im Stall gehalten werden, unter Einhaltung der in Ziffer IV. Nummer 1 genannten Verpflichtungen zu halten. Im Verpflichtungszeitraum ist daneben die Weidehaltung der beantragten Mutterkühe zulässig. Bei der Weidehaltung handelt sich um ein besonders nachhaltiges und tiergerechtes Haltungsverfahren, das der Intention der vorliegenden Förderzwecke nicht widerspricht.
3.
Der Verpflichtungszeitraum beträgt ein Jahr und beginnt am 1. Juli des Antragsjahres.
Der Verpflichtungszeitraum kann jährlich bis zum Ende des EU-Förderzeitraumes für die Dauer eines weiteren Jahres verlängert werden.
4.
Die Begünstigten sind verpflichtet, während des Verpflichtungszeitraumes nach Nummer 3 die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie die sonstigen einschlägigen verpflichtenden Anforderungen des nationalen Rechts, die mit den Zuwendungsvoraussetzungen der hier geförderten Maßnahme in direktem Zusammenhang stehen, in ihrem gesamten Betrieb zu beachten.
5.
Im Falle des Überganges des Betriebes oder des Betriebszweiges der beantragten Mutterkuhhaltung an andere Personen während des Verpflichtungszeitraums wird keine Zuwendung gewährt oder die bereits gewährte Zuwendung zurückgefordert, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der übernehmenden Person nicht übernommen oder eingehalten werden. Die Übernahme wird von der Bewilligungsstelle nur anerkannt, wenn ihr der Übergang so rechtzeitig bis zum Ende des Verpflichtungszeitraumes angezeigt wird, dass eine Kontrolle der Verpflichtungen noch möglich ist. Der Anzeige ist eine Bestätigung der übernehmenden Person beizufügen, in der diese sich zur Einhaltung der von der übergebenden Person eingegangenen Verpflichtungen für die Restlaufzeit der Förderung verpflichtet.
6.
Jede Änderung gegenüber den Angaben im Antrag ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich aktenkundig mitzuteilen.
7.
Um sicherzustellen, dass Förderverpflichtungen bei Änderungen der einschlägigen verbindlichen Normen, Anforderungen oder Verpflichtungen angepasst werden können, ist in die Bewilligungsbescheide gemäß Randnummer 647 des Agrarrahmens eine entsprechende Überprüfungsklausel aufzunehmen.
Werden die Anpassungen von den Begünstigten nicht akzeptiert oder vorgenommen, so endet die Verpflichtung, ohne dass eine Rückzahlung der für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zahlungen gefordert werden.

VII.
Kürzungen bei Verstößen, höhere Gewalt

1.
Werden Verpflichtungen nach Ziffer VI. Nummer 4 von den Begünstigten aufgrund einer ihnen zurechenbaren unmittelbaren Handlung oder Unterlassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig während des Verpflichtungszeitraumes im gesamten Betrieb erfüllt, so wird die Zuwendung gemäß Artikel 84 Absatz 1 und Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung 2021/2115 gekürzt oder nicht gewährt. Nummer 2.2 der Allgemeinen Bestimmungen zum Förderbereich 4 des GAK Rahmenplans ist zu beachten.
2.
Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116.
Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde mit den entsprechenden Nachweisen aktenkundig innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten, deren Rechtsnachfolger oder Vertretung hierzu in der Lage sind, mitzuteilen. In nachgewiesenen Fällen verzichtet die Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung.

VIII.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
2.
Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren
a)
Die Zuwendung ist jährlich bis zum 30. Juni des jeweiligen Antragsjahres bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der vorgegebenen Formulare und erforderlichen Nachweise zu beantragen. Die Formulare sind im Internet unter https://www.lsnq.de/TWK abrufbar.
b)
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde anhand der vorgelegten Unterlagen, der Vorschriften dieser Richtlinie sowie der sonstigen zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen mittels Bescheids.
c)
Die Bewilligungsbescheide ergehen unter Vorbehalt von Rücknahme oder Widerruf im Zusammenhang mit förderrelevanten Feststellungen bei nachfolgenden Prüfungen oder Vor-Ort-Kontrollen der Bewilligungsbehörde.
3.
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt in Höhe von 80 Prozent der Zuwendung bis zum Ende des Jahres der Antragstellung. Die Auszahlung der restlichen 20 Prozent der Zuwendung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises und etwaiger Vor-Ort-Kontrollen.
4.
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, sowie allen Unterlagen zum Nachweis der Tierbestände und der Zuwendungsvoraussetzungen.
5.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
6.
Kontrollverfahren
Jährliche Vor-Ort-Kontrollen sind bei mindestens fünf Prozent der Begünstigten durchzuführen.

IX.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 25. Mai 2020

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

1
Die Genehmigungsentscheidung vom 8. Oktober 2020 beruht auf den Regelungen des Agrarrahmens aus dem Jahr 2014. Dieser Agrarrahmen wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 neu gefasst (Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01). Gemäß Rn. 659 des nunmehr geltenden Agrarrahmens sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die bestehenden Beihilferegelungen an diese Neuregelung anzupassen. Soweit im Folgenden auf den Agrarrahmen unter Bezugnahme auf konkrete Randnummern verwiesen wird, beziehen sich die Verweise daher auf die seit dem 1. Januar 2023 geltende Fassung.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 24, S. 638
    Fsn-Nr.: 5563-V20.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Juli 2023